Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden: Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO).Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden: Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist oder nicht (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seinen Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO begründet (§ 500 Abs 3, letzter Satz, ZPO). Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an. Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seinen Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur seinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO begründet (Paragraph 500, Absatz 3,, letzter Satz, ZPO). Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an. Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu ersetzen haben.