Der gegen diese Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, unter welchen Voraussetzungen eine Werbeaktion Händler in sittenwidriger Weise behindert und ausbeutet; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Zu den zu Punkt a) erhobenen Begehren
Das Rekursgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Zugabenverstoß und das behauptete Vorliegen eines sittenwidrigen Koppelungsangebots mit ausführlicher Begründung verneint. Es hat sich dabei auf die Entscheidung des BGH 8. 10. 1998, 1 ZR 187/97 (= WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM) gestützt, die sich in den wesentlichen Punkten mit der zu 4 Ob 95/99w ergangenen Entscheidung deckt. Gegenstand dieser Entscheidung war dieselbe Werbeaktion. Der Kläger hatte wegen der beanstandeten Werbeaktion eine weitere Klage mit im wesentlichen gleichen Begehren eingebracht; Beklagte des zu 20 Cg 273/98b des Landesgerichts Wiener Neustadt geführten Verfahrens ist die L*****aktiengesellschaft. Der Sicherungsantrag des Klägers blieb in allen drei Instanzen erfolglos; der erkennende Senat hat den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu 4 Ob 95/99w mit ausführlicher Begründung verneint. In seinem nunmehrigen Revisionsrekurs bringt der Kläger keine neuen Argumente; es ist daher auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Rekursgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Rekursgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Zugabenverstoß und das behauptete Vorliegen eines sittenwidrigen Koppelungsangebots mit ausführlicher Begründung verneint. Es hat sich dabei auf die Entscheidung des BGH 8. 10. 1998, 1 ZR 187/97 (= WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM) gestützt, die sich in den wesentlichen Punkten mit der zu 4 Ob 95/99w ergangenen Entscheidung deckt. Gegenstand dieser Entscheidung war dieselbe Werbeaktion. Der Kläger hatte wegen der beanstandeten Werbeaktion eine weitere Klage mit im wesentlichen gleichen Begehren eingebracht; Beklagte des zu 20 Cg 273/98b des Landesgerichts Wiener Neustadt geführten Verfahrens ist die L*****aktiengesellschaft. Der Sicherungsantrag des Klägers blieb in allen drei Instanzen erfolglos; der erkennende Senat hat den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu 4 Ob 95/99w mit ausführlicher Begründung verneint. In seinem nunmehrigen Revisionsrekurs bringt der Kläger keine neuen Argumente; es ist daher auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung des Rekursgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu den zu Punkt b) erhobenen Begehren
Der Kläger hat zwar auch im Verfahren 20 Cg 273/98b des Landesgerichts Wiener Neustadt inhaltsgleiche Begehren gestellt; er hatte in jenem Verfahren aber die marktbeherrschende Stellung der M***** AG nicht bescheinigt. Bereits aus diesem Grund war die geltend gemachte Beteiligung an einem Marktmißbrauch verneint worden. Im vorliegenden Verfahren steht fest, daß die Beklagte im digitalen GSM-Mobilfunkbereich in Österreich Marktführerin ist und am 30. 9. 1998 einen Marktanteil von 67 % hatte. Auf die Ausführungen des Klägers zum behaupteten Marktmißbrauch ist daher näher einzugehen.
Der Kläger stützt sein Begehren insoweit auf § 1 UWG. Er macht geltend, daß die Ankündigung und gemeinsame Durchführung der Werbeaktion mit "verbündeten" marktmächtigen Händlern nicht nur ein Behinderungsmißbrauch in Form von Preisunterbietung und Preisschleuderei mit Markenartikeln, sondern auch ein klassischer Ausbeutungsmißbrauch im Sinne des § 35 KartG sei. Bei einem fixen Bruttoabgabepreis von rund 2 % des Einstandspreises sei ein Verhandlungsspielraum, der noch eine Spanne erwirtschaften ließe, ausgeschlossen. In Wahrheit liege ein Preisbindungskartell vor. Die Werbeaktion wirke sich ausschließlich zum Nutzen der Beklagten aus; sämtliche Kosten hätten die Händler zu tragen. Der Jubiläumsbonus von 450 S sei an einschränkende Verwendungsbestimmungen gebunden. Es komme daher in Verbindung mit einer Preisbindung zu einer vorübergehenden Marktabschottung des Handymarkts zugunsten der Beklagten, die dem Handel ein wertmäßig ruiniertes Restlager hinterlasse.Der Kläger stützt sein Begehren insoweit auf Paragraph eins, UWG. Er macht geltend, daß die Ankündigung und gemeinsame Durchführung der Werbeaktion mit "verbündeten" marktmächtigen Händlern nicht nur ein Behinderungsmißbrauch in Form von Preisunterbietung und Preisschleuderei mit Markenartikeln, sondern auch ein klassischer Ausbeutungsmißbrauch im Sinne des Paragraph 35, KartG sei. Bei einem fixen Bruttoabgabepreis von rund 2 % des Einstandspreises sei ein Verhandlungsspielraum, der noch eine Spanne erwirtschaften ließe, ausgeschlossen. In Wahrheit liege ein Preisbindungskartell vor. Die Werbeaktion wirke sich ausschließlich zum Nutzen der Beklagten aus; sämtliche Kosten hätten die Händler zu tragen. Der Jubiläumsbonus von 450 S sei an einschränkende Verwendungsbestimmungen gebunden. Es komme daher in Verbindung mit einer Preisbindung zu einer vorübergehenden Marktabschottung des Handymarkts zugunsten der Beklagten, die dem Handel ein wertmäßig ruiniertes Restlager hinterlasse.
