Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, zuletzt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Bruttobetrags von 224.276,45 S sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung (AS 86).
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der bei ihr als Waldaufseher beschäftigte Kläger habe am Morgen des 28. 3. 1983 den Bürgermeister der beklagten Partei um die Gewährung eines Urlaubs für die Zeit vom 28. 3. bis 1. 4. 1983 ersucht. Dieser habe den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass in jener Woche eine Holzauszeige stattfinden werde. In einem daraufhin sofort mit der Bezirksforstinspektion geführten Telefongespräch sei der 29. 3. 1983 für die Vornahme der Holzauszeige vereinbart worden. In einem daraufhin zwischen dem Bürgermeister und dem Kläger über den Ort der Holzauszeige geführten Gespräch habe sich herausgestellt, dass der Kläger den Waldwirtschaftsplan bei sich zu Hause verwahrt habe. Über Aufforderung durch den Bürgermeister habe der Kläger diesen Plan aus seiner Wohnung in das Gemeindeamt gebracht. Der Bürgermeister habe dem Kläger, nachdem sie noch über die bevorstehende Holzauszeige gesprochen hätten, vorgehalten, dass eine vom Kläger vorgenommene Eintragung in das Dienstbuch nicht richtig sei, weil er entgegen der Eintragung am 22. 3. 1983 nicht bis 15:00 Uhr in der Bezirksforstinspektion gearbeitet habe. Der Kläger habe auf der Richtigkeit der Eintragung beharrt und schließlich jede Auskunft sowie die Abfassung einer Niederschrift über dieses Gespräch abgelehnt. Er habe sich sodann mit der Behauptung, bereits im Urlaub zu sein, entfernt, obwohl ihm der Bürgermeister erklärt habe, er habe den beantragten Urlaub nicht genehmigt und der Kläger müsse bis zur Aufklärung der offenen Frage, jedenfalls bis zur Mittagszeit, im Gemeindeamt bleiben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es nahm die Entlassung als gerechtfertigt an, weil der Kläger durch sein Weggehen aus dem Gemeindeamt die Arbeitsleistung während einer erheblichen Zeit unterlassen habe und weil er entgegen der ihm erteilten Weisung mit dem Bürgermeister weder den Waldwirtschaftsplan noch die Eintragung seiner Arbeitszeit in das Dienstbuch besprochen habe.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG (teils durch Verlesung der vor dem Erstgericht aufgenommenen Protokolle, ohne dass dagegen ein Einspruch erfolgt wäre, teils durch unmittelbare Vernehmungen) neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG (teils durch Verlesung der vor dem Erstgericht aufgenommenen Protokolle, ohne dass dagegen ein Einspruch erfolgt wäre, teils durch unmittelbare Vernehmungen) neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Das Verhältnis zwischen dem Bürgermeister der beklagten Partei und dem seit 1960 bei der beklagten Partei als Waldaufseher beschäftigten Kläger hatte sich im Laufe der Jahre immer mehr verschlechtert und war „gespannt“. Der Kläger hatte einmal einen wegen Zahlung eines Weihnachtsgelds gegen die beklagte Partei geführten Prozess gewonnen. Am Morgen des 28. 3. 1983, einem Montag, erschien der Kläger zu der am Wochenbeginn üblichen Dienstbesprechung im Gemeindeamt, füllte dort ein Urlaubsantragsformular hinsichtlich eines beabsichtigten Urlaubs vom 28. 3 bis 2. 4. 1983 (richtig: bis 1. 4. 1983) aus und legte den Antrag dem Bürgermeister vor. Derartige kurzfristig beantragte Urlaube waren üblich. Der Bürgermeister erklärte dem Kläger, er könne den Urlaub antreten, doch sei in dieser Woche eine Holzauszeige vorgesehen, deren Termin mit der Bezirksforstinspektion noch festgelegt werden müsse. Der Kläger erklärte sich bereit, an dieser Holzauszeige teilzunehmen, und war auch mit dem sofort telefonisch abgesprochenen Termin, dem 29. 3. 1983, einverstanden. Da der Bürgermeister mit dem Kläger den Ort der Holzauszeige besprechen wollte, forderte er den Kläger auf, den in dessen Wohnung verwahrten Waldwirtschaftsplan zu holen. Als der Kläger zu diesem Zweck das Gemeindeamt verlassen hatte, überprüfte der Bürgermeister das Dienstbuch des Klägers. Er stellte hiebei fest, dass dieser unter dem Datum „22. 3. 1983“ folgende Eintragung vorgenommen hatte: „8 Stunden Materialbuchprüfung, 7 Uhr bis 15 Uhr.“ Der Bürgermeister vermutete, dass die in Reutte stattgefundene Prüfung mittags beendet gewesen sei, und rief bei der Bezirksforstinspektion an. Dabei erfuhr er, dass die Waldaufseher sich um spätestens 12:30 Uhr entfernt hätten und dass auch der Kläger nicht zurückgeblieben sei.
