Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger darauf verweist, daß eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf, die noch keine solche Bewilligung besitzen (§ 109 Abs 1 lit i KFG), und daß der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, selbst zu führen hat (§ 113 Abs 1 KFG), kann er damit seinen Urteilsantrag, dem Beklagten zu untersagen, seine Fahrschule als "Fahrschule H***" zu bezeichnen, nicht rechtfertigen. Daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 109 KFG nicht erfülle oder entgegen § 113 KFG die Fahrschule nicht selbst führe, wurde weder behauptet noch festgestellt. Ob die im Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und Ing. Norbert H*** gewählte Konstruktion - daß also zwar der Beklagte allein die Fahrschulbewilligung erlangt und nach außen hin die Fahrschule führt, während im Innenverhältnis das Unternehmen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird - mit dem KFG in Einklang steht, braucht hier - ganz abgesehen davon, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, dem der Gesellschaftsvertrag vorgelegen war (siehe Akt VerkR-82), dem Beklagten die erforderlichen Bewilligungen erteilt hat - schon deshalb nicht näher untersucht zu werden, weil das Klagebegehren nicht darauf abzielt, dem Beklagten oder Ing. Norbert H*** das Betreiben der "Fahrschule H***" in Bad Ischl zu verbieten.Soweit der Kläger darauf verweist, daß eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf, die noch keine solche Bewilligung besitzen (Paragraph 109, Absatz eins, Litera i, KFG), und daß der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, selbst zu führen hat (Paragraph 113, Absatz eins, KFG), kann er damit seinen Urteilsantrag, dem Beklagten zu untersagen, seine Fahrschule als "Fahrschule H***" zu bezeichnen, nicht rechtfertigen. Daß der Beklagte die Voraussetzungen des Paragraph 109, KFG nicht erfülle oder entgegen Paragraph 113, KFG die Fahrschule nicht selbst führe, wurde weder behauptet noch festgestellt. Ob die im Gesellschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und Ing. Norbert H*** gewählte Konstruktion - daß also zwar der Beklagte allein die Fahrschulbewilligung erlangt und nach außen hin die Fahrschule führt, während im Innenverhältnis das Unternehmen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird - mit dem KFG in Einklang steht, braucht hier - ganz abgesehen davon, daß das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, dem der Gesellschaftsvertrag vorgelegen war (siehe Akt VerkR-82), dem Beklagten die erforderlichen Bewilligungen erteilt hat - schon deshalb nicht näher untersucht zu werden, weil das Klagebegehren nicht darauf abzielt, dem Beklagten oder Ing. Norbert H*** das Betreiben der "Fahrschule H***" in Bad Ischl zu verbieten.
Da sich der Kläger auch nicht auf die Verletzung seines
Namensrechtes (§ 9 UWG; § 43 ABGB) stützen kann, hängt das Schicksal
seiner Unterlassungsklage davon ab, ob die beanstandete Bezeichnung
"Fahrschule H***" geeignet ist, die angesprochenen
Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten in
Irrtum zu führen (§ 2 UWG). Auch das ist aber zu verneinen:
Der Kläger selbst hat in erster Instanz die Irreführungseignung
dieser Bezeichnung darin gesehen, daß dadurch die Fahrschule des
Beklagten mit der Gmundner Fahrschule Ing. Norbert H***, einem
besonders leistungsfähigen und im Raum Bad Ischl weithin bekannten
Unternehmen, in Verbindung gebracht werde. Dieser Eindruck ist aber
nicht unrichtig, weil ein solcher Zusammenhang tatsächlich besteht.
