Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die von einem Gewerbetreibenden angebotenen Waren müssen - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein, weil dies vom Kunden erwartet wird. Die Erwartung des Kunden geht allerdings nur dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. Erweist sich der Warenvorrat aufgrund von unvorhersehbaren Umständen als unzureichend, dann liegt kein Verstoß gegen § 2 UWG vor, weil die Ankündigung ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, dass sie sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann (ÖBl 1992, 192 - Satellitenempfangsanlagen; s auch ecolex 1992, 423 = ÖBl 1992, 39 = WBl 1992, 201 - Blaupunkt Bremen mwN).Die von einem Gewerbetreibenden angebotenen Waren müssen - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - nach ständiger Rechtsprechung in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein, weil dies vom Kunden erwartet wird. Die Erwartung des Kunden geht allerdings nur dahin, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. Erweist sich der Warenvorrat aufgrund von unvorhersehbaren Umständen als unzureichend, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor, weil die Ankündigung ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, dass sie sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann (ÖBl 1992, 192 - Satellitenempfangsanlagen; s auch ecolex 1992, 423 = ÖBl 1992, 39 = WBl 1992, 201 - Blaupunkt Bremen mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen der Beklagten zugestanden, für ihre Verkaufsaktion ursprünglich genügend Computer bestellt zu haben. Sie haben ihr jedoch vorgeworfen, nicht entsprechend reagiert zu haben, als absehbar geworden sei, dass der Vorrat nicht ausreichen werde, um die zu erwartende große Nachfrage zu befriedigen.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass ihre Sorgfaltspflicht überspannt werde. Auch die besonderen Umstände - Zeitungs-, Zeitschriften- und Fernsehberichte, in denen die Attraktivität des Angebots hervorgehoben wurde - hätten nicht annehmen lassen, dass die Nachfrage derart groß sein werde. Der Verkehr erwarte im übrigen nur, dass die Ware am Tag des Erscheinens einer Werbeankündigung vorrätig sei. Da dies der Fall gewesen sei, liege keine Irreführung vor.
Irregeführt wird der Verkehr, wenn die durch eine Werbeankündigung geweckten Erwartungen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Streitentscheidend ist daher, welche Erwartungen in Bezug auf den Warenvorrat durch das Inserat der Beklagten geweckt wurden und ob die Beklagte diese Erwartungen dadurch enttäuscht hat, dass der Computer in einigen ihrer Filialen schon in den Vormittagsstunden ausverkauft war.
Die Beklagte hat den Computer in einer ihrer wöchentlich wechselnden Verkaufsaktionen angeboten. Aktionsware ist regelmäßig nur während eines beschränkten Zeitraums erhältlich. Dem Verkehr ist bekannt, dass zu günstigen Preisen angebotene Waren in großen Posten gekauft werden, die nicht beliebig verändert werden können. Allgemein bekannt ist auch, dass der Zeitraum, in dem eine Ware erhältlich ist, desto kürzer ist, je attraktiver das Angebot ist. Wenn daher ein Computer zu einem ausgesprochen günstigen Preis angeboten wird, dann wird damit gerechnet, dass der Computer in Kürze ausverkauft ist. Wer sich für einen derartigen Computer interessiert, wird sofort nach Bekanntwerden des Angebots versuchen, einen Computer zu kaufen. Andernfalls wäre nicht erklärlich, dass (zB) in der Filiale Leopoldstadt der Beklagten am 17. 11. 1999 bis 9.30 Uhr 17 Computer (!) verkauft wurden, in der Filiale Josefstadt bis 10.33 Uhr 21 Stück (!). Aus der innerhalb kurzer Zeit verkauften Menge an Computern kann demnach - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - auch nicht geschlossen werden, dass die Nachliefermenge von 100 Stück nicht ausgereicht hätte, um den am 17. 11. 1999 leer ausgegangenen Kunden einen Computer zu verkaufen.
