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Entscheidung 4 Ob 150/99h×

Entscheidung 4 Ob 150/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob150/99h

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, 2. Walter R*****, 3. "K***** GmbH, 4. Jürgen R*****, 5. Sebastian-Gerd P*****, alle vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 560.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 5 R 38/99s-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab: Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, den Kreis der Personen abzugrenzen, die in einer Verkaufsstelle tätig sein dürfen, welche aufgrund einer gemäß Paragraph 3, BZG erlassenen Verordnung an Sonntagen offengehalten wird, sondern darum, ob die von den Beklagten an Sonntagen beschäftigten "Gesellschafter" der Erstbeklagten in Wahrheit Arbeitnehmer sind. Die Beurteilung dieser Frage hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.

Anmerkung

E54432 04A01509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00150.99H.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_0040OB00150_99H0000_000