Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (aufgrund des Beschlusses vom 8. 4. 1998 ON 25) ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (aufgrund des Beschlusses vom 8. 4. 1998 ON 25) ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Zunächst werden die Parteien auf die ihnen bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 12. 11. 1997 (ON 15 des Aktes - mittlerweile veröffentlicht in ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I) verwiesen, in welcher die für das vorliegende (Revisionsrekurs-)Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen dargestellt sind. Einer abschließenden Erledigung des seinerzeitigen außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei in der Sache stand demnach nur der Umstand entgegen, daß das Gericht zweiter Instanz aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Beweisrüge des Klägers gegen die erstinstanzliche Feststellung, "daß eine Gewinnerzielung (bei Erbringung der beanstandeten Leistungen) nicht im Interesse der Beklagten liege", unerledigt gelassen hatte. Nunmehr hat das Rekursgericht die Beweisrüge im Sinne der Billigung der erstrichterlichen Tatsachenannahmen erledigt und seiner Entscheidung die im Aufhebungsbeschluß dargelegte Rechtsansicht des erkennenden Senates zugrundegelegt.Zunächst werden die Parteien auf die ihnen bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 12. 11. 1997 (ON 15 des Aktes - mittlerweile veröffentlicht in ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins) verwiesen, in welcher die für das vorliegende (Revisionsrekurs-)Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen dargestellt sind. Einer abschließenden Erledigung des seinerzeitigen außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei in der Sache stand demnach nur der Umstand entgegen, daß das Gericht zweiter Instanz aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Beweisrüge des Klägers gegen die erstinstanzliche Feststellung, "daß eine Gewinnerzielung (bei Erbringung der beanstandeten Leistungen) nicht im Interesse der Beklagten liege", unerledigt gelassen hatte. Nunmehr hat das Rekursgericht die Beweisrüge im Sinne der Billigung der erstrichterlichen Tatsachenannahmen erledigt und seiner Entscheidung die im Aufhebungsbeschluß dargelegte Rechtsansicht des erkennenden Senates zugrundegelegt.
Soweit dabei das Rekursgericht im Rechtsmittel des Klägers geortete Neuerungen unter zutreffendem Hinweis auf das Neuerungsverbot im Rekursverfahren nicht beachtete, handelte es insoweit keinesfalls in Verletzung einer ihm vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht, weil im Aufhebungsbeschluß eine solche Überbindung (im Sinne eines Auftrags zur Beachtung und Behandlung aller in der Beweisrüge vorgetragenen Argumente) nicht enthalten ist.
Sofern im Revisionsrekurs nicht ohnehin bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird, vermag der Kläger darin auch keine anderen Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (§ 510 Abs 3 ZPO).Sofern im Revisionsrekurs nicht ohnehin bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird, vermag der Kläger darin auch keine anderen Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da dem Kläger im vorliegenden Verfahren der volle Instanzenzug gewahrt blieb, ist auch auf die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen über die (behauptete) Verfassungswidrigkeit von Übergangsbestimmungen der WGN 1997 nicht weiter einzugehen.
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 EO, §§ 50, 41 ZPO; die Revisionsrekursbeantwortung diente der Rechtsverteidigung, weil darin zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO; die Revisionsrekursbeantwortung diente der Rechtsverteidigung, weil darin zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt wurde.