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Entscheidung 4 Ob 146/19b×

Entscheidung 4 Ob 146/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022883 Rechtssatz 14.06.1978Zivilrecht
Was die Beweislast hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeit betrifft, ist zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden. Im ersten Falle müsste, um eine Verle …
RS0027043 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten.
RS0027062 Rechtssatz 19.06.1973Zivilrecht
Nur schuldhafte Verletzungen der Schadensminderungspflicht führen zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten.
RS0027116 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
Aus § 1304 ABGB wird zwar eine Rettungspflicht des Beschädigten abgeleitet, also eine Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, der Beschädigte hat aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
RS0027129 Rechtssatz 24.09.1968Zivilrecht
Der beklagte Schädiger hat zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können.
RS0027143 Rechtssatz 29.10.1964Zivilrecht
Eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerbe nachzugehen. Um dies feststellen zu können, muss vom Schädiger der Nachweis …
RS0027170 Rechtssatz 25.05.1972Zivilrecht
Unzumutbarkeit eines Berufswechsels, wenn sich der Geschädigte in seiner Stellung einen gewissen Aufstieg und soziale Sicherheit verspricht (Postzusteller), die er als nicht voll einsatzfähiger Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft nicht im gleichen Maß e …
RS0030228 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Der Schadenersatzanspruch geht primär auf Naturalersatz. Dem Wiederherstellungsbefehl ist Genüge getan, wenn eine im wesentlichen gleiche Lage (Ersatzlage) hergestellt wird.
RS0030444 Rechtssatz 23.11.1955Zivilrecht
Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage.
RS0031294 Rechtssatz 24.12.1960Zivilrecht
Ein in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordener Verletzter muß eine zur Schadensminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist. Ist diese Umschulung nicht im Heimatort des Verletzten möglich, so muß er sich, soweit …
RS0110243 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Die Erwerbsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Unfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu ver …