Der Revisionsrekurs der Klägerin wendet sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrages zu 2.; die Klägerin stellt den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Erlassung der einstweiligen Verfügung auch in diesem Umfang.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beklagten als unzulässig; im übrigen stellen die Parteien wechselseitig den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil die vergleichende Preiswerbung nach der erst durch die UWG-Novelle 1988 geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen ist, hiezu aber erst wenige veröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorliegen, welche überdies keine vergleichbaren Fälle betroffen haben; der Revisionsrekurs der Beklagten ist - im Gegensatz zu jenem der Klägerin auch berechtigt. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes ist durch die UWG-Novelle 1988 klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. Seit dem 30. Juli 1988 kann daher in dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 und 152). Durch die UWG-Novelle 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152).Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil die vergleichende Preiswerbung nach der erst durch die UWG-Novelle 1988 geschaffenen neuen Rechtslage zu beurteilen ist, hiezu aber erst wenige veröffentlichte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorliegen, welche überdies keine vergleichbaren Fälle betroffen haben; der Revisionsrekurs der Beklagten ist - im Gegensatz zu jenem der Klägerin auch berechtigt. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes ist durch die UWG-Novelle 1988 klargestellt worden, daß ein der Wahrheit entsprechender reiner Preisvergleich jedenfalls zulässig ist. Seit dem 30. Juli 1988 kann daher in dem Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein nicht mehr der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden; die in der bloßen Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers liegende Herabsetzung von dessen Angebot ist vielmehr hinzunehmen (ÖBl 1989, 149 und 152). Durch die UWG-Novelle 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, daß Vergleichbares verglichen werde (ÖBl 1989, 152).
Die Klägerin macht geltend, daß die von der Erstbeklagten für ihr Produkt "tele-WIEN" in Anspruch genommene Spitzenstellung in bezug auf den "absolut besten 1.000-Leser-Preis für Wien" für ganzseitige Werbeeinschaltungen in zweifacher Hinsicht unrichtig und zur Irreführung geeignet sei: Einerseits liege diesem Preisvergleich nicht die Leserzahl der verglichenen Medien für Wien zugrunde, sondern deren bloße Auflagenzahl, wobei aber bei einer Gratiszeitung wie derjenigen der Erstbeklagten nicht einmal gesichert sei, daß sie pro Stück ("Heft") der Auflage mindestens einen Leser hat; andererseits habe die Erstbeklagte verschwiegen, daß die in den Preisvergleich einbezogenen Medien der Klägerin nicht auf das Verbreitungsgebiet Wien beschränkt sind, sondern österreichweit einmal wöchentlich ihren Tageszeitungen beigelegt werden und deshalb eine viel größere Gesamtleserzahl erreichen. Aus der Fassung des zu
1. b) erhobenen Sicherungsantrages ergibt sich, daß die Klägerin in diesem Zusammenhang ein (weiteres) Irreführungselement vor allem auch darin erblickt, daß die Erstbeklagte dem Preisvergleich dennoch den "über das Verbreitungsgebiet Wien hinaus geltenden Inseratenpreis" der österreichweit in gleicher Aufmachung erscheinenden Beilagen zu den Tageszeitungen der Klägerin zugrunde gelegt hat.
