Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision zeigen die Klägerinnen keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel und behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.
Das Berufungsgericht hat den Ausführungen in der Berufung, wonach das erforderliche Sicherheitsniveau auch bei den Geschossdecken oberhalb der Tanzschule nicht mehr gegeben sei, entgegengehalten, dass diese Annahme keineswegs gesichert sei. In diesem Zusammenhang ist richtig, dass der von den Klägerinnen beauftragte Statiker („Ingenieurkonsulent für das Bauwesen“) statische Mängel auch im Bereich der fraglichen Decken für wahrscheinlich hielt. Er bezog dies – entgegen den Ausführungen der Klägerinnen – allerdings nicht auch auf eine Bedrohung für das Sicherheitsniveau. Nach den Feststellungen besteht keine Gefahr im Verzug.
Die in Rede stehende Entgegnung des Berufungsgerichts ist zutreffend. Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision besteht im gegebenen Zusammenhang zwischen den Begriffen „wahrscheinlich“ und „vermutet“ kein substantieller Unterschied.
2.1 Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt im gegebenen Zusammenhang nach der Rechtsprechung dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht (RS0068076; RS0020981). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0021018; RS0068103).2.1 Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG liegt im gegebenen Zusammenhang nach der Rechtsprechung dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht (RS0068076; RS0020981). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0021018; RS0068103).
Bei Verweigerung des Zutritts zum Mietgegenstand durch den Mieter wird der in Rede stehende Kündigungsgrund nur ausnahmsweise, vor allem im Fall einer akuten Gefahrensituation, wie etwa einer aktuellen Gefährdung für die Bausubstanz, verwirklicht (RS0068424; 5 Ob 128/12b; 1 Ob 112/15z).
2.2 Ausgehend von den Feststellungen waren die in der außerordentlichen Revision angesprochenen statischen Mängel auf Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie auf den Dachgeschossausbau zurückzuführen. Davon waren vor allem die Decken ab dem 2. Stock betroffen. Die Decken über dem Tanzstudio waren zunächst von der Überprüfung ausgenommen. Später sollte auch dort eine Abklärung der tatsächlichen Ausführung erfolgen, um Gewissheit zu erlangen; Gefahr im Verzug besteht nicht.
Unter diesen Voraussetzungen ist der für eine Kündigung erforderliche Schweregrad der Verweigerung des Zutritts zum Bestandgegenstand – selbst bei von einem Statiker für wahrscheinlich gehaltenen statischen Mängeln – nicht erreicht. Da kein aktueller Handlungsbedarf besteht, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der in Rede stehende Kündigungstatbestand nicht verwirklicht sei, nicht korrekturbedürftig.
Die Vorinstanzen haben die Klägerinnen zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die in Aussicht genommenen Deckenöffnungen dulden muss, zu Recht auf ein Verfahren nach § 8 Abs 2 MRG verwiesen. Sie müssen in dieser Hinsicht zwischen dem Bestehen eines Zutrittsrechts zum Bestandgegenstand und der Durchsetzung der Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG einerseits und der Verwirklichung des hier fraglichen Kündigungsgrundes andererseits unterscheiden.Die Vorinstanzen haben die Klägerinnen zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die in Aussicht genommenen Deckenöffnungen dulden muss, zu Recht auf ein Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG verwiesen. Sie müssen in dieser Hinsicht zwischen dem Bestehen eines Zutrittsrechts zum Bestandgegenstand und der Durchsetzung der Duldungspflicht des Mieters nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG einerseits und der Verwirklichung des hier fraglichen Kündigungsgrundes andererseits unterscheiden.
2.3 Die von den Klägerinnen als erheblich qualifizierte Frage, ob der in Rede stehende Kündigungsgrund auch dann verwirklicht sein kann, wenn bei wahrscheinlicher Gefährdung der umliegenden Bausubstanz eine bautechnische Klärung erforderlich sei, stellt sich nicht, weil eine solche Gefahrensituation nicht feststeht.
3. Insgesamt gelingt es den Klägerinnen mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.