Zu diesen Ausführungen ist zu erwägen:
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG sein kann (WBl 1993, 264 - Ursprungszeugnisse; ecolex 1994, 405 [Tahedl] = ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft; ÖBl 1999,50 = RdW 1998,675 = WBl 1998,503 = ZfRV 1998,249 - Reparatur von Leasingfahrzeugen). Ob im vorliegenden Fall die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen gegeben sind (s Tahedl, Der Mißbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 278 ff), kann offenbleiben, weil weder ein Verstoß gegen § 35 KartG noch ein Verstoß gegen Preisbindungsvorschriften vorliegt:Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG sein kann (WBl 1993, 264 - Ursprungszeugnisse; ecolex 1994, 405 [Tahedl] = ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft; ÖBl 1999,50 = RdW 1998,675 = WBl 1998,503 = ZfRV 1998,249 - Reparatur von Leasingfahrzeugen). Ob im vorliegenden Fall die dafür notwendigen weiteren Voraussetzungen gegeben sind (s Tahedl, Der Mißbrauch marktbeherrschender Stellung im österreichischen Kartellrecht 278 ff), kann offenbleiben, weil weder ein Verstoß gegen Paragraph 35, KartG noch ein Verstoß gegen Preisbindungsvorschriften vorliegt:
§ 35 KartG regelt die Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichts; Z 1 bis 4 nennen beispielsweise Mißbrauchstatbestände, die denen des Art 82 lit a bis d EGV idF Amsterdamer Vertrag nachgebildet sind. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwei grundsätzliche Mißbrauchsvarianten, die ein und derselbe Tatbestand verwirklichen kann: die Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits und die davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits.Paragraph 35, KartG regelt die Mißbrauchsaufsicht des Kartellgerichts; Ziffer eins bis 4 nennen beispielsweise Mißbrauchstatbestände, die denen des Artikel 82, Litera a bis d EGV in der Fassung Amsterdamer Vertrag nachgebildet sind. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwei grundsätzliche Mißbrauchsvarianten, die ein und derselbe Tatbestand verwirklichen kann: die Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits und die davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits.
Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen
"Behinderungsmißbrauch" und "Ausbeutungsmißbrauch" durchgesetzt
(ecolex 1993, 689 [Tahedl, ecolex 1993, 683] = ÖBl 1993, 124 -
Werbung mit Preisherabsetzungen II; ÖBl 1999, 50 = RdW 1998, 675 =
WBl 1998, 503 = ZfRV 1998,249 - Reparatur von Leasingfahrzeugen;
Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 18 Rz 11 ff mwN).
