Entscheidungsgründe:
Die zur Raiffeisengruppe gehörende erstbeklagte GmbH betreibt ein konzessioniertes Reisebüro mit mehreren genehmigten Betriebsstätten; sie hat jedoch für den Standort der zweitbeklagten R*** P***, Regensburgerstraße 25, keine besondere
Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 4 GewO). Auch die Zweitbeklagte selbst besitzt keine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes.Bewilligung zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 4, GewO). Auch die Zweitbeklagte selbst besitzt keine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Reisebürogewerbes.
Auf Grund eines Teilanerkenntnisses der Beklagten verurteilte das Erstgericht
1. die Erstbeklagte, die Ausübung des Reisebürogewerbes, insbesondere die individuelle Beratung von Reiseinteressenten am Standort Pöchlarn, Regensburgerstraße 25, oder in sonstigen weiteren Betriebsstätten, für die ihr keine besondere behördliche Bewilligung erteilt wurde, zu unterlassen;
2. die Zweitbeklagte, die Förderung der Ausübung des Reisebürogewerbes durch die Erstbeklagte, insbesondere die individuelle Beratung von Reiseinteressenten durch Beistellung von Räumlichkeiten und Personal, zu unterlassen.
Strittig blieb nach Fällung dieses Teilurteils die Entscheidung über ein weiteres, vom Kläger begehrtes Einzelverbot, der Erstbeklagten insbesondere die Entgegennahme von Reiseanmeldungen am Standort der Zweitbeklagten und der Zweitbeklagten insbesondere die Entgegennahme und Weiterleitung von Reiseanmeldungen an die Erstbeklagte zu untersagen, sowie über das Begehren des Klägers, ihm die Ermächtigung zu erteilen, den stattgebenden Teil des Urteils in den Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen Zeitung" und "Niederösterreichische Nachrichten" in näher bezeichneter Form zu veröffentlichen.
Dazu brachte der klagende Schutzverband (§ 14 UWG) vor, daß sich die Erstbeklagte beim Absatz ihrer Leistungen regelmäßig des österreichweiten Netzes der Raiffeisenbanken (auch an Standorten, für die sie keine Betriebsstättengenehmigung gemäß § 46 Abs 4 GewO besitze) bediene und dadurch einen erheblichen Vorteil zu Lasten gesetzestreuer Mitbewerber erziele. So habe beispielsweise ein Angestellter der nö. Handelskammer als Testkäufer nach individueller Beratung durch die Zweitbeklagte eine Reise nach Berlin gebucht; die Zweitbeklagte habe diesen Reiseantrag entgegengenommen, an die Erstbeklagte weitergeleitet und damit für die Erstbeklagte vorbereitende und vermittelnde Tätigkeiten erbracht, die der Konzessionspflicht gemäß § 208 Abs 1 GewO unterlägen. Dabei handle es sich aber um keinen Einzelfall; die enge Zusammenarbeit der Erstbeklagten mit den Raiffeisenbanken sei daraus zu ersehen, daß in ihren Reiseformularen ein für die Beisetzung des jeweiligen "Raika-Stempels" bestimmtes Feld vorgesehen sei.Dazu brachte der klagende Schutzverband (Paragraph 14, UWG) vor, daß sich die Erstbeklagte beim Absatz ihrer Leistungen regelmäßig des österreichweiten Netzes der Raiffeisenbanken (auch an Standorten, für die sie keine Betriebsstättengenehmigung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, GewO besitze) bediene und dadurch einen erheblichen Vorteil zu Lasten gesetzestreuer Mitbewerber erziele. So habe beispielsweise ein Angestellter der nö. Handelskammer als Testkäufer nach individueller Beratung durch die Zweitbeklagte eine Reise nach Berlin gebucht; die Zweitbeklagte habe diesen Reiseantrag entgegengenommen, an die Erstbeklagte weitergeleitet und damit für die Erstbeklagte vorbereitende und vermittelnde Tätigkeiten erbracht, die der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO unterlägen. Dabei handle es sich aber um keinen Einzelfall; die enge Zusammenarbeit der Erstbeklagten mit den Raiffeisenbanken sei daraus zu ersehen, daß in ihren Reiseformularen ein für die Beisetzung des jeweiligen "Raika-Stempels" bestimmtes Feld vorgesehen sei.