Daraus folgt, dass die Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht werden, wenn attraktive Waren, wie der von der Beklagten angebotene Computer, binnen weniger Stunden ausverkauft sind. Selbst wenn aber einzelne Kunden angenommen haben, mit dem Computerkauf zuwarten zu können, so kann der Beklagten kein Verstoß gegen § 2 UWG angelastet werden:Daraus folgt, dass die Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht werden, wenn attraktive Waren, wie der von der Beklagten angebotene Computer, binnen weniger Stunden ausverkauft sind. Selbst wenn aber einzelne Kunden angenommen haben, mit dem Computerkauf zuwarten zu können, so kann der Beklagten kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG angelastet werden:
Die Beklagte hat die ursprüngliche Bestellmenge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns festgelegt. In diesem Zeitpunkt war nicht vorhersehbar, dass Medienberichte die Nachfrage ganz erheblich steigern würden. Als die Medienberichte erschienen, war es für die Beklagte unmöglich, für den vorgesehenen Aktionszeitraum eine Zusatzlieferung zu erhalten. Hätte die Beklagte, wie von der Klägerin vorgeschlagen und auch vom Rekursgericht sinngleich angeregt, in ihr Inserat den Hinweis aufgenommen, dass "nur eine (in Relation zur zu erwartenden Nachfrage) bei weitem unzureichende Stückzahl des Computers vorhanden sei", so hätte sie dadurch die Nachfrage weiter angeheizt und, wenn ihr Angebot zur Irreführung geeignet gewesen wäre, möglicherweise noch mehr Kunden enttäuscht. Hätte sie, wie das Erstgericht meint, auf den nur begrenzten Warenvorrat durch (zB) ziffernmäßige Angabe des Vorrats hingewiesen, so wäre eine allfällige Irreführung dadurch nicht verhindert worden, weil ausgeschlossen werden kann, dass Kunden abschätzen können, ob eine Menge von rund 8.000 Stück ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die vorgeschlagenen Hinweise hätten auch nicht verhindert, dass Interessenten leer ausgehen, weil sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dazu veranlasst hätten, vom Computerkauf Abstand zu nehmen, sondern zu versuchen, unter den Ersten zu sein. Es wären daher auch in diesem Fall Kunden vergeblich in eine der Filialen der Beklagten gekommen und hätten dort möglicherweise Waren gekauft, die sie, wären sie nicht durch das attraktive Angebot hingelockt worden, nicht gekauft hätten.
Die einzige Möglichkeit, jede Enttäuschung allfälliger Kundenerwartungen und jeden "Ersatzkauf" zu verhindern, hätte darin bestanden, die Verkaufsaktion nicht durchzuführen. Das verlangt die Klägerin offenbar, wenn sie unter Berufung auf Baumbach/Hefermehl (Wettbewerbsrecht21 § 3 dUWG Rz 363c) ausführt, dass der Verkehr eine Rückziehung der Werbung erwarte, wenn Umstände eintreten, aus denen sich eine solche Steigerung der Nachfrage ergibt, dass sie nicht gedeckt werden kann. In diesem Fall sei es dem Werbenden zumutbar, etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der Terminverschiebung in Kauf zu nehmen.Die einzige Möglichkeit, jede Enttäuschung allfälliger Kundenerwartungen und jeden "Ersatzkauf" zu verhindern, hätte darin bestanden, die Verkaufsaktion nicht durchzuführen. Das verlangt die Klägerin offenbar, wenn sie unter Berufung auf Baumbach/Hefermehl (Wettbewerbsrecht21 Paragraph 3, dUWG Rz 363c) ausführt, dass der Verkehr eine Rückziehung der Werbung erwarte, wenn Umstände eintreten, aus denen sich eine solche Steigerung der Nachfrage ergibt, dass sie nicht gedeckt werden kann. In diesem Fall sei es dem Werbenden zumutbar, etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der Terminverschiebung in Kauf zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hätte eine Terminverschiebung keine Abhilfe gebracht, weil in absehbarer Zeit nicht wesentlich mehr Computer zur Verfügung gestanden wären. Die Verkaufsaktion ganz abzusagen wäre hingegen wirtschaftlich unvertretbar und der Beklagten auch nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte hatte schließlich mehr als 8.000 Computer für die Verkaufsaktion eingekauft und sie konnte damit rechnen, den weitaus größten Teil der Nachfrage jedenfalls decken zu können. Ihr kann daher keine nach § 2 UWG unzulässige Irreführung angelastet werden, auch wenn der Computer in manchen Filialen schon binnen weniger Stunden ausverkauft war.Im vorliegenden Fall hätte eine Terminverschiebung keine Abhilfe gebracht, weil in absehbarer Zeit nicht wesentlich mehr Computer zur Verfügung gestanden wären. Die Verkaufsaktion ganz abzusagen wäre hingegen wirtschaftlich unvertretbar und der Beklagten auch nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte hatte schließlich mehr als 8.000 Computer für die Verkaufsaktion eingekauft und sie konnte damit rechnen, den weitaus größten Teil der Nachfrage jedenfalls decken zu können. Ihr kann daher keine nach Paragraph 2, UWG unzulässige Irreführung angelastet werden, auch wenn der Computer in manchen Filialen schon binnen weniger Stunden ausverkauft war.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. An Einheitssatz für die Äußerung waren 50 % zuzuerkennen (§ 23 RATG); der Streitwert im Provisorialverfahren beträgt 500.000 S und nicht 560.000 S.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. An Einheitssatz für die Äußerung waren 50 % zuzuerkennen (Paragraph 23, RATG); der Streitwert im Provisorialverfahren beträgt 500.000 S und nicht 560.000 S.