Eine Preisempfehlung im Sinne des § 12 Abs 1 KartG setzt eine Empfehlung voraus, die den Adressaten dazu veranlassen soll, bestimmte Preise oder Preisfaktoren zu beachten. Ferner ist eine gewollte oder - entsprechend § 10 KartG - jedenfalls bewirkte Beschränkung des Wettbewerbs erforderlich. Weitere Voraussetzung ist, daß der Empfehlende zur Durchsetzung der Empfehlung Druck ausübt oder die Absicht dazu hat. Dem steht die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf die Unverbindlichkeit gleich. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Entschließungsfreiheit des Angesprochenen zu schützen (Koppensteiner aaO § 10 Rz 24, 34). Keine Preisempfehlung im Sinne des § 12 KartG liegt demnach vor, wenn der Angesprochene, sei es aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises oder mangels entsprechenden Drucks, frei entscheiden kann, ob er die Empfehlung befolgt. Das trifft für den vorliegenden Fall zu:Eine Preisempfehlung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, KartG setzt eine Empfehlung voraus, die den Adressaten dazu veranlassen soll, bestimmte Preise oder Preisfaktoren zu beachten. Ferner ist eine gewollte oder - entsprechend Paragraph 10, KartG - jedenfalls bewirkte Beschränkung des Wettbewerbs erforderlich. Weitere Voraussetzung ist, daß der Empfehlende zur Durchsetzung der Empfehlung Druck ausübt oder die Absicht dazu hat. Dem steht die Unterlassung eines ausdrücklichen Hinweises auf die Unverbindlichkeit gleich. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Entschließungsfreiheit des Angesprochenen zu schützen (Koppensteiner aaO Paragraph 10, Rz 24, 34). Keine Preisempfehlung im Sinne des Paragraph 12, KartG liegt demnach vor, wenn der Angesprochene, sei es aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises oder mangels entsprechenden Drucks, frei entscheiden kann, ob er die Empfehlung befolgt. Das trifft für den vorliegenden Fall zu:
Die Beklagte bietet Fachhändlern an, sich an einer Werbeaktion zu beteiligen, bei der ein bestimmtes Handy zu einem außerordentlich günstigen Preis verkauft wird, wenn gleichzeitig eine A1-Erstanmeldung mit 12-monatiger Bindungsdauer erstattet wird. Der Kläger behauptet nicht, daß die Händler verpflichtet wären, sich an der Aktion zu beteiligen. Er meint aber, daß die Beklagte durch ihre Werbung "massiven sittenwidrigen Druck" aufbaue, an der ausschließlich sie begünstigenden Werbeaktion teilzunehmen. Diesen Druck erblickt der Kläger in der Beteiligung marktstarker Unternehmen und vor allem im Hinweis auf den "guten Fachhandel", in dem das Handy nach der Werbung der Beklagten erhältlich ist. Nach Meinung des Klägers muß ein Händler an der Aktion teilnehmen, um seine Zugehörigkeit zum "guten Fachhandel" unter Beweis zu stellen.
Ob diese Behauptung zutrifft, kann offenbleiben, weil das Vorbringen des Klägers insoweit in seinem Begehren keine Deckung findet. Das beantragte Unterlassungsgebot wird nicht davon abhängig gemacht, daß in der Inseratenwerbung auf die Beteiligung des "guten Fachhandels" an der Werbeaktion hingewiesen wird. Mit dem zu Punkt b erhobenen Hauptbegehren soll der Beklagten die Ankündigung und Durchführung einer Werbeaktion untersagt werden, wenn die Beklagte die an der Aktion teilnehmenden Händler an einen bestimmten Handypreis bindet und/oder die Händler Bedingungen zu akzeptieren haben, die bewirken, daß die Durchführung der Aktion zu ihren Lasten geht. Das Eventualbegehren stellt darauf ab, daß die Händler an einen Verkaufspreis von 40 S gebunden werden, obwohl sie das Handy von der Beklagten um 1.600 S kaufen müssen und/oder die Gewährung eines Jubiläumsbonus bzw einer Geräteprovision an zusätzliche Beschränkungen gebunden ist.
Weder das Haupt- noch das Eventualbegehren macht das Unterlassungsgebot demnach davon abhängig, daß auf die Händler Druck ausgeübt wird, an der Aktion teilzunehmen. Beide Begehren erfassen in erster Linie die vom Kläger behauptete Ausbeutung. Dabei stellt der Kläger dem vorgegebenen Preis von 40 S den Einkaufspreis von 1.600 S gegenüber. Er meint, die Provision für die Vermittlung des Teilnehmervertrages deshalb nicht berücksichtigen zu müssen, weil sie Beratungs- und andere Leistungen des Händlers abgelte; den "Jubiläumsbonus" bezieht er deshalb nicht mit ein, weil dessen Gewährung an einschränkende Bedingungen gebunden sei.
