Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht der Untergerichte, daß die Klägerin nicht als in Verpflegung der Eltern stehend anzusehen war, wird in der Revision nicht bekämpft. Strittig ist nur die Frage, ob der mundige Minderjährige sein Dienstverhältnis ohne Zustimmung seines Vaters einvernehmlich auflösen könne. Eine solche einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses, meint die Revision, sei im Sinne des § 865 zweiter Satz ABGB. ein Rechtsgeschäft, das den Minderjährigen nicht nur von Lasten befreie, sondern für ihn auch mit dem Verluste von Rechten verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß ein mundiger Minderjähriger zur einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses gemäß § 865 zweiter Satz ABGB. die Zustimmung des Vaters brauche. Zu prüfen sei allerdings, ob nicht etwa § 152 ABGB. dem mundigen Minderjährigen das Recht gebe, das Dienstverhältnis ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufzulösen, zumindest für den Fall, daß der Minderjährige außerhalb der Verpflegung der Eltern stehe. Aus der Tatsache, daß ein solcher Minderjähriger zur Begründung eines Schuldverhältnisses der Zustimmung des Vaters nicht bedürfe, könne nicht abgeleitet werden, daß er auch zur Auflösung eines Schuldverhältnisses der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht bedürfe. Die §§ 151, 152 und 246 ff. ABGB. dürften nur einschränkend ausgelegt werden, worauf § 865 zweiter Satz ABGB. mit den Worten "in der Regel" hinweise.Die Rechtsansicht der Untergerichte, daß die Klägerin nicht als in Verpflegung der Eltern stehend anzusehen war, wird in der Revision nicht bekämpft. Strittig ist nur die Frage, ob der mundige Minderjährige sein Dienstverhältnis ohne Zustimmung seines Vaters einvernehmlich auflösen könne. Eine solche einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses, meint die Revision, sei im Sinne des Paragraph 865, zweiter Satz ABGB. ein Rechtsgeschäft, das den Minderjährigen nicht nur von Lasten befreie, sondern für ihn auch mit dem Verluste von Rechten verbunden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß ein mundiger Minderjähriger zur einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 865, zweiter Satz ABGB. die Zustimmung des Vaters brauche. Zu prüfen sei allerdings, ob nicht etwa Paragraph 152, ABGB. dem mundigen Minderjährigen das Recht gebe, das Dienstverhältnis ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufzulösen, zumindest für den Fall, daß der Minderjährige außerhalb der Verpflegung der Eltern stehe. Aus der Tatsache, daß ein solcher Minderjähriger zur Begründung eines Schuldverhältnisses der Zustimmung des Vaters nicht bedürfe, könne nicht abgeleitet werden, daß er auch zur Auflösung eines Schuldverhältnisses der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht bedürfe. Die Paragraphen 151, 152 und 246 ff. ABGB. dürften nur einschränkend ausgelegt werden, worauf Paragraph 865, zweiter Satz ABGB. mit den Worten "in der Regel" hinweise.
