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Entscheidung 4 Ob 149/05y×

Entscheidung 4 Ob 149/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob149/05y

Entscheidungsdatum

12.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael H*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei Mag. Franz R*****, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Schadenersatz (Streitwert 2.000 EUR), AZ 6 Cg 24/05x des Landesgerichts Wels, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz in Ablehnungssachen vom 27. April 2004, GZ 12 Nc 6/05f-2, womit der Ablehnungsantrag der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller wird im Verfahren 6 Cg 24/05x des Landesgerichts Wels von einem Arzt auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage brachte er einen Ablehnungsantrag ein, der nach seinem gesamten Inhalt „die Unbefangenheit des Landesgerichts Wels und seiner Richter insbesondere in Verfahren mit Kassenärzten" für nicht gegeben erachtet.

Sämtliche Richter des Landesgerichts Wels erklärten in ihrer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN abgegebenen Äußerung, sich nicht befangen zu fühlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag zurück. Es liege eine unzulässige pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts vor.

Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.

Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS-Justiz RS0109137; Ballon in Fasching, JN² Paragraph 23, Rz 2).

Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RIS-Justiz RS0045983; Fasching, LB² Rz 165; Ballon aaO Paragraph 19, Rz 6).

Der Antragsteller erwähnt in seinem Ablehnungsantrag den Verhandlungsrichter Dr. R***** nicht und bringt auch keine Ablehnungsgründe gegen ihn vor. Die Ausführungen des Ablehnungswerbers im Zusammenhang mit namentlich genannten Richtern knüpfen an deren Tätigwerden in bereits abgeschlossenen Verfahren an und erschöpfen sich in nicht überprüfbaren Pauschalvorwürfen und Vermutungen. Der Ablehnungsantrag wurde daher zutreffend als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückgewiesen.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E77962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00149.05Y.0712.000

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050712_OGH0002_0040OB00149_05Y0000_000