Keines seiner Argumente ist stichhaltig: Der Kläger kann nicht bestreiten, daß die Beklagte dem Händler das Handy zu Bedingungen anbietet, die durch Gewährung eines "Jubiläumsbonus" den Bedingungen entsprechen, die bei Kauf eines Handys in Verbindung mit dem Abschluß eines Teilnehmervertrages mit Mindestlaufzeit üblich geworden sind. Daß sie den "Jubiläumsbonus" nur gewährt, wenn das Handy im Rahmen der Aktion von ihr bezogen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums freigeschaltet wird, ist keine unzulässige Beschränkung. Die Beklagte gibt die Handys ohne Aufschlag an die Händler weiter; der von diesen zu entrichtende Preis ist Grundlage ihrer Kalkulation. Der Kläger behauptet nicht, daß die Händler über einen Lagerbestand an Ericsson GA 628 Handys verfügten, die sie günstiger eingekauft hätten, so daß es für sie von Vorteil wäre, die auf Lager befindlichen Handys als "Jubiläums-Handys" zu verkaufen. Die übrigen vom Kläger als einschränkend bezeichneten Voraussetzungen für den Bezug des "Jubiläumsbonus" decken sich mit den Voraussetzungen, unter denen das Handy um nur 40 S verkauft wird. Wird eine dieser Voraussetzungen (zB einjährige Mindestbindungsdauer des Teilnehmervertrags und Freischaltung innerhalb eines bestimmten Zeitraums) nicht erfüllt, so entfällt auch jede Verpflichtung des an der Aktion teilnehmenden Händlers, das Handy um den vorgegebenen Preis zu verkaufen.
Es trifft auch nicht zu, daß das als "Jubiläums-Handy" verwendete Handy Ericsson GA 628 nach der Aktion gänzlich entwertet wäre. Die Aktion wurde nur für 9 Tage anberaumt; dem Verkehr ist bekannt, daß der günstige Preis eines Handys im Rahmen einer Aktion nichts darüber aussagt, ob der außerhalb einer solchen Aktion verlangte Preis angemessen ist. Allgemein bekannt ist auch, daß der Preis - abgesehen von Aktionen - ganz entscheidend dadurch bestimmt wird, ob gleichzeitig mit dem Kauf ein Teilnehmervertrag mit einer Mindestlaufzeit abgeschlossen wird. Daß Konsumenten möglicherweise ähnliche Aktionen abwarten und nicht eines der auf Lager befindlichen Handys kaufen werden, ist eine Folge des intensiven Wettbewerbs auf dem Handymarkt und keine unmittelbare Auswirkung der von der Beklagten angekündigten Aktion.
Bei den Ausführungen zu den "Gewinnen" der Beklagten, denen er die Kosten der Händler gegenüberstellt, übersieht der Kläger, daß die Beklagte für jedes Handy - ebenso wie der einzelne Händler - 1.600 S zahlen muß. Er übersieht auch, daß die während der Laufzeit des Teilnehmervertrags fällig werdenden Entgelte die Leistungen der Beklagten abgelten und nicht zur Gänze Gewinn sind. Auf der Seite der Händler stellt der Kläger nicht in Rechnung, daß die Werbeaktion den Fachhandel ganz allgemein attraktiver macht und dem einzelnen Händler eine Frequenzsteigerung und damit Vorteile bringt, die neben den ihm zufließenden Provisionen zu berücksichtigen sind. Daß die Provisionen auch dazu bestimmt sein mögen, die beim Handyverkauf zu erbringenden Leistungen des Fachhandels abzugelten, kann nicht dazu führen, sie in der Kalkulation unberücksichtigt zu lassen. Damit die Anschaffung von Mobiltelefonen zu "subventionieren", ist allgemein üblich geworden. Diesem Marktmechanismus liegen durchaus vernünftige wirtschaftliche Erwägungen zugrunde (so BGH WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM).
Es ist daher nicht richtig, daß die Werbeaktion ausschließlich der Beklagten nützte, während die Kosten allein der Handel zu tragen hatte. Die Mindestabnahmeverpflichtung von 10 Stück läßt angesichts des außerordentlich günstigen Preises von 40 S auch nicht befürchten, daß die Händler riskierten, mehr Handys abnehmen zu müssen, als sie im Rahmen der Aktion verkaufen können.
Nicht gefolgt werden kann auch den Ausführungen des Klägers, wonach der Handel im Verhältnis zu Großabnehmern wie der L*****aktiengesellschaft offenkundig diskriminiert worden sei. Selbst wenn die Beklagte mit der L*****aktiengesellschaft Absprachen getroffen hätte, bevor sie dem Fachhandel eine Beteiligung an der Aktion angeboten hat, folgte daraus keine Diskriminierung. Der Kläger gibt auch nicht an, inwiefern sich die Position der Fachhändler geändert hätte, wäre zuerst der Fachhandel und dann erst die L*****aktiengesellschaft informiert worden. Daß die Beklagte der L*****aktiengesellschaft günstigere Bedingungen als dem Handel angeboten hätte, wird nicht einmal behauptet.
Die vom Kläger als fehlend gerügten Feststellungen ergeben sich ohnehin aus dem festgestellten Sachverhalt. Auf die in diesem Zusammenhang erstatteten Ausführungen ist nicht gesondert einzugehen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.