Die Revision der Beklagten ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin meint, der erkennende Senat habe schon in seiner Entscheidung RdM 1997, 186 (zust Adlassnig) offenkundig die Auffassung vertreten, eine Unterlassungsklage stehe ganz allgemein gegenüber drohenden rechtswidrigen Eingriffen zu und setze weder ein Schuldverhältnis noch die Existenz eines absoluten Rechts voraus; darüber hinaus sei § 41 KKAO als Schutzgesetz zugunsten der frei praktizierenden Ärzte zu beurteilen, dessen Verletzung durch die Beklagte der Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gewähre. Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:Die Klägerin meint, der erkennende Senat habe schon in seiner Entscheidung RdM 1997, 186 (zust Adlassnig) offenkundig die Auffassung vertreten, eine Unterlassungsklage stehe ganz allgemein gegenüber drohenden rechtswidrigen Eingriffen zu und setze weder ein Schuldverhältnis noch die Existenz eines absoluten Rechts voraus; darüber hinaus sei Paragraph 41, KKAO als Schutzgesetz zugunsten der frei praktizierenden Ärzte zu beurteilen, dessen Verletzung durch die Beklagte der Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gewähre. Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
§ 41 KKAO lautet: "(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esParagraph 41, KKAO lautet: "(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,
d) über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,
e) im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden notwendig ist,
f) zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
g) für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
(2) Den im Abs 1 genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen."(2) Den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten steht ferner das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen."
Diese Bestimmung eines Landes-Ausführungsgesetzes übernimmt das Grundsatzgesetz des Bundes (§ 26 KAG) inhaltsgleich. In der Entscheidung RdM 1997, 186 hat der erkennende Senat zu § 38 TirKAG - dessen Abs 1 und 2 § 26 Abs 1 und 2 KAG entsprechen und dessen Abs 3 ferner bestimmt, daß an Universitätskliniken zu Zwecken von Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 untersucht und behandelt werden können - ausgesprochen, ein Umkehrschluß lege die Auslegung nahe, daß die Krankenanstalten nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen Personen ambulant untersuchen dürfen. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage sowie derjenigen, ob schon dieses Gesetz allein Grundlage für einen Unterlassungsanspruch sein könne, bedurfte es damals jedoch nicht, weil ohnehin die Zulässigkeit der ambulanten Tätigkeit des beklagten Krankenhausträgers nach § 38 Abs 1 lit c TirKAG zu bejahen war.Diese Bestimmung eines Landes-Ausführungsgesetzes übernimmt das Grundsatzgesetz des Bundes (Paragraph 26, KAG) inhaltsgleich. In der Entscheidung RdM 1997, 186 hat der erkennende Senat zu Paragraph 38, TirKAG - dessen Absatz eins und 2 Paragraph 26, Absatz eins und 2 KAG entsprechen und dessen Absatz 3, ferner bestimmt, daß an Universitätskliniken zu Zwecken von Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, untersucht und behandelt werden können - ausgesprochen, ein Umkehrschluß lege die Auslegung nahe, daß die Krankenanstalten nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen Personen ambulant untersuchen dürfen. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage sowie derjenigen, ob schon dieses Gesetz allein Grundlage für einen Unterlassungsanspruch sein könne, bedurfte es damals jedoch nicht, weil ohnehin die Zulässigkeit der ambulanten Tätigkeit des beklagten Krankenhausträgers nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera c, TirKAG zu bejahen war.
Mit der Frage, inwieweit § 26 KAG ein Verbot ambulanter Behandlungen über die dort aufgezählten Fälle hinaus enthält, hat sich kürzlich Grillberger (Zum Konkurrenzschutz gegen ambulante Behandlung im Krankenhaus, WBl 1999, 146 ff) eingehend auseinandergesetzt und überzeugend nachgewiesen, daß weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte dafür sprechen, § 26 KAG als Verbotsnorm und damit als taugliche Grundlage eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs anzusehen.Mit der Frage, inwieweit Paragraph 26, KAG ein Verbot ambulanter Behandlungen über die dort aufgezählten Fälle hinaus enthält, hat sich kürzlich Grillberger (Zum Konkurrenzschutz gegen ambulante Behandlung im Krankenhaus, WBl 1999, 146 ff) eingehend auseinandergesetzt und überzeugend nachgewiesen, daß weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte dafür sprechen, Paragraph 26, KAG als Verbotsnorm und damit als taugliche Grundlage eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs anzusehen.