Die Beklagten begründeten ihren Antrag auf Abweisung des restlichen Klagebegehrens damit, daß das Entgegenehmen und Weiterleiten von Reiseanmeldungen keine Ausübung des Reisebürogewerbes sei. Der betreffende Angestellte der Zweitbeklagten habe keine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt. Der Testkäufer der Klägerin sei sittenwidrig vorgegangen, weil er eine unrichtige Adresse angegeben und von sich aus erklärt habe, alle Reiseunterlagen direkt bei der Zweitbeklagten abholen zu wollen, obwohl ihm von der Erstbeklagten eine direkte Zusendung der Unterlagen vorgeschlagen worden sei. Nur weil er an der angegebenen Anschrift nicht erreichbar war, habe die Erstbeklagte die Reiseunterlagen der Zweitbeklagten übermittelt. Die Erstbeklagte wünsche keine vermittelnde Tätigkeit von Angestellten von Raiffeisenbanken.
Das Erstgericht erkannte mit Endurteil die Erstbeklagte schuldig, die Entgegennahme von Reiseanmeldungen am Standort Pöchlarn, Regensburgerstraße 25, oder in sonstigen weiteren Betriebsstätten, für die ihr keine besondere behördliche Bewilligung erteilt wurde, zu unterlassen; der Zweitbeklagten untersagte es die Entgegennahme und Weiterleitung von Reiseanmeldungen an die Erstbeklagte. Auch dem Veröffentlichungsbegehren gab das Erstgericht statt.
Die Beklagten hätten zugegeben, daß die Zweitbeklagte für die Erstbeklagte Reiseanträge ausfülle und für solche Fälle das Anbringen des Stempels der betreffenden Raiffeisenkasse auf dem Anmeldungsformular vorgesehen sei. Das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reiseanträgen durch die Zweitbeklagte sei eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit im Rahmen der Ausübung des Reisebürogewerbes; die Geschäftsräume der Zweitbeklagten seien daher als weitere Betriebsstätte der Erstbeklagten anzusehen, in der sie (ohne Bewilligung gemäß § 46 Abs 4 GewO) eine konzessionspflichtige Reisebürotätigkeit unter Einsatz der Angestellten der Zweitbeklagten vornehme. Die Zweitbeklagte fördere diese den guten Sitten im Wettbewerb widerstreitenden Handlungen der Erstbeklagten. Ob das Vorgehen des Testkäufers sittenwidrig war, könne im Hinblick auf das Teilanerkenntnis der Beklagten auf sich beruhen; das Verfahren beschränke sich seither auf die Streitfrage, ob das Annehmen und Weiterleiten von Reiseanmeldungen durch die Zweitbeklagte für die Erstbeklagte als Ausübung des Reisebürogewerbes anzusehen sei.Die Beklagten hätten zugegeben, daß die Zweitbeklagte für die Erstbeklagte Reiseanträge ausfülle und für solche Fälle das Anbringen des Stempels der betreffenden Raiffeisenkasse auf dem Anmeldungsformular vorgesehen sei. Das Entgegennehmen und Weiterleiten von Reiseanträgen durch die Zweitbeklagte sei eine vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit im Rahmen der Ausübung des Reisebürogewerbes; die Geschäftsräume der Zweitbeklagten seien daher als weitere Betriebsstätte der Erstbeklagten anzusehen, in der sie (ohne Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, GewO) eine konzessionspflichtige Reisebürotätigkeit unter Einsatz der Angestellten der Zweitbeklagten vornehme. Die Zweitbeklagte fördere diese den guten Sitten im Wettbewerb widerstreitenden Handlungen der Erstbeklagten. Ob das Vorgehen des Testkäufers sittenwidrig war, könne im Hinblick auf das Teilanerkenntnis der Beklagten auf sich beruhen; das Verfahren beschränke sich seither auf die Streitfrage, ob das Annehmen und Weiterleiten von Reiseanmeldungen durch die Zweitbeklagte für die Erstbeklagte als Ausübung des Reisebürogewerbes anzusehen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren als Teilurteil; der Berufung der Beklagten gegen den Ausspruch über die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung gab es Folge, hob das Ersturteil in diesem Umfang samt der Kostenentscheidung ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei.
Die Beklagten seien durch das angefochtene Urteil nur noch insoweit beschwert, als im Fall der berechtigten Bekämpfung der Feststellung, daß die Zweitbeklagte Reiseanmeldungen für die Erstbeklagte entgegengenommen und an diese weitergeleitet habe, durch die Urteilsveröffentlichung der unrichtige Eindruck erweckt werden könnte, die Erstbeklagte habe in den Räumen der Zweitbeklagten auch durch diese Tätigkeit das Reisebürogewerbe unbefugt ausgeübt; darüber hinaus seien aber die Beklagten nicht mehr beschwert, weil ihnen auf Grund des rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteiles die Ausübung des Reisebürogewerbes allgemein und damit auch durch Entgegennehmen von Reiseanmeldungen in nicht genehmigten Betriebsstätten und deren Weiterleiten an die Erstbeklagte verboten sei.