Diesen Ausführungen kann nicht zur Gänze gefolgt werden. Die einvernehmliche Auflösung eines Dienstvertrages befreit den Minderjährigen nicht nur von Pflichten, sondern nimmt ihm auch Rechte, sodaß die Zulässigkeit der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstvertrages durch den Minderjährigen allein nicht aus § 865 zweiter Satz, erster Halbsatz ABGB. abgeleitet werden kann. § 865 zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB. bestimmt aber, daß dann, wenn mit dem "Versprechen" (mit der Vereinbarung) eine Leistung verbunden ist, die der Minderjährige zu erbringen hat, die Gültigkeit der Vereinbarung von den im dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften abhänge. § 865 zweiter Satz zweiter Halbsatz, ABGB. verweist somit u. a. auf die Bestimmung des § 152 ABGB. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß ein außer der Verpflegung der Eltern stehendes Kind sich selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten kann. Die mj. Klägerin konnte daher, weil sie damals ihre Bedürfnisse überwiegend aus ihrem eigenen Verdienst befriedigte und deshalb als außer der Verpflegung der Eltern stehend zu beurteilen war (Erkenntnis des OGH. vom 19. Februar 1964, JBl. 1964, S. 516), Dienstverträge ohne Mitwirkung des Vaters schließen, somit auch befristete und auflösend bedingte Dienstverträge, soweit nicht gesetzliche Schranken, wie etwa § 3 SchauspielerG., dem entgegenstanden. Die Klägerin war daher am 2. Dezember 1964 hinsichtlich des Abschlusses von Dienstverträgen beschränkt geschäftsfähig. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes muß ihr aber zumindest im Umfang dieser beschränkten Geschäftsfähigkeit zum Abschluß von Dienstverträgen auch eine beschränkte Geschäftsfähigkeit zur Auflösung von Dienstverträgen zugebilligt werden, weil die Absicht des Gesetzgebers offensichtlich dahin geht, außer der Verpflegung ihrer Eltern stehenden Kindern eine größere wirtschaftliche Beweglichkeit und Selbständigkeit und zu diesem Zweck auch eine größere Geschäftsfähigkeit in bezug auf Dienstverträge zuzubilligen, als Minderjährigen, die noch in Verpflegung ihrer Eltern stehen (vgl. Gschnitzer, Familienrecht S. 85 unten; Ehrenzweig II 2[2] S. 256 unten; Bartsch in Klang[1] I/1 880, die dieselbe Meinung vertreten). Den Untergerichten ist daher im Ergebnis beizustimmen, daß die von der Klägerin am 2. Dezember 1964 ohne Zustimmung ihres Vaters vorgenommene einverständliche Auflösung ihres Dienstvertrages rechtswirksam erfolgte.Diesen Ausführungen kann nicht zur Gänze gefolgt werden. Die einvernehmliche Auflösung eines Dienstvertrages befreit den Minderjährigen nicht nur von Pflichten, sondern nimmt ihm auch Rechte, sodaß die Zulässigkeit der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstvertrages durch den Minderjährigen allein nicht aus Paragraph 865, zweiter Satz, erster Halbsatz ABGB. abgeleitet werden kann. Paragraph 865, zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB. bestimmt aber, daß dann, wenn mit dem "Versprechen" (mit der Vereinbarung) eine Leistung verbunden ist, die der Minderjährige zu erbringen hat, die Gültigkeit der Vereinbarung von den im dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften abhänge. Paragraph 865, zweiter Satz zweiter Halbsatz, ABGB. verweist somit u. a. auf die Bestimmung des Paragraph 152, ABGB. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß ein außer der Verpflegung der Eltern stehendes Kind sich selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten kann. Die mj. Klägerin konnte daher, weil sie damals ihre Bedürfnisse überwiegend aus ihrem eigenen Verdienst befriedigte und deshalb als außer der Verpflegung der Eltern stehend zu beurteilen war (Erkenntnis des OGH. vom 19. Februar 1964, JBl. 1964, S. 516), Dienstverträge ohne Mitwirkung des Vaters schließen, somit auch befristete und auflösend bedingte Dienstverträge, soweit nicht gesetzliche Schranken, wie etwa Paragraph 3, SchauspielerG., dem entgegenstanden. Die Klägerin war daher am 2. Dezember 1964 hinsichtlich des Abschlusses von Dienstverträgen beschränkt geschäftsfähig. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes muß ihr aber zumindest im Umfang dieser beschränkten Geschäftsfähigkeit zum Abschluß von Dienstverträgen auch eine beschränkte Geschäftsfähigkeit zur Auflösung von Dienstverträgen zugebilligt werden, weil die Absicht des Gesetzgebers offensichtlich dahin geht, außer der Verpflegung ihrer Eltern stehenden Kindern eine größere wirtschaftliche Beweglichkeit und Selbständigkeit und zu diesem Zweck auch eine größere Geschäftsfähigkeit in bezug auf Dienstverträge zuzubilligen, als Minderjährigen, die noch in Verpflegung ihrer Eltern stehen vergleiche Gschnitzer, Familienrecht S. 85 unten; Ehrenzweig römisch zwei 2[2] S. 256 unten; Bartsch in Klang[1] I/1 880, die dieselbe Meinung vertreten). Den Untergerichten ist daher im Ergebnis beizustimmen, daß die von der Klägerin am 2. Dezember 1964 ohne Zustimmung ihres Vaters vorgenommene einverständliche Auflösung ihres Dienstvertrages rechtswirksam erfolgte.