Der erstgenannte Vorwurf ist Gegenstand des Sicherungsantrages zu 1.a), welchem bereits durch die Erlassung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung Folge gegeben wurde. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind daher nur noch die weiteren Vorwürfe gemäß 1.b) des Sicherungsantrages, denen aber die Beklagten mit Recht entgegenhalten, daß die Broschüre der Erstbeklagten ausschließlich an Unternehmen der Werbebranche verteilt wurde. Schon auf Grund dieses fachkundigen Empfängerkreises ist daher von einer Kenntnis der Leser auszugehen, daß die genannten Zeitungsbeilagen der Klägerin wöchentlich österreichweit in gleicher Aufmachung erscheinen und es sich daher bei dem angegebenen Preis für ein ganzseitiges Inserat um einen solchen handelt, mit dem ein Werbeeffekt auf dem gesamtösterreichischen Lesermarkt abgegolten wird. Ebenso zutreffend weisen die Beklagten auch darauf hin, daß sich die Broschüre insgesamt, insbesondere aber der hier beanstandete Preisvergleich, deutlich erkennbar nur an solche Inseratenkunden richtet, die "speziell am Wiener Markt interessiert sind", also gezielt in einem örtlich beschränkten Gebiet Interessenten für ihre Waren oder Leistungen ansprechen wollen. Daß es solche Werbeinteressenten nicht gebe, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; auch nach allgemeiner Lebenserfahrung kann dies keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. Nur für sie gilt daher der - insoweit richtige - Preisvergleich der Erstbeklagten. Auch die Klägerin kann ja nicht in Abrede stellen, daß ein Inserent, der zwar nur Interessenten in Wien ansprechen will, aber dennoch in den Beilagen zu den Tageszeitungen der Klägerin Werbeeinschaltungen vornimmt, den auf die gesamtösterreichische Reichweite abgestellten höheren Preis der Klägerin zahlen muß, obwohl er sich vielleicht mit Ausnahme der in Niederösterreich gelegenen Randgebiete um Wien - in den anderen Bundesländern jedenfalls keinen ins Gewicht fallenden Werbeeffekt erwarten kann. Wenn daher ein solcher Interessent für seine Werbung in einem Medium mit gesamtösterreichischer Reichweite nicht schon bisher besondere Gründe gehabt hat, wird er sie - weil es ihm eben nur um einen auf Wien beschränkten Werbeeffekt zu tun war - unterlassen haben. Die Erstbeklagte zeigt somit mit ihrem Preisvergleich - beschränkt auf speziell am Wiener Markt interessierte Inseratenkunden - nur zutreffend auf, daß ein solcher Interessent jetzt in "tele-WIEN" ohne diesen Nachteil, also "billiger", werben kann. Da dies aber den Tatsachen entspricht, kann darin für sich allein jedenfalls noch keine zur Irreführung geeignete Angabe liegen. Der Erstbeklagten kann im vorliegenden Fall auch nicht vorgeworfen werden, daß sie die gesamtösterreichische Reichweite der Beilagen der Klägerin sowie den Umstand verschwiegen hätte, daß deren Inseratenpreise auf dieser nicht auf Wien beschränkten Reichweite beruhen; hier war vielmehr bereits durch die Fachkunde der Empfänger der Broschüre klargestellt, daß ihnen die genannten Tatsachen bekannt sind. Der beanstandete Preisvergleich verstößt daher in diesem Belang nicht gegen § 2 Abs 1 UWG (vgl. ÖBl 1990, 154).Der erstgenannte Vorwurf ist Gegenstand des Sicherungsantrages zu 1.a), welchem bereits durch die Erlassung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung Folge gegeben wurde. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind daher nur noch die weiteren Vorwürfe gemäß 1.b) des Sicherungsantrages, denen aber die Beklagten mit Recht entgegenhalten, daß die Broschüre der Erstbeklagten ausschließlich an Unternehmen der Werbebranche verteilt wurde. Schon auf Grund dieses fachkundigen Empfängerkreises ist daher von einer Kenntnis der Leser auszugehen, daß die genannten Zeitungsbeilagen der Klägerin wöchentlich österreichweit in gleicher Aufmachung erscheinen und es sich daher bei dem angegebenen Preis für ein ganzseitiges Inserat um einen solchen handelt, mit dem ein Werbeeffekt auf dem gesamtösterreichischen Lesermarkt abgegolten wird. Ebenso zutreffend