Nachdem der Kläger mit dem Waldwirtschaftsplan zurückgekommen war, fragte ihn der Bürgermeister, ob die gegenständliche Eintragung nicht vielleicht unrichtig sei und berichtigt werden müsse. Der Kläger erwiderte, er habe noch beim Förster T***** zu tun gehabt, und weigerte sich, die Eintragung zu berichtigen. Als ihm der Bürgermeister vorhielt, er habe die Angelegenheit schon überprüft und wisse, dass die Eintragung nicht stimme, verweigerte der Kläger jede weitere Auskunft mit der Begründung, sie sei richtig und das genüge. Der Bürgermeister wollte hierüber eine Niederschrift aufnehmen, doch lehnte der Kläger eine Mitwirkung daran trotz des Hinweises auf eine dienstliche Anordnung ab. Der Bürgermeister forderte den Kläger nun auf, in die Schreibstube zu gehen und zu arbeiten. Als der Kläger erwiderte, er habe keine Arbeit, verlangte der Bürgermeister von ihm, er solle dann zumindest bis Mittag „etwas lesen“. Der Bürgermeister wollte den Kläger nämlich zurückhalten, um die Eintragung in das Dienstbuch noch näher zu klären. Er hat in diesem Zusammenhang aber nicht die weitere Anwesenheit des Klägers mit der Notwendigkeit einer Erörterung des Orts, an dem die Holzauszeige stattfinden solle, begründet. Der Kläger berief sich nun darauf, dass er bereits auf Urlaub sei, und verließ das Gemeindeamt. Vorher hatte der Bürgermeister noch erklärt, der Urlaub sei nicht genehmigt und es müsse die Eintragung in das Dienstbuch noch geklärt werden. Das Urlaubsformular war zwar vom Bürgermeister unterschrieben worden, doch waren die vorgedruckten Worte „Urlaub genehmigt“ durchgestrichen worden. Das Formular blieb im Gemeindeamt. Der Gemeinderat beschloss am 28. 3. 1983 die Entlassung des Klägers. Diesem wurde die Entlassung noch am selben Tag mündlich und am nächsten Tag schriftlich mitgeteilt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Entlassung sei ungerechtfertigt, weil der Kläger im Hinblick auf den ihm (mündlich) bewilligten Urlaub nicht verpflichtet gewesen sei, der Aufforderung des Bürgermeisters, bis Mittag im Gemeindeamt zu bleiben, Folge zu leisten und weil er, selbst wenn er dazu verpflichtet gewesen wäre, die Arbeit nicht während einer erheblichen Zeit versäumt habe, zumal er eine konkrete Arbeit in dieser Zeit nicht zu verrichten gehabt hätte. Wenn aber eine schuldhafte und pflichtwidrige Versäumung der Arbeitszeit aus den genannten Gründen nicht vorgelegen sei, könne dem Kläger noch weniger vorgeworfen werden, dass er während dieses Zeitraums Anordnungen des Bürgermeisters nicht befolgt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision einen Erfolg zu versagen.