Der Kläger hat ursprünglich begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Tätigkeit eines Fahrschulinhabers (Fahrschulbesitzers) gleichzeitig mit anderen Erwerbstätigkeiten, die eine unmittelbare Betriebsführung nicht mehr gewährleisten, wie insbesondere die Tätigkeit des öffentlichen Lehramts, zu unterlassen. Nach Erörterung seines Begehrens "im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 UWG" in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger sein Begehren geändert. Dem Beklagten sollen nunmehr "im geschäftlichen Verkehr zusätzlich zur Tätigkeit eines Fahrschulinhabers (Fahrschulbesitzers) zu Zwecken des Wettbewerbs andere Erwerbstätigkeiten, die eine unmittelbare Betriebsführung nicht mehr gewährleisten, insbesondere die Tätigkeit des öffentlichen Lehramts, untersagt werden. Der Kläger behauptet, daß der Beklagte an öffentlichen Schulen unterrichte, an anderen Fahrschulen tätig sei und an einer Medienproduktion mitarbeite.Der Kläger hat ursprünglich begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Tätigkeit eines Fahrschulinhabers (Fahrschulbesitzers) gleichzeitig mit anderen Erwerbstätigkeiten, die eine unmittelbare Betriebsführung nicht mehr gewährleisten, wie insbesondere die Tätigkeit des öffentlichen Lehramts, zu unterlassen. Nach Erörterung seines Begehrens "im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, UWG" in der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger sein Begehren geändert. Dem Beklagten sollen nunmehr "im geschäftlichen Verkehr zusätzlich zur Tätigkeit eines Fahrschulinhabers (Fahrschulbesitzers) zu Zwecken des Wettbewerbs andere Erwerbstätigkeiten, die eine unmittelbare Betriebsführung nicht mehr gewährleisten, insbesondere die Tätigkeit des öffentlichen Lehramts, untersagt werden. Der Kläger behauptet, daß der Beklagte an öffentlichen Schulen unterrichte, an anderen Fahrschulen tätig sei und an einer Medienproduktion mitarbeite.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, daß der Beklagte insoweit nicht im geschäftlichen Verkehr handle. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Frage, welches Verhalten zu unterlassen ist, nur von untergeordneter Bedeutung sein. Es genüge, daß der Beklagte überhaupt geschäftlich tätig werde und ein Teil seines Verhaltens untrennbar auf die Handlungen im geschäftlichen Verkehr einwirke, insbesondere diese als gesetzwidrig erscheinen lasse.
Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr aus Gründen wettbewerbswidrig sein kann, die außerhalb des Verkehrs liegen. Daraus folgt aber nicht, daß dem Beklagten jenes Verhalten untersagt werden könnte, das Ursache der ihm vorgeworfenen Unterlassung einer unmittelbaren persönlichen Führung seines Fahrschulbetriebs sein soll. Gegenstand eines auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsgebots kann immer nur ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil auch nur insoweit ein Anspruch auf Unterlassung einer gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung besteht. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts umfaßt - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weiteren Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (stRsp ua ÖBl 1996, 234 - Zimmerpreisliste mwN). Die behaupteten Nebentätigkeiten des Beklagten, insbesondere die Ausübung des Lehramts an öffentlichen Schulen, sind keine selbständigen Tätigkeiten. Der behauptete Wettbewerbsverstoß besteht auch nicht darin, daß der Beklagte (ua) an öffentlichen Schulen unterrichtet, sondern soll darin liegen, daß der Beklagte seinen Fahrschulbetrieb entgegen § 113 KFG nicht unmittelbar persönlich führe, weil er verschiedene Nebentätigkeiten ausübe.Dem Berufungsgericht ist insoweit zuzustimmen, als ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr aus Gründen wettbewerbswidrig sein kann, die außerhalb des Verkehrs liegen. Daraus folgt aber nicht, daß dem Beklagten jenes Verhalten untersagt werden könnte, das Ursache der ihm vorgeworfenen Unterlassung einer unmittelbaren persönlichen Führung seines Fahrschulbetriebs sein soll. Gegenstand eines auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsgebots kann immer nur ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil auch nur insoweit ein Anspruch auf Unterlassung einer gegen die guten Sitten verstoßenden Wettbewerbshandlung besteht. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts umfaßt - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, also jede geschäftliche Betätigung im weiteren Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; es genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (stRsp ua ÖBl 1996, 234 - Zimmerpreisliste mwN). Die behaupteten Nebentätigkeiten des Beklagten, insbesondere die Ausübung des Lehramts an öffentlichen Schulen, sind keine selbständigen Tätigkeiten. Der behauptete Wettbewerbsverstoß besteht auch nicht darin, daß der Beklagte (ua) an öffentlichen Schulen unterrichtet, sondern soll darin liegen, daß der Beklagte seinen Fahrschulbetrieb entgegen Paragraph 113, KFG nicht unmittelbar persönlich führe, weil er verschiedene Nebentätigkeiten ausübe.
Nur dieses Verhalten könnte Gegenstand eines Unterlassungsgebots sein. Dem Beklagten kann aber nicht verboten werden, "zusätzlich zur Tätigkeit eines Fahrschulinhabers (Fahrschulbesitzers) zu Zwecken des Wettbewerbs andere Erwerbstätigkeiten" auszuüben. Da das Klagebegehren schon aus diesem Grund erfolglos bleiben muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob das beanstandete Verhalten überhaupt geeignet ist, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Dem Rekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.