[7] Dennoch erhoben die Kläger Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung. Der Revisionsrekurs ist insoweit gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. [7] Dennoch erhoben die Kläger Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung. Der Revisionsrekurs ist insoweit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO absolut unzulässig.
[8] Das Rekursgericht wies zu AZ 13 R 170/20w den Rekurs der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts – unter Hinweis auf die künftige Vorgangsweise gemäß § 86a Abs 2 ZPO – zurück. [8] Das Rekursgericht wies zu AZ 13 R 170/20w den Rekurs der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrags gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts – unter Hinweis auf die künftige Vorgangsweise gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO – zurück.
[9] Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Kläger auch diesen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts.
[10] Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Rechtsmittelausschluss des § 24 Abs 2 JN ein Beschluss ausgenommen, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte. In diesem Fall steht der Rechtszug unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO offen (6 Ob 181/20s mwN). [10] Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 24, Absatz 2, JN ein Beschluss ausgenommen, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung über den Ablehnungsantrag gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte. In diesem Fall steht der Rechtszug unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO offen (6 Ob 181/20s mwN).
[11] Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, ist im konkreten Fall nicht gegeben. Die Kläger begründen ihren Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts – in Fortsetzung der Befangenheitskaskade – mit der behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden des Senats 46. Im Revisionsrekurs finden sich sodann größtenteils unverständliche und unzusammenhängende Vorwürfe. Soweit eine Verletzung des § 183 Geo behauptet wird, sind die Kläger auf die Entscheidung 3 Ob 172/19v zu verweisen. [11] Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, ist im konkreten Fall nicht gegeben. Die Kläger begründen ihren Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende des Senats 45 des Erstgerichts – in Fortsetzung der Befangenheitskaskade – mit der behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden des Senats 46. Im Revisionsrekurs finden sich sodann größtenteils unverständliche und unzusammenhängende Vorwürfe. Soweit eine Verletzung des Paragraph 183, Geo behauptet wird, sind die Kläger auf die Entscheidung 3 Ob 172/19v zu verweisen.
[12] Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht mit der Begründung, es sei gerichtsbekannt, dass der Klagevertreter seit mehreren Jahren nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergehe, die erkennenden Richter bzw einzelne oder sämtliche Mitglieder der jeweils erkennenden Senate ablehne, in seine Entscheidung den Hinweis gemäß § 86a Abs 2 ZPO aufnahm, wonach jede weitere Eingabe der Kläger, die aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehe oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werde. [12] Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Rekursgericht mit der Begründung, es sei gerichtsbekannt, dass der Klagevertreter seit mehreren Jahren nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergehe, die erkennenden Richter bzw einzelne oder sämtliche Mitglieder der jeweils erkennenden Senate ablehne, in seine Entscheidung den Hinweis gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aufnahm, wonach jede weitere Eingabe der Kläger, die aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehe oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfe, ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werde.
[13] Der Revisionsrekurs ist insgesamt zurückzuweisen.