Die in der Zulassungsbeschwerde behauptete Judikaturdivergenz liegt nicht vor. Die in ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung angeführte ständige Rechtsprechung, wonach sittenwidrig handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, wurde in Abkehr von der früheren Rechtsprechung entwickelt, nach der die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter haben mußte, um auf den Verstoß gegen sie das Sittenwidrigkeitsurteil stützen zu können. Dagegen ist jetzt nur mehr entscheidend, ob der konkrete Verstoß geeignet ist, den Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Die in ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten - angeführte ständige Rechtsprechung, daß es bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift auch gegen § 1 UWG verstößt, vor allem auf den guten Glauben des Beklagten in seine Befugnisse ankommt, hat bei der Beurteilung eines durch eine Gesetzesverletzung begangenen Verstoßes gegen § 1 UWG ein subjektives Element eingeführt, das erst zum Tragen kommt, wenn eine Gesetzesverletzung an sich geeignet ist, einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen. Das Berufungsgericht hat die Eignung des vorliegenden Verstoßes gegen die Gewerbeordnung, einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung bejaht, den guten Glauben des Beklagten, zur Vornahme der beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein, aber im Sinne der weiteren zitierten Rechtsprechung verneint, ohne daß dabei über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts zu entscheiden war.Die in der Zulassungsbeschwerde behauptete Judikaturdivergenz liegt nicht vor. Die in ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung angeführte ständige Rechtsprechung, wonach sittenwidrig handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, wurde in Abkehr von der früheren Rechtsprechung entwickelt, nach der die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter haben mußte, um auf den Verstoß gegen sie das Sittenwidrigkeitsurteil stützen zu können. Dagegen ist jetzt nur mehr entscheidend, ob der konkrete Verstoß geeignet ist, den Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Die in ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten - angeführte ständige Rechtsprechung, daß es bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift auch gegen Paragraph eins, UWG verstößt, vor allem auf den guten Glauben des Beklagten in seine Befugnisse ankommt, hat bei der Beurteilung eines durch eine Gesetzesverletzung begangenen Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG ein subjektives Element eingeführt, das erst zum Tragen kommt, wenn eine Gesetzesverletzung an sich geeignet ist, einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu begründen. Das Berufungsgericht hat die Eignung des vorliegenden Verstoßes gegen die Gewerbeordnung, einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu begründen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung bejaht, den guten Glauben des Beklagten, zur Vornahme der beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein, aber im Sinne der weiteren zitierten Rechtsprechung verneint, ohne daß dabei über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts zu entscheiden war.