Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Beklagten mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO keine Verfahrensfehler, sondern rechtliche Feststellungsmängel geltend machen, liegt in Wahrheit nur eine Rechtsrüge vor.Da die Beklagten mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO keine Verfahrensfehler, sondern rechtliche Feststellungsmängel geltend machen, liegt in Wahrheit nur eine Rechtsrüge vor.
Daß die Beklagten das beanstandete Flugblatt "zu Zwecken des Wettbewerbes", also in Wettbewerbsabsicht, hergestellt und verteilt haben, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Feststellung der Wettbewerbsabsicht ist zwar eine Tat- und keine Rechtsfrage (ÖBl. 1987, 23 mwN); einer ausdrücklichen Feststellung dieser Wettbewerbsabsicht bedurfte es hier jedoch nicht: Wenn miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbebetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, eigenen Wettbewerb zu fördern, so ist die Wettbewerbsabsicht nach der Lebenserfahrung zu vermuten (SZ 38/79; ÖBl. 1984, 102 mwN). Die Beklagten haben nicht einmal den Versuch unternommen, diese Vermutung zu widerlegen; aus den Feststellungen, daß sie die Bevölkerung von der ihres Erachtens unseriösen Versteigerung informieren wollten, weil sie darin eine Geschäftsstörung erblickten, und daß sich der Zweitbeklagte gegen eine Konkurrenz aus anderen Bundesländern wehren wollte, ergibt sich vielmehr völlig eindeutig, daß es den Beklagten darum gegangen ist, ihren Absatz als Teppichhändler, also ihren Wettbewerb, zu fördern. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, haben die Beklagten mit ihrer Flugblattaktion auch im "geschäftlichen Verkehr" gehandelt. Dieser umfaßt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - maW: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn (ÖBl. 1980, 65 mwN; MuR 1988, 194 mwN, Hohenecker-Friedl, 17 f; BaumbachHefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 f Rz 206 EinlUWG). Ob die Klägerin im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Exekutionsverfahren im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, ist hingegen rechtlich unerheblich.
Schon das Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten, daß die Allgemeinheit nicht habe wissen können, auf wen sich das Flugblatt bezogen habe, überzeugend widerlegt. So wie die Beklagten davon Kenntnis erlangt hatten, daß Teppiche der Klägerin versteigert werden sollten (vgl. Beil./H), konnte auch jeder Kauflustige den Namen der verpflichteten Partei, selbst wenn er im Versteigerungsedikt nicht genannt worden sein sollte (vgl. § 565 Abs. 3 GeO), ohne Schwierigkeit in Erfahrung bringen. Der beanstandete Text war daher erkennbar (auch) auf die Klägerin gemünzt (vgl. ÖBl 1987, 97; HoheneckerFriedl 40).Schon das Berufungsgericht hat die Auffassung der Beklagten, daß die Allgemeinheit nicht habe wissen können, auf wen sich das Flugblatt bezogen habe, überzeugend widerlegt. So wie die Beklagten davon Kenntnis erlangt hatten, daß Teppiche der Klägerin versteigert werden sollten vergleiche Beil./H), konnte auch jeder Kauflustige den Namen der verpflichteten Partei, selbst wenn er im Versteigerungsedikt nicht genannt worden sein sollte vergleiche Paragraph 565, Absatz 3, GeO), ohne Schwierigkeit in Erfahrung bringen. Der beanstandete Text war daher erkennbar (auch) auf die Klägerin gemünzt vergleiche ÖBl 1987, 97; HoheneckerFriedl 40).