weisen die Beklagten auch darauf hin, daß sich die Broschüre insgesamt, insbesondere aber der hier beanstandete Preisvergleich, deutlich erkennbar nur an solche Inseratenkunden richtet, die "speziell am Wiener Markt interessiert sind", also gezielt in einem örtlich beschränkten Gebiet Interessenten für ihre Waren oder Leistungen ansprechen wollen. Daß es solche Werbeinteressenten nicht gebe, hat die Klägerin nicht einmal behauptet; auch nach allgemeiner Lebenserfahrung kann dies keineswegs von vornherein ausgeschlossen werden. Nur für sie gilt daher der - insoweit richtige - Preisvergleich der Erstbeklagten. Auch die Klägerin kann ja nicht in Abrede stellen, daß ein Inserent, der zwar nur Interessenten in Wien ansprechen will, aber dennoch in den Beilagen zu den Tageszeitungen der Klägerin Werbeeinschaltungen vornimmt, den auf die gesamtösterreichische Reichweite abgestellten höheren Preis der Klägerin zahlen muß, obwohl er sich vielleicht mit Ausnahme der in Niederösterreich gelegenen Randgebiete um Wien - in den anderen Bundesländern jedenfalls keinen ins Gewicht fallenden Werbeeffekt erwarten kann. Wenn daher ein solcher Interessent für seine Werbung in einem Medium mit gesamtösterreichischer Reichweite nicht schon bisher besondere Gründe gehabt hat, wird er sie - weil es ihm eben nur um einen auf Wien beschränkten Werbeeffekt zu tun war - unterlassen haben. Die Erstbeklagte zeigt somit mit ihrem Preisvergleich - beschränkt auf speziell am Wiener Markt interessierte Inseratenkunden - nur zutreffend auf, daß ein solcher Interessent jetzt in "tele-WIEN" ohne diesen Nachteil, also "billiger", werben kann. Da dies aber den Tatsachen entspricht, kann darin für sich allein jedenfalls noch keine zur Irreführung geeignete Angabe liegen. Der Erstbeklagten kann im vorliegenden Fall auch nicht vorgeworfen werden, daß sie die gesamtösterreichische Reichweite der Beilagen der Klägerin sowie den Umstand verschwiegen hätte, daß deren Inseratenpreise auf dieser nicht auf Wien beschränkten Reichweite beruhen; hier war vielmehr bereits durch die Fachkunde der Empfänger der Broschüre klargestellt, daß ihnen die genannten Tatsachen bekannt sind. Der beanstandete Preisvergleich verstößt daher in diesem Belang nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, UWG vergleiche ÖBl 1990, 154).
Mit der zuletzt genannten Entscheidung ist der erkennende Senat auch von der bisherigen Rechtsprechung zur wahrheitsgemäßen vergleichenden Werbung abgegangen; er sieht diese nunmehr im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung der UWG-Novelle 1988 als grundsätzlich zulässig an, sofern sie nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (§ 1 UWG). Auf der Grundlage dieser neuen Rechtsprechung ist aber der zu Punkt 2. gestellte Sicherungsantrag aber mit Recht abgewiesen worden: Die Klägerin hat die sachliche Richtigkeit der von ihr beanstandeten Werbebehauptung, "tele-WIEN" erspare den speziell am Wiener Markt interessierten Inserenten die Belegung von Stammausgaben mit Streuverlusten in anderen Bundesländern, im Vergleich zur Werbung in einer österreichweit erscheinenden Beilage gar nicht in Zweifel gezogen; sie erblickt aber in der Verwendung des Wortes "Streuverlust" eine Herabsetzung ihrer Zeitungsbeilagen. Demgegenüber hat jedoch schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß für einen speziell am Wiener Markt interessierten Inserenten die Werbung in einer Zeitungsbeilage der Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen tatsächlich außerhalb von Wien keinen besonderen Widerhall finden wird, so daß für ihn in anderen Bundesländern ein "Streuverlust" entsteht; soweit die Inserate daher auch Leser in anderen Bundesländern erreichen, sind sie für einen solchen Inserenten ein verlorener Aufwand. In der wahrheitsgemäßen Anführung dieses Nachteils für solche Werbeinteressenten kann daher entgegen der Meinung der Klägerin noch keine sittenwidrige Herabsetzung gesehen werden, zumal auch der Hinweis auf einen "Streuverlust" in diesem Zusammenhang weder unnötig verletzend oder