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Entscheidung 4 Ob 148/21z×

Entscheidung 4 Ob 148/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob148/21z

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätinnen Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in Sankt Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei H***** – Verein *****, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren 17.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2021, GZ 2 R 62/21h-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Die behauptete Nichtigkeit, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht nachprüfbar begründet, wurde geprüft; sie liegt nicht vor.

[2]                  2.1. Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RS0107768).

[3]           2.2. Hier steht zusammengefasst als bescheinigt fest, dass der beklagte (sich ebenso wie die Klägerin mit Altkleidersammlung beschäftigende) Verein einen überwiegenden Teil seines operativen Jahresergebnisses der Entwicklungshilfe zuwendet.

[4] 2.3. Der Revisionsrekurs der Klägerin zeigt gegen die Abweisung ihres auf Paragraphen eins und 2 UWG gestützten Provisorialbegehrens, dem Beklagten zu verbieten, so zu werben, dass der Eindruck entstehe, die gespendeten Altkleider oder zumindest der Großteil des mit der Sammlung erwirtschafteten Gewinns würden ausschließlich karitativen Entwicklungsprojekten zugeführt, wenn dies tatsächlich nicht zutreffe, keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher vergleiche RS0114366 [T5]) nehme nicht an, dass der Beklagte seinen kompletten Umsatzerlös spende, ohne auch seine Aufwendungen damit abzudecken, hält sich im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall eingeräumten Ermessensspielraums und bedarf keiner Korrektur.

[6] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E133064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00148.21Z.0928.000

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20210928_OGH0002_0040OB00148_21Z0000_000