Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung vom 9.Juni 1993, ON 3, verbot das Erstgericht der Beklagten zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung "täglich Alles", Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies durch Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel (Preisausschreiben), wie etwa dem Spiel "Lot top", geschieht.
Mit der Behauptung, daß sich die Beklagte an diese ihr am 14.6.1993 zugestellte einstweilige Verfügung trotz deren Vollstreckbarkeit und der schon bewilligten Exekution gemäß § 355 EO nicht halte, sondern das Gewinnspiel weiter durchführe, begehrte die Klägerin am 23.Juni 1993, der Beklagten mit einer weiteren einstweiligen Verfügung aufzutragen, den eingangs wiedergegebenen ersten Absatz des Spruches der einstweiligen Verfügung vom 9.Juni 1993, ON 3, ab sofort bis zum 27. Juni 1993 täglich in jeder Ausgabe von "täglich Alles", jeweils auf der ersten Seite, zu veröffentlichen.Mit der Behauptung, daß sich die Beklagte an diese ihr am 14.6.1993 zugestellte einstweilige Verfügung trotz deren Vollstreckbarkeit und der schon bewilligten Exekution gemäß Paragraph 355, EO nicht halte, sondern das Gewinnspiel weiter durchführe, begehrte die Klägerin am 23.Juni 1993, der Beklagten mit einer weiteren einstweiligen Verfügung aufzutragen, den eingangs wiedergegebenen ersten Absatz des Spruches der einstweiligen Verfügung vom 9.Juni 1993, ON 3, ab sofort bis zum 27. Juni 1993 täglich in jeder Ausgabe von "täglich Alles", jeweils auf der ersten Seite, zu veröffentlichen.
Der Erstrichter erließ diese einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten.
Das Rekursgericht - welches infolge Rekurses gegen die einstweilige Verfügung ON 3 gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragte, die UWG-Novelle 1993 BGBl 227, womit § 9 a UWG geändert wurde, als verfassungswidrig aufzuheben - wies den (zweiten) Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß § 392 Abs 1 EO könnten zugunsten desselben Anspruches mehrere einstweilige Verfügungen bewilligt werden. Im Hinblick auf die bloß demonstrative Auszählung der Sicherungsmittel in § 382 EO sei auch die Anordnung einer mehrmaligen Veröffentlichung eines titelmäßigen Unterlassungsgebotes nicht schon an sich unzulässig. Die angestrebte Veröffentlichung gehe aber hier über den Sicherungszweck weit hinaus. Sie möge zwar geeignet sein, auf die Beklagte einen wirtschaftlichen Druck auszuüben; damit wäre aber das Ziel noch nicht erreicht, daß sich die Beklagte an das Unterlassungsgebot halte. Gegen die Beklagte müßte Exekution gemäß § 354 EO geführt werden. Das bedeute, daß der einzige Druck der beantragten Veröffentlichung darin bestünde, daß gegen die Beklagte in zwei Exekutionsverfahren - nach § 355 EO auf Grund der ersten und nach § 354 EO auf Grund der zweiten einstweiligen Verfügung - dieselben Beugemittel verhängt würden. Schon daraus folge, daß ein Bedürfnis nach Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zu verneinen sei. Abschließend sei noch zu bemerken, daß der Rekurs der Beklagten nicht mangels Beschwers zurückzuweisen gewesen sei. Wohl hätte die Beklagte nach dem Exekutionstitel die begehrte Veröffentlichung "ab sofort täglich bis 27.6.1993" vorzunehmen gehabt; das bedeute aber nicht, daß nach diesem Tag der Anspruch nicht mehr vollstreckbar und damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen wäre. Die zeitliche Begrenzung sei vielmehr als Leistungstermin zu verstehen, nach dessen Ablauf erst eine Exekutionsführung zulässig sei.Das Rekursgericht - welches infolge Rekurses gegen die einstweilige Verfügung ON 3 gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragte, die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227, womit Paragraph 9, a UWG geändert wurde, als verfassungswidrig aufzuheben - wies den (zweiten) Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 392, Absatz eins, EO könnten zugunsten desselben Anspruches mehrere einstweilige Verfügungen bewilligt werden. Im Hinblick auf die bloß demonstrative Auszählung der Sicherungsmittel in Paragraph 382, EO sei auch die Anordnung einer mehrmaligen Veröffentlichung eines titelmäßigen Unterlassungsgebotes nicht schon an sich unzulässig. Die angestrebte Veröffentlichung gehe aber hier über den Sicherungszweck weit hinaus. Sie möge zwar geeignet sein, auf die Beklagte einen wirtschaftlichen Druck auszuüben; damit wäre aber das Ziel noch nicht erreicht, daß sich die Beklagte an das Unterlassungsgebot halte. Gegen die Beklagte müßte Exekution gemäß Paragraph 354, EO geführt werden. Das bedeute, daß der einzige Druck der beantragten Veröffentlichung darin bestünde, daß gegen die Beklagte in zwei Exekutionsverfahren - nach Paragraph 355, EO auf Grund der ersten und nach Paragraph 354, EO auf Grund der zweiten einstweiligen Verfügung - dieselben Beugemittel verhängt würden. Schon daraus folge, daß ein Bedürfnis nach Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zu verneinen sei. Abschließend sei noch zu bemerken, daß der Rekurs der Beklagten nicht mangels Beschwers zurückzuweisen gewesen sei. Wohl hätte die Beklagte nach dem Exekutionstitel die begehrte Veröffentlichung "ab sofort täglich bis 27.6.1993" vorzunehmen gehabt; das bedeute aber nicht, daß nach diesem Tag der Anspruch nicht mehr vollstreckbar und damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen wäre. Die zeitliche Begrenzung sei vielmehr als Leistungstermin zu verstehen, nach dessen Ablauf erst eine Exekutionsführung zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung ON 9 wiederhergestellt wird.
Die Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.