Der Antragsteller wird im Verfahren 6 Cg 24/05x des Landesgerichts Wels von einem Arzt auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage brachte er einen Ablehnungsantrag ein, der nach seinem gesamten Inhalt „die Unbefangenheit des Landesgerichts Wels und seiner Richter insbesondere in Verfahren mit Kassenärzten" für nicht gegeben erachtet.
Sämtliche Richter des Landesgerichts Wels erklärten in ihrer gemäß § 22 Abs 2 JN abgegebenen Äußerung, sich nicht befangen zu fühlen.Sämtliche Richter des Landesgerichts Wels erklärten in ihrer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN abgegebenen Äußerung, sich nicht befangen zu fühlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag zurück. Es liege eine unzulässige pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts vor.
Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS-Justiz RS0109137; Ballon in Fasching, JN² § 23 Rz 2).Gemäß Paragraph 23, JN entscheidet über die Ablehnung, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört und dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS-Justiz RS0109137; Ballon in Fasching, JN² Paragraph 23, Rz 2).
Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RIS-Justiz RS0045983; Fasching, LB² Rz 165; Ballon aaO § 19 Rz 6).Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RIS-Justiz RS0045983; Fasching, LB² Rz 165; Ballon aaO Paragraph 19, Rz 6).
Der Antragsteller erwähnt in seinem Ablehnungsantrag den Verhandlungsrichter Dr. R***** nicht und bringt auch keine Ablehnungsgründe gegen ihn vor. Die Ausführungen des Ablehnungswerbers im Zusammenhang mit namentlich genannten Richtern knüpfen an deren Tätigwerden in bereits abgeschlossenen Verfahren an und erschöpfen sich in nicht überprüfbaren Pauschalvorwürfen und Vermutungen. Der Ablehnungsantrag wurde daher zutreffend als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt zurückgewiesen.
Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.