Entscheidung 4 Ob 15/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. Gertrude R*****, 2. Roland Philipp R*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in Laa a/d Thaya, wegen 87.979,28 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Jänner 2003, GZ 21 R 391/02a-56, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass im vorliegenden Fall Rechtsprobleme zu lösen seien, die durch die Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei eine Vereinbarung, mit der die Instandhaltungspflicht auf den Mieter überwälzt werde, sittenwidrig, wenn der mangelhafte Zustand des Bestandobjekts bekannt sei. Im vorliegenden Fall habe der Mieter nach Beginn des Mietverhältnisses wiederholt die Instandsetzung des Bestandobjekts und die Herstellung eines dem Mietvertrag und dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Zustands begehrt. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Vermieter Reparaturaufwendungen finanziert habe, die aber offenbar nicht ausgereicht hätten, um das Bestandobjekt gebrauchsfähig zu machen.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass die Vermieterin für die Kosten der Abdichtung des Daches aufgekommen ist. Grund dafür war aber, dass die Klägerin in Zahlungsschwierigkeiten war, so dass die Vermieterin entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, wonach die Mieterin angesichts des Mietzinses von (nur) 10.000 S monatlich für die 800 m² große Halle für Investitionen am Mietobjekt aufzukommen habe, bereit war, die Ausbesserungsarbeiten zu finanzieren, weil ihr die Abdichtung des Daches wichtig war. Bei Übernahme des Mietvertrags durch die Klägerin war deren Geschäftsführer - der auch Geschäftsführer der ursprünglichen Mieterin war - bekannt gewesen, dass das Dach undicht war. Der Geschäftsführer wurde auch darüber informiert, dass die Konstruktion des Daches eine gänzliche Abdichtung ausschloss. Die Klägerin hat das Angebot der Vermieterin, den Mietvertrag einvernehmlich aufzulösen, dennoch nicht angenommen, weil "ihr der Standort der Halle für ihren Betrieb und der billige Mietzins wichtiger waren als der Zustand des Daches" (AS 365).
Bei dieser Sachlage kann von einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Vermieterin keine Rede sein. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin die Halle in Kenntnis ihrer Mängel gemietet, weil ihr die Lage der Halle und der niedrige Mietzins günstig erschienen. Damit kommt es auf die Frage, ob die Klägerin in der Folge eine Instandsetzung verlangt hat und ob die Vereinbarung der Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf die Mieterin sittenwidrig ist, nicht mehr an, wobei aber für ein grobes Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen ohnehin jeder Anhaltspunkt fehlt.
Soweit die Klägerin (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist ihr zu entgegnen, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN).Soweit die Klägerin (angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist ihr zu entgegnen, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00015.04S.0210.000
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20040210_OGH0002_0040OB00015_04S0000_000