[1] 1. Die behauptete Nichtigkeit, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht nachprüfbar begründet, wurde geprüft; sie liegt nicht vor.
[2] 2.1. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RS0107768).
[3] 2.2. Hier steht zusammengefasst als bescheinigt fest, dass der beklagte (sich ebenso wie die Klägerin mit Altkleidersammlung beschäftigende) Verein einen überwiegenden Teil seines operativen Jahresergebnisses der Entwicklungshilfe zuwendet.
[4] 2.3. Der Revisionsrekurs der Klägerin zeigt gegen die Abweisung ihres auf §§ 1 und 2 UWG gestützten Provisorialbegehrens, dem Beklagten zu verbieten, so zu werben, dass der Eindruck entstehe, die gespendeten Altkleider oder zumindest der Großteil des mit der Sammlung erwirtschafteten Gewinns würden ausschließlich karitativen Entwicklungsprojekten zugeführt, wenn dies tatsächlich nicht zutreffe, keine erhebliche Rechtsfrage auf. [4] 2.3. Der Revisionsrekurs der Klägerin zeigt gegen die Abweisung ihres auf Paragraphen eins und 2 UWG gestützten Provisorialbegehrens, dem Beklagten zu verbieten, so zu werben, dass der Eindruck entstehe, die gespendeten Altkleider oder zumindest der Großteil des mit der Sammlung erwirtschafteten Gewinns würden ausschließlich karitativen Entwicklungsprojekten zugeführt, wenn dies tatsächlich nicht zutreffe, keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher (vgl RS0114366 [T5]) nehme nicht an, dass der Beklagte seinen kompletten Umsatzerlös spende, ohne auch seine Aufwendungen damit abzudecken, hält sich im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall eingeräumten Ermessensspielraums und bedarf keiner Korrektur. [5] Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher vergleiche RS0114366 [T5]) nehme nicht an, dass der Beklagte seinen kompletten Umsatzerlös spende, ohne auch seine Aufwendungen damit abzudecken, hält sich im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall eingeräumten Ermessensspielraums und bedarf keiner Korrektur.
[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). [6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).