Diesem Text kann die Behauptung entnommen werden, daß die Exekution im Einvernehmen zwischen den Parteien des Exekutionsverfahrens herbeigeführt worden sei, damit die Teppiche zu überhöhten Schätzwerten versteigert werden könnten, offenbar weil der Erwerb im Zuge einer Versteigerung den angesprochenen Verkehrskreisen vielfach attraktiver, weil preisgünstiger erscheint als der "normale" Kauf bei einem Händler. Damit haben die Beklagten Tatsachen - also Umstände, Ereignisse und Eigenschaften eines greifbaren und objektiv überprüfbaren Inhaltes - behauptet (SZ 50/111; ÖBl. 1984, 5; JBl. 1988, 174 uva). Auch die Bezeichnung der Beteiligten als "unseriöse Geschäftemacher" ist im Zusammenhang damit zu verstehen; in ihr steckt demnach gleichfalls eine - konkludente - Tatsachenbehauptung (ÖBl. 1980, 130; ÖBl. 1984, 130) und kein bloßes Werturteil (vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 1620 Rz 4 zu § 14 dUWG). Daß diese Tatsachenbehauptungen wahr wären, haben die Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen; nach den Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin tatsächlich Schuldnerin der Firma T*** war und eine "echte", den Interessen der Gläubigerin dienende und nicht etwa bloß eine "fingierte" Exekution stattgefunden hat. Mit Recht spricht dabei die Klägerin - entgegen der Meinung der Beklagten - von der Versteigerung "ihrer" Teppiche, hat sie doch durch die Pfändung nicht das Eigentum an den Teppichen verloren. Daß aber die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe mögliche Kaufinteressenten davon abhalten konnten, mit der Klägerin als einer "unseriösen Geschäftemacherin" in Verbindung zu treten, liegt auf der Hand. Die Beklagten haben demnach über die Klägerin, die als Teppichhändlerin ihre Mitbewerberin ist, unwahre Tatsachen behauptet und verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb und den Kredit der Klägerin - also deren wirtschaftliches Fortkommen - nachteilig zu beeinflussen; sie haben damit dem § 7 Abs. 1 UWG zuwidergehandelt. Der Einwand der Beklagten, daß sie in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin stünden, weil der Kundenkreis eines Einzelhandelsunternehmens in der Teppichbranche nicht mit den Bietinteressenten bei einer gerichtlichen Versteigerung übereinstimme, ist - abgesehen davon, daß diese beiden Interessentenkreise einander jedenfalls überschneiden - schon deshalb unrichtig, weil die Klägerin ja gleich den Beklagten auch den Einzelhandel mit Orientteppichen betreibt (und nicht nur verpflichtete Partei ist).Diesem Text kann die Behauptung entnommen werden, daß die Exekution im Einvernehmen zwischen den Parteien des Exekutionsverfahrens herbeigeführt worden sei, damit die Teppiche zu überhöhten Schätzwerten versteigert werden könnten, offenbar weil der Erwerb im Zuge einer Versteigerung den angesprochenen Verkehrskreisen vielfach attraktiver, weil preisgünstiger erscheint als der "normale" Kauf bei einem Händler. Damit haben die Beklagten Tatsachen - also Umstände, Ereignisse und Eigenschaften eines greifbaren und objektiv überprüfbaren Inhaltes - behauptet (SZ 50/111; ÖBl. 1984, 5; JBl. 1988, 174 uva). Auch die Bezeichnung der Beteiligten als "unseriöse Geschäftemacher" ist im Zusammenhang damit zu verstehen; in ihr steckt demnach gleichfalls eine - konkludente - Tatsachenbehauptung (ÖBl. 1980, 130; ÖBl. 1984, 130) und kein bloßes Werturteil vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1620 Rz 4 zu Paragraph 14, dUWG). Daß diese Tatsachenbehauptungen wahr wären, haben die Beklagten nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen; nach den Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin tatsächlich Schuldnerin der Firma T*** war und eine "echte", den Interessen der Gläubigerin dienende und nicht etwa bloß eine "fingierte" Exekution stattgefunden hat. Mit Recht spricht dabei die Klägerin - entgegen der Meinung der Beklagten - von der Versteigerung "ihrer" Teppiche, hat sie doch durch die Pfändung nicht das Eigentum an den Teppichen verloren. Daß aber die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe mögliche Kaufinteressenten davon abhalten konnten, mit der Klägerin als einer "unseriösen Geschäftemacherin" in Verbindung zu treten, liegt auf der Hand. Die Beklagten haben demnach über die Klägerin, die als Teppichhändlerin ihre Mitbewerberin ist, unwahre Tatsachen behauptet und verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb und den Kredit der Klägerin - also deren wirtschaftliches Fortkommen - nachteilig zu beeinflussen; sie haben damit dem Paragraph 7, Absatz eins, UWG zuwidergehandelt. Der Einwand der Beklagten, daß sie in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin stünden, weil der Kundenkreis eines Einzelhandelsunternehmens in der Teppichbranche nicht mit den Bietinteressenten bei einer gerichtlichen Versteigerung übereinstimme, ist - abgesehen davon, daß diese beiden Interessentenkreise einander jedenfalls überschneiden - schon deshalb unrichtig, weil die Klägerin ja gleich den Beklagten auch den Einzelhandel mit Orientteppichen betreibt (und nicht nur verpflichtete Partei ist).
Auch die Frage der Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht richtig gelöst. Der dazu geltend gemachte Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil die Beklagten den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht schlüssig behauptet haben. Daß in nächster Zeit weder beim Bezirksgericht Klagenfurt noch beim Bezirksgericht Villach Waren der Klägerin versteigert werden und die Beklagten gegen private Verkaufsveranstaltungen der Klägerin niemals etwas unternommen haben, wurde ohnehin festgestellt. Die bloße Behauptung aber, daß die Beklagten "soweit es sich um Verkaufsveranstaltungen, die im Sinne der Bestimmungen über den lauteren Wettbewerb abgehalten werden", diese auch in Zukunft nicht bekämpfen würden, reicht nicht aus (SZ 51/87 mwN), könnten doch die Beklagten jederzeit wieder ähnlich herabsetzende Äußerungen über die Klägerin machen. Gegen den Veröffentlichungsausspruch führen die Beklagten nichts ins Treffen.
Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.