Entscheidung 4 Ob 146/00z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, Hauptplatz 31, als Masseverwalter im Konkurs der W***** & Co GmbH, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Hans Z*****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Mödling, und 2. Ing. Martin W*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen 21,016.734,49 S sA (AZl 23 Cg 153/94x des Landesgerichts Wr. Neustadt), infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Ablehnungssachen vom 13. April 2000, GZ 11 Nc 4/00y-3, womit der Ablehnungsantrag der erstbeklagten Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den ohne anwaltliche Fertigung verfassten Ablehnungsantrag des Erstbeklagten zurück, weil der für diesen bestellte Verfahrenshilfeanwalt entgegen dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag den Antrag nicht unterfertigt wieder vorgelegt habe und somit wegen des im vorliegenden Verfahren - auch für das Ablehnungsverfahren gemäß den §§ 19 bis 26 JN - bestehenden Anwaltszwangs die Eingabe des Erstbeklagten nicht zur inhaltlichen Behandlung geeignet sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den ohne anwaltliche Fertigung verfassten Ablehnungsantrag des Erstbeklagten zurück, weil der für diesen bestellte Verfahrenshilfeanwalt entgegen dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag den Antrag nicht unterfertigt wieder vorgelegt habe und somit wegen des im vorliegenden Verfahren - auch für das Ablehnungsverfahren gemäß den Paragraphen 19 bis 26 JN - bestehenden Anwaltszwangs die Eingabe des Erstbeklagten nicht zur inhaltlichen Behandlung geeignet sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Erstbeklagten ist nicht berechtigt.
Gemäß den §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO wird auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. In Hinkunft wird eine Vorgangsweise im Sinne der Entscheidung EvBl 1989/18 (vgl Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu § 24 JN mwN) ins Auge zu fassen sein.Gemäß den Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO wird auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. In Hinkunft wird eine Vorgangsweise im Sinne der Entscheidung EvBl 1989/18 vergleiche Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 24, JN mwN) ins Auge zu fassen sein.
Soweit im Rekurs behauptet wird, der zu 4 Ob 77/98x behandelte Rekurs habe "im Hinblick auf die Anwaltsunterschrift keinerlei Unterschiede zum nunmehrigen Antrag erkennen" lassen; bereits damals habe der nunmehrige Verfahrenshelfer den als Rekurs bezeichneten Schriftsatz des Erstbeklagten, ohne auf diesem selbst zu unterschreiben, mittels wiederum selbst als Rekurs bezeichneten Schriftsatzes lediglich vorgelegt, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen, steht das mit der Aktenlage in Widerspruch: Im Gegensatz zum vorangegangenen Verfahren fehlt diesmal nicht nur die Anwaltsunterschrift auf der vom Erstbeklagten selbst verfassten Eingabe, sondern auch ein vom Vertreter des Erstbeklagten vorgelegter und unterfertigter eigener Schriftsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00146.00Z.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20000523_OGH0002_0040OB00146_00Z0000_000