Wenn auch nur der Beklagte die nach dem Kraftfahrgesetz
erforderliche Fahrschulberechtigung und Betriebsgenehmigung besitzt,
so wird doch das Fahrschulunternehmen von einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betrieben, der neben dem Beklagten auch
Ing. Norbert H*** angehört, welcher am Gewinn und Verlust zu
80 % beteiligt ist (Punkt V 1 des Gesellschaftsvertrages), auf die
Gestaltung der Fahrschulkurse u.dgl. entscheidenden Einfluß nimmt gemeinsam mit dem Beklagten die Beschäftigten auswählt (Punkt IV 2), und dessen Fahrschulkonzept auch vom Beklagten verwendet wird. Soweit die beanstandete Bezeichnung beim angesprochenen Publikum den Eindruck hervorruft, auch der Beklagte unterrichte nach demselben Konzept wie Ing. Norbert H***, entspricht dies demnach den Tatsachen; daß der Beklagte in Wahrheit eine geringere Qualität biete, wurde nicht einmal behauptet. Sollten aber die potentiellen Kunden - wie der Kläger in der Revision ausführt (S. 144) - der Meinung sein, eine "anscheinend marktbeherrschende Firma" wie die Fahrschule Ing. Norbert H*** "verfüge über besondere Voraussetzungen, dem Kunden den Führerschein zu verschaffen, etwa durch ein besonderes Naheverhältnis zur Behörde u.dgl.", würde auch das keine andere Beurteilung rechtfertigen, müßte doch das Publikum ein solches besonderes Naheverhältnis auch von einer Fahrschule erwarten, die tatsächlich - wirtschaftlich betrachtet - überwiegend Ing. Norbert H*** gehört und unter seinem Einfluß steht.Gestaltung der Fahrschulkurse u.dgl. entscheidenden Einfluß nimmt gemeinsam mit dem Beklagten die Beschäftigten auswählt (Punkt römisch vier 2), und dessen Fahrschulkonzept auch vom Beklagten verwendet wird. Soweit die beanstandete Bezeichnung beim angesprochenen Publikum den Eindruck hervorruft, auch der Beklagte unterrichte nach demselben Konzept wie Ing. Norbert H***, entspricht dies demnach den Tatsachen; daß der Beklagte in Wahrheit eine geringere Qualität biete, wurde nicht einmal behauptet. Sollten aber die potentiellen Kunden - wie der Kläger in der Revision ausführt (S. 144) - der Meinung sein, eine "anscheinend marktbeherrschende Firma" wie die Fahrschule Ing. Norbert H*** "verfüge über besondere Voraussetzungen, dem Kunden den Führerschein zu verschaffen, etwa durch ein besonderes Naheverhältnis zur Behörde u.dgl.", würde auch das keine andere Beurteilung rechtfertigen, müßte doch das Publikum ein solches besonderes Naheverhältnis auch von einer Fahrschule erwarten, die tatsächlich - wirtschaftlich betrachtet - überwiegend Ing. Norbert H*** gehört und unter seinem Einfluß steht.
Entgegen den Revisionsausführungen besteht aber auch kein Grund,
dem Beklagten das Führen der Bezeichnung "Fahrschule H***" (nur)
dann zu verbieten, wenn er dabei seinen eigenen Namen wegläßt oder
nur in untergeordneter Weise angibt. Ob ein solches
Unterlassungsgebot vom Vorbringen des Klägers umfaßt wäre, braucht
nicht geprüft zu werden: Verwendet nämlich der Beklagte die
Bezeichnung der ihm bewilligten Fahrschule "H***, Inhaber
Ing. W***" nur unvollständig, indem er nur den Namen
"H***", herausstellt, seinen eigenen Namen aber ganz wegläßt
oder nicht in gleich deutlicher Weise anführt, dann verstößt er auch
damit nicht gegen § 2 UWG. Er könnte damit zwar tatsächlich
zumindest einen Teil des Publikums zu der irrigen Meinung
veranlassen, die Fahrschule werde (nur) von Ing. Norbert H***
betrieben und sei somit eine Zweigstelle der Gmundner Fahrschule
dieses Namens. Nach ständiger Rechtsprechung muß aber der durch die
Ankündigung hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet sein, den
Entschluß des ansprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher
zu befassen, irgendwie zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen,
maW: Zwischen dem Umstand, daß die durch die Wettbewerbshandlung bei
ihm hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und
dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen, muß ein
Zusammenhang bestehen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18; MR 1987, 181, eco
1990, 626 uva). Eine Angabe verstößt daher nur dann gegen § 2 UWG,
wenn sie der Geschäftsverkehr - ob zu Recht oder zu Unrecht - als
wesentlich ansieht und die durch sie erweckte, mit dem tatsächlichen
Sachverhalt nicht übereinstimmende Erwartung mit dem Entschluß des
Interessenten zusammenhängt, sich mit dem Angebot zu befassen,
insbesondere die angebotene Ware zu kaufen; gerade der unrichtige
Eindruck muß die Kauflust eines nicht ganz unbeträchtlichen Teiles
des angesprochenen Publikums irgendwie beeinflussen (ÖBl 1987,
18 mwN). An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier. Wer durch die
Bezeichnung "Fahrschule H***" dahin beeinflußt werden kann, dort
den Fahrunterricht zu nehmen, würde auch bei Kenntnis der wahren
Sachlage davon nicht abstehen, besteht doch tatsächlich eine enge
Verbindung zum Inhaber der Gmundner Fahrschule mit dieser
Bezeichnung. Daß Ing. Norbert H*** persönlich jeden Kurs leitet
und jede Fahrstunde hält, kann niemand erwarten. Ob aber die
verwaltungsbehördliche Fahrschulberechtigung für den Betrieb in Bad
Ischl dem Inhaber der Gmundner Fahrschule Ing. Norbert H*** oder
aber einem anderen, nämlich dem Beklagten, erteilt wurde, ist für
die angesprochenen Verkehrskreise nicht von Bedeutung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.