Die Klägerin macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, ist nur in engen Grenzen rechtswidrig. Die Erteilung eines Rates (einer Auskunft) ist rechtswidrig, wenn der nachteilige Rat von einem Sachverständigen gegen Belohnung erteilt wird und der Sachverständige fahrlässig handelt; außer diesem Fall haftet der Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat (§ 1300 ABGB).Die Klägerin macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Die Verletzung des bloßen Vermögens eines anderen, die ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, ist nur in engen Grenzen rechtswidrig. Die Erteilung eines Rates (einer Auskunft) ist rechtswidrig, wenn der nachteilige Rat von einem Sachverständigen gegen Belohnung erteilt wird und der Sachverständige fahrlässig handelt; außer diesem Fall haftet der Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat (Paragraph 1300, ABGB).
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Ersatz der durch die frustrierte Befundaufnahme entstandenen Kosten damit begründet, daß die Beklagte die Befundaufnahme vorsätzlich vereitelt habe. Ihr Geschäftsführer habe wider besseres Wissen behauptet, die Maschine sei nicht mehr da. Er habe sich damit besonderer Arglist zur Vereitelung der Rechtsverwirklichung der Klägerin bedient und damit die weitere Befundaufnahme schuldhaft rechtswidrig verursacht.
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist die Feststellung, welches Verhalten jemand an den Tag gelegt hat, welche persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und welche Kenntnisse er gehabt hat, Tatsachenfeststellung. Ob dieses Verhalten in der konkreten Situation als vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1926). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht gewußt, daß der Wurzelend-Reduzierer noch auf dem Betriebsgelände war; er meinte, daß die Anlage bereits zur Gänze demontiert sei. Das schließt die Beurteilung seines Verhaltens als (bedingt) vorsätzlich aus, so daß sich das Berufungsgericht zu Recht darauf beschränkt hat, auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Es hatte sich auch nicht mit den Berufungsausführungen zum fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers zu befassen, weil die Klägerin in erster Instanz keinerlei Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach § 1300 erster Satz ABGB erstattet hat. Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob und welche Sorgfaltspflichten die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung hatte. Für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer "allgemeinen (Rechts-)Verkehrssicherungspflicht" fehlt jede Grundlage.Bei der Beurteilung des Verschuldens ist die Feststellung, welches Verhalten jemand an den Tag gelegt hat, welche persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten und welche Kenntnisse er gehabt hat, Tatsachenfeststellung. Ob dieses Verhalten in der konkreten Situation als vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1926). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht gewußt, daß der Wurzelend-Reduzierer noch auf dem Betriebsgelände war; er meinte, daß die Anlage bereits zur Gänze demontiert sei. Das schließt die Beurteilung seines Verhaltens als (bedingt) vorsätzlich aus, so daß sich das Berufungsgericht zu Recht darauf beschränkt hat, auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Es hatte sich auch nicht mit den Berufungsausführungen zum fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers zu befassen, weil die Klägerin in erster Instanz keinerlei Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 1300, erster Satz ABGB erstattet hat. Demnach kann auch dahingestellt bleiben, ob und welche Sorgfaltspflichten die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung hatte. Für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer "allgemeinen (Rechts-)Verkehrssicherungspflicht" fehlt jede Grundlage.