Der angefochtene Beschluß ist zwar inhaltlich abändernd, der Revisionsrekurs ist aber dennoch unzulässig.
Gemäß dem § 45 Abs.1 JN idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 konnten Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofs oder eines Bezirksgerichts begründet war. Diese Bestimmung war im Verhältnis zwischen Gerichtshöfen (ordentlichen Gerichten) und Arbeitsgerichten im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehende Unheilbarkeit einer sachlichen Unzuständigkeit unanwendbar (Fasching, Komm I 284; SZ 33/88, Arb.8801 ua). Gemäß dem § 4 ArbGG hat das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Rechtslage hat durch die ZV-Nov.1983 eine Änderung erfahren. Nunmehr sind gemäß dem § 45 JN nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Auch die Bestimmung des § 4 ArbGG über die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit wurde geändert, nämlich durch einen zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs.3 JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Damit wurde die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt.Gemäß dem Paragraph 45, Absatz eins, JN in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 konnten Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofs oder eines Bezirksgerichts begründet war. Diese Bestimmung war im Verhältnis zwischen Gerichtshöfen (ordentlichen Gerichten) und Arbeitsgerichten im Hinblick auf die in diesem Bereich bestehende Unheilbarkeit einer sachlichen Unzuständigkeit unanwendbar (Fasching, Komm römisch eins 284; SZ 33/88, Arb.8801 ua). Gemäß dem Paragraph 4, ArbGG hat das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Diese Rechtslage hat durch die ZV-Nov.1983 eine Änderung erfahren. Nunmehr sind gemäß dem Paragraph 45, JN nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Auch die Bestimmung des Paragraph 4, ArbGG über die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit wurde geändert, nämlich durch einen zweiten Halbsatz ergänzt, wonach die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gelten. Damit wurde die bis dahin im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten bestehende unheilbare Unzuständigkeit in eine heilbare gewandelt.
Der neue Wortlaut des § 45 JN umfaßt demnach auch die - heilbar gewordenen - Unzuständigkeit eines Arbeitsgerichtes. Überdies ist nach dem Gesagten die Grundlage der nach der alten Rechtslage verneinten Anwendbarkeit des § 45 JN weggefallen. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (ebenso Fasching, Lehrbuch, Rz 231). Darauf hat Fasching auch schon vor der Gesetzesverordnung hingewiesen (JBl.1982,78), ohne daß der Gesetzgeber darauf gegenteilig reagiert hatte.Der neue Wortlaut des Paragraph 45, JN umfaßt demnach auch die - heilbar gewordenen - Unzuständigkeit eines Arbeitsgerichtes. Überdies ist nach dem Gesagten die Grundlage der nach der alten Rechtslage verneinten Anwendbarkeit des Paragraph 45, JN weggefallen. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind somit auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar (ebenso Fasching, Lehrbuch, Rz 231). Darauf hat Fasching auch schon vor der Gesetzesverordnung hingewiesen (JBl.1982,78), ohne daß der Gesetzgeber darauf gegenteilig reagiert hatte.
Der Rechtsmittelausschluß gilt auch für den Fall, daß die die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung von einem Rekursgericht gefällt wurde. Es genügt nach dem Wortlaut des § 45 JN, daß "ein Gericht" eine solche Entscheidung gefällt hat. Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht hat, ist der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs unzulässig.Der Rechtsmittelausschluß gilt auch für den Fall, daß die die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung von einem Rekursgericht gefällt wurde. Es genügt nach dem Wortlaut des Paragraph 45, JN, daß "ein Gericht" eine solche Entscheidung gefällt hat. Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht hat, ist der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs unzulässig.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 und 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO begründet.