Der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 33 JWG (und § 47 oö JWG 1991) haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen die Kosten der vollen Erziehung zu tragen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen der Erziehung des Minderjährigen und damit um Kosten zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse. Für die Bemessung des Ersatzes sind somit die Regelungen des Unterhaltsrechts (§§ 140 ff ABGB) maßgeblich, wobei dieselben Grundsätze, wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zu gelten haben (ÖA 1992, 163; RIS-Justiz RS0078933; Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht Anm 1 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, JWG (und Paragraph 47, oö JWG 1991) haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen die Kosten der vollen Erziehung zu tragen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Aufwendungen der Erziehung des Minderjährigen und damit um Kosten zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse. Für die Bemessung des Ersatzes sind somit die Regelungen des Unterhaltsrechts (Paragraphen 140, ff ABGB) maßgeblich, wobei dieselben Grundsätze, wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zu gelten haben (ÖA 1992, 163; RIS-Justiz RS0078933; Ent-Frischengruber, Jugendwohlfahrtsrecht Anmerkung 1 zu Paragraph 33,).
Die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe gilt nach § 12a FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie hat den Charakter einer Betreuungshilfe, die nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen soll, in dem das Kind betreut wird, um die Last der Betreuung (wenigstens teilweise) abzudecken. Sie ist in diesem Sinn Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten, den dieser allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat, ohne ihn unmittelbar dem Kind zuwenden zu müssen (Purtscheller/Salzman, Unterhaltsbemessung Rz 229; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12b zu § 140;Die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe gilt nach Paragraph 12 a, FLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie hat den Charakter einer Betreuungshilfe, die nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen soll, in dem das Kind betreut wird, um die Last der Betreuung (wenigstens teilweise) abzudecken. Sie ist in diesem Sinn Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten, den dieser allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat, ohne ihn unmittelbar dem Kind zuwenden zu müssen (Purtscheller/Salzman, Unterhaltsbemessung Rz 229; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 12b zu Paragraph 140,;
SZ 59/19; RZ 1992/69; ÖA 1997, 190 U 194; ÖA 1997, 193 U 186;
RIS-Justiz RS0047813 und RS0047526). Gemäß § 7 FLAG kann die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer (natürlichen) Person gewährt werden, wobei grundsätzlich jene Person anspruchsberechtigt ist, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs 2 1.Satz FLAG). Nach § 2 Abs 2 2.Satz FLAG hat jedoch auch eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Satz 1 dieser Bestimmung anspruchsberechtigt ist. Abgesehen davon, daß die Mutter den Minderjährigen von Freitag bis Sonntag jeder Woche betreut, treffen auch die Voraussetzungen nach § 2 Abs 2 2.Satz FLAG zu. Das Familienlastenausgleichsgesetz versteht - wie sich aus seinem klaren Wortlaut, insbesondere auch aus § 46a ergibt - unter "Person" nur eine natürliche Person, nicht aber auch eine Institution nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, die Pflege und Erziehungsleistungen im Rahmen der Erziehungshilfe erbringt. Für eine direkte - wie auch indirekte - Inanspruchnahme der Familienbeihilfe durch den die volle Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz leistenden Jugendwohlfahrtsträger fehlen somit die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann seinen Anspruch nur gem § 40 JWG im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen leistenden Unterhalts begehren.RIS-Justiz RS0047813 und RS0047526). Gemäß Paragraph 7, FLAG kann die Familienbeihilfe für ein Kind nur einer (natürlichen) Person gewährt werden, wobei grundsätzlich jene Person anspruchsberechtigt ist, zu deren Haushalt das Kind gehört (Paragraph 2, Absatz 2, 1.Satz FLAG). Nach Paragraph 2, Absatz 2, 2.Satz FLAG hat jedoch auch eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach Satz 1 dieser Bestimmung anspruchsberechtigt ist. Abgesehen davon, daß die Mutter den Minderjährigen von Freitag bis Sonntag jeder Woche betreut, treffen auch die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, 2.Satz FLAG zu. Das Familienlastenausgleichsgesetz versteht - wie sich aus seinem klaren Wortlaut, insbesondere auch aus Paragraph 46 a, ergibt - unter "Person" nur eine natürliche Person, nicht aber auch eine Institution nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, die Pflege und Erziehungsleistungen im Rahmen der Erziehungshilfe erbringt. Für eine direkte - wie auch indirekte - Inanspruchnahme der Familienbeihilfe durch den die volle Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz leistenden Jugendwohlfahrtsträger fehlen somit die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann seinen Anspruch nur gem Paragraph 40, JWG im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen leistenden Unterhalts begehren.
Darin ändert auch der von der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, wonach die Familienbeihilfe für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, nichts. Dieser Grundsatz verschafft dem Jugendwohlfahrtsträger keinen Anspruch gegen die bezugsberechtigte Mutter auf Auszahlung der Familienbeihilfe (oder Teile davon). Abgesehen davon deckt die Familienbeihilfe im vorliegenden Fall die von der Mutter tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen (Freitag bis Sonntag eines jeden Monats) teilweise ab und findet damit auch für den Unterhaltsberechtigten Verwendung.
Ausgehend von der Rechtsprechung, wonach die Familienbeihilfe als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist (SZ 54/52; RZ 1991/26; ÖA 1997, 193 U 186), hat das Rekursgericht - von der Mutter unbekämpft - die Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen und damit der Prozentberechnung zugrundegelegt. Auf die von Schwimann (in Schwimann ABGB2 Rz 54 zu § 140) aufgezeigte Judikaturdifferenz in der Frage der Einbeziehung der Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage muß damit nicht eingegangen werden.Ausgehend von der Rechtsprechung, wonach die Familienbeihilfe als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist (SZ 54/52; RZ 1991/26; ÖA 1997, 193 U 186), hat das Rekursgericht - von der Mutter unbekämpft - die Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen und damit der Prozentberechnung zugrundegelegt. Auf die von Schwimann (in Schwimann ABGB2 Rz 54 zu Paragraph 140,) aufgezeigte Judikaturdifferenz in der Frage der Einbeziehung der Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage muß damit nicht eingegangen werden.
Dem Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers ist ein Erfolg zu versagen.