aggressiv war. Dem Revisionsrekurs der Klägerin mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Hingegen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten zu Punkt 1.b) des Sicherungsantrages der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, was auch eine Änderung im Kostenausspruch zur Folge hat.Mit der zuletzt genannten Entscheidung ist der erkennende Senat auch von der bisherigen Rechtsprechung zur wahrheitsgemäßen vergleichenden Werbung abgegangen; er sieht diese nunmehr im Lichte einer verfassungskonformen Auslegung der UWG-Novelle 1988 als grundsätzlich zulässig an, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (Paragraph eins, UWG). Auf der Grundlage dieser neuen Rechtsprechung ist aber der zu Punkt 2. gestellte Sicherungsantrag aber mit Recht abgewiesen worden: Die Klägerin hat die sachliche Richtigkeit der von ihr beanstandeten Werbebehauptung, "tele-WIEN" erspare den speziell am Wiener Markt interessierten Inserenten die Belegung von Stammausgaben mit Streuverlusten in anderen Bundesländern, im Vergleich zur Werbung in einer österreichweit erscheinenden Beilage gar nicht in Zweifel gezogen; sie erblickt aber in der Verwendung des Wortes "Streuverlust" eine Herabsetzung ihrer Zeitungsbeilagen. Demgegenüber hat jedoch schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß für einen speziell am Wiener Markt interessierten Inserenten die Werbung in einer Zeitungsbeilage der Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen tatsächlich außerhalb von Wien keinen besonderen Widerhall finden wird, so daß für ihn in anderen Bundesländern ein "Streuverlust" entsteht; soweit die Inserate daher auch Leser in anderen Bundesländern erreichen, sind sie für einen solchen Inserenten ein verlorener Aufwand. In der wahrheitsgemäßen Anführung dieses Nachteils für solche Werbeinteressenten kann daher entgegen der Meinung der Klägerin noch keine sittenwidrige Herabsetzung gesehen werden, zumal auch der Hinweis auf einen "Streuverlust" in diesem Zusammenhang weder unnötig verletzend oder aggressiv war. Dem Revisionsrekurs der Klägerin mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Hingegen war in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten zu Punkt 1.b) des Sicherungsantrages der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen, was auch eine Änderung im Kostenausspruch zur Folge hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten gründet sich in allen Instanzen auf §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre insgesamt drei Unterlassungsbegehren global mit S 480.000,-- bewertet, so daß auf jedes einzelne von ihnen S 160.000,-- entfallen. Da der zu Punkt 1. gestellte Sicherungsantrag in Wahrheit wiederum zwei verschiedene Begehren enthält, entfällt auf jedes von ihnen die Hälfte des Streitwertes von S 160.000,--. Die Beklagten haben daher in erster und zweiter Instanz zur Hälfte obsiegt, so daß ihnen Kosten auf der Basis von S 240.000,-- zuzusprechen waren. Da sie im Revisionsrekursverfahren zur Gänze obsiegt haben, waren ihnen Kosten auf der Basis ihres Revisionsrekursinteresses von S 80.000,-- sowie die lediglich auf einer Basis von S 80.000,-- verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten der Beklagten gründet sich in allen Instanzen auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat ihre insgesamt drei Unterlassungsbegehren global mit S 480.000,-- bewertet, so daß auf jedes einzelne von ihnen S 160.000,-- entfallen. Da der zu Punkt 1. gestellte Sicherungsantrag in Wahrheit wiederum zwei verschiedene Begehren enthält, entfällt auf jedes von ihnen die Hälfte des Streitwertes von S 160.000,--. Die Beklagten haben daher in erster und zweiter Instanz zur Hälfte obsiegt, so daß ihnen Kosten auf der Basis von S 240.000,-- zuzusprechen waren. Da sie im Revisionsrekursverfahren zur Gänze obsiegt haben, waren ihnen Kosten auf der Basis ihres Revisionsrekursinteresses von S 80.000,-- sowie die lediglich auf einer Basis von S 80.000,-- verzeichneten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.