Die Beweisrüge der Beklagten sei aber nicht berechtigt: Aus dem im wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien gehe hervor, daß die Zweitbeklagte für den Testkäufer die Buchungsformulare besorgt und das ausgefüllte Formular an die Erstbeklagte weitergeleitet habe. Dafür spreche auch der auf dem Anmeldungsformular vorgesehene Raum für die Beisetzung des Stempelaufdrucks der jeweiligen Raiffeisenkasse. Als bloße Information der Erstbeklagten über die Herkunft der Reiseanmeldungen wäre ein solcher Aufdruck überflüssig, weil sich diese Angabe schon aus der Anschrift des Kunden ergebe. Das Berufungsgericht übernehme daher die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes. Die Unterlagen seien von der Zweitbeklagten angefordert und für den Testkäufer bereitgehalten worden; die Zweitbeklagte sei daher jene Stelle gewesen, welche die Reiseanmeldung entgegengenommen und an die Erstbeklagte weitergeleitet habe. Damit habe sie eine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt, die unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" iS des § 208 Abs 1 GewO falle. Daß in den Räumen der Zweitbeklagten eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, hätten die Beklagten mit ihrem Teilanerkenntnis zugestanden, weil damit auch die diesem Anerkenntnis zugrunde liegenden Tatsachen zugegeben worden seien. Der Testkäufer habe sich nicht anders verhalten als ein gewöhnlicher Kunde; daß er eine Anschrift angegeben habe, an der er nicht polizeilich gemeldet war, habe auf das Verhalten der Zweitbeklagten keinen Einfluß gehabt. Der Testkäufer habe daher die Zweitbeklagte nicht in sittenwidriger Weise dazu gebracht, die Reiseanmeldung entgegenzunehmen und an die Erstbeklagte weiterzuleiten.Die Beweisrüge der Beklagten sei aber nicht berechtigt: Aus dem im wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien gehe hervor, daß die Zweitbeklagte für den Testkäufer die Buchungsformulare besorgt und das ausgefüllte Formular an die Erstbeklagte weitergeleitet habe. Dafür spreche auch der auf dem Anmeldungsformular vorgesehene Raum für die Beisetzung des Stempelaufdrucks der jeweiligen Raiffeisenkasse. Als bloße Information der Erstbeklagten über die Herkunft der Reiseanmeldungen wäre ein solcher Aufdruck überflüssig, weil sich diese Angabe schon aus der Anschrift des Kunden ergebe. Das Berufungsgericht übernehme daher die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes. Die Unterlagen seien von der Zweitbeklagten angefordert und für den Testkäufer bereitgehalten worden; die Zweitbeklagte sei daher jene Stelle gewesen, welche die Reiseanmeldung entgegengenommen und an die Erstbeklagte weitergeleitet habe. Damit habe sie eine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt, die unter den Begriff des "Veranstaltens (einschließlich des Vermittelns) von Gesellschaftsfahrten" iS des Paragraph 208, Absatz eins, GewO falle. Daß in den Räumen der Zweitbeklagten eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, hätten die Beklagten mit ihrem Teilanerkenntnis zugestanden, weil damit auch die diesem Anerkenntnis zugrunde liegenden Tatsachen zugegeben worden seien. Der Testkäufer habe sich nicht anders verhalten als ein gewöhnlicher Kunde; daß er eine Anschrift angegeben habe, an der er nicht polizeilich gemeldet war, habe auf das Verhalten der Zweitbeklagten keinen Einfluß gehabt. Der Testkäufer habe daher die Zweitbeklagte nicht in sittenwidriger Weise dazu gebracht, die Reiseanmeldung entgegenzunehmen und an die Erstbeklagte weiterzuleiten.
Nicht spruchreif sei jedoch die Rechtssache in Ansehung des Veröffentlichungsbegehrens. Der bisher festgestellte Verstoß rechtfertige keine Veröffentlichung des Urteils in zwei bundesweiten Tageszeitungen; dieses Begehren könnte nur dann berechtigt sein, wenn die Erstbeklagte das Reisebürogewerbe auch in sonstigen weiteren Betriebsstätten, für die sie keine Bewilligung besitzt, ausgeübt hätte. Der in den Reiseanmeldungsformularen vorgesehen Stampiglienaufdruck der jeweiligen Raiffeisenbank lasse zwar auf einen solchen Sachverhalt schließen, beweise ihn aber noch nicht. Die Beklagten bekämpfen das Teilurteil des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.