Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 145/98x×

Entscheidung 4 Ob 145/98x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob145/98x

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark, ***** vertreten durch Mag. Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 200.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. Jänner 1998, GZ 6 R 15/97s-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. November 1996, GZ 11 Cg 271/96p-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

9.900 (darin S 1.650 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (aufgrund des Beschlusses vom 8. 4. 1998 ON 25) ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Zunächst werden die Parteien auf die ihnen bekannte Entscheidung des erkennenden Senates vom 12. 11. 1997 (ON 15 des Aktes - mittlerweile veröffentlicht in ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins) verwiesen, in welcher die für das vorliegende (Revisionsrekurs-)Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen dargestellt sind. Einer abschließenden Erledigung des seinerzeitigen außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei in der Sache stand demnach nur der Umstand entgegen, daß das Gericht zweiter Instanz aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Beweisrüge des Klägers gegen die erstinstanzliche Feststellung, "daß eine Gewinnerzielung (bei Erbringung der beanstandeten Leistungen) nicht im Interesse der Beklagten liege", unerledigt gelassen hatte. Nunmehr hat das Rekursgericht die Beweisrüge im Sinne der Billigung der erstrichterlichen Tatsachenannahmen erledigt und seiner Entscheidung die im Aufhebungsbeschluß dargelegte Rechtsansicht des erkennenden Senates zugrundegelegt.

Soweit dabei das Rekursgericht im Rechtsmittel des Klägers geortete Neuerungen unter zutreffendem Hinweis auf das Neuerungsverbot im Rekursverfahren nicht beachtete, handelte es insoweit keinesfalls in Verletzung einer ihm vom Obersten Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht, weil im Aufhebungsbeschluß eine solche Überbindung (im Sinne eines Auftrags zur Beachtung und Behandlung aller in der Beweisrüge vorgetragenen Argumente) nicht enthalten ist.

Sofern im Revisionsrekurs nicht ohnehin bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird, vermag der Kläger darin auch keine anderen Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da dem Kläger im vorliegenden Verfahren der volle Instanzenzug gewahrt blieb, ist auch auf die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen über die (behauptete) Verfassungswidrigkeit von Übergangsbestimmungen der WGN 1997 nicht weiter einzugehen.

Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO; die Revisionsrekursbeantwortung diente der Rechtsverteidigung, weil darin zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt wurde.

Anmerkung

E52153 04A01458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00145.98X.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0040OB00145_98X0000_000