Weder ist es zwingend, aus § 26 Abs 2 KAG einen Umkehrschluß zu ziehen, solle doch dadurch vielleicht nur klargestellt werden, daß Krankenanstalten Vorsorgeuntersuchungen (überhaupt) durchführen dürfen, obwohl diese im Sozialversicherungsrecht nicht als Krankenbehandlung gelten, noch findet sich in den Materialien zur auszulegenden Norm ein Hinweis darauf, daß damit ein Konkurrenzschutz bzw ein Schutzgesetz zu Gunsten freiberuflicher Ärzte geschaffen werden sollte (Grillberger aaO 148 mwN; ebenso schon Radner, Krankenhaus-Ambulanzen und Sozialversicherungsrecht, SozSi 1995, 171 ff, 173 und Krejci, Untergang der Kassenärzte, 23). Überzeugend sind aber auch die von Grillberger (aaO 148 ff) angeführten teleologischen Argumente. Es würden nämlich öffentliche Mittel verschwendet, wenn Krankenanstalten im Bereich der apparativen Medizin vorerst Anschaffungen machen müßten, um Versorgungslücken im extramuralen Bereich durch Ausweitung ihrer Ambulanztätigkeit zu schließen, sich aber später Unterlassungsklagen nachträglich niedergelassener Ärzte ausgesetzt sähen, die dieselben Untersuchungsmethoden wie die Krankenhausambulanz anbieten; auch wären die Voraussetzungen, von denen ein solches auf § 26 KAG gestütztes Verbot abhängen soll, mehr als unbestimmt, was zur Rechtsunsicherheit aller Beteiligten führte (so schon Radner aaO 174).Weder ist es zwingend, aus Paragraph 26, Absatz 2, KAG einen Umkehrschluß zu ziehen, solle doch dadurch vielleicht nur klargestellt werden, daß Krankenanstalten Vorsorgeuntersuchungen (überhaupt) durchführen dürfen, obwohl diese im Sozialversicherungsrecht nicht als Krankenbehandlung gelten, noch findet sich in den Materialien zur auszulegenden Norm ein Hinweis darauf, daß damit ein Konkurrenzschutz bzw ein Schutzgesetz zu Gunsten freiberuflicher Ärzte geschaffen werden sollte (Grillberger aaO 148 mwN; ebenso schon Radner, Krankenhaus-Ambulanzen und Sozialversicherungsrecht, SozSi 1995, 171 ff, 173 und Krejci, Untergang der Kassenärzte, 23). Überzeugend sind aber auch die von Grillberger (aaO 148 ff) angeführten teleologischen Argumente. Es würden nämlich öffentliche Mittel verschwendet, wenn Krankenanstalten im Bereich der apparativen Medizin vorerst Anschaffungen machen müßten, um Versorgungslücken im extramuralen Bereich durch Ausweitung ihrer Ambulanztätigkeit zu schließen, sich aber später Unterlassungsklagen nachträglich niedergelassener Ärzte ausgesetzt sähen, die dieselben Untersuchungsmethoden wie die Krankenhausambulanz anbieten; auch wären die Voraussetzungen, von denen ein solches auf Paragraph 26, KAG gestütztes Verbot abhängen soll, mehr als unbestimmt, was zur Rechtsunsicherheit aller Beteiligten führte (so schon Radner aaO 174).
Die von der Klägerin zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts beschäftigt sich mit den Kriterien einer Bedarfsprüfung bei der Bewilligung selbständiger Ambulatorien, nimmt aber zur Frage nach dem Verbotscharakter des § 26 KAG oder gleichlautender Landesgesetze nicht Stellung. Ob die Beklagte den Wettbewerb dadurch verfälsche, daß sie staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen iSd Art 92 EGV erhält, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich, wurde doch ein solcher Sachverhalt im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht iSd § 1 UWG gehandelt hat, spielt bei der gefundenen Auslegung des § 41 KKAO keine Rolle, weil die Beklagte bei (freiwilliger) ambulanter Tätigkeit außerhalb des Regelungsbereichs dieser Norm gegen keine Rechtsvorschrift verstößt und ihr damit nicht vorgeworfen werden kann, einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch anzustreben; in der Übergehung von Beweisanträgen der Klägerin zu diesem Thema durch das Berufungsgericht liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.Die von der Klägerin zitierte Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts beschäftigt sich mit den Kriterien einer Bedarfsprüfung bei der Bewilligung selbständiger Ambulatorien, nimmt aber zur Frage nach dem Verbotscharakter des Paragraph 26, KAG oder gleichlautender Landesgesetze nicht Stellung. Ob die Beklagte den Wettbewerb dadurch verfälsche, daß sie staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen iSd Artikel 92, EGV erhält, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich, wurde doch ein solcher Sachverhalt im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht iSd Paragraph eins, UWG gehandelt hat, spielt bei der gefundenen Auslegung des Paragraph 41, KKAO keine Rolle, weil die Beklagte bei (freiwilliger) ambulanter Tätigkeit außerhalb des Regelungsbereichs dieser Norm gegen keine Rechtsvorschrift verstößt und ihr damit nicht vorgeworfen werden kann, einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch anzustreben; in der Übergehung von Beweisanträgen der Klägerin zu diesem Thema durch das Berufungsgericht liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.