Entscheidung 4 Ob 150/99h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, 2. Walter R*****, 3. "K***** GmbH, 4. Jürgen R*****, 5. Sebastian-Gerd P*****, alle vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 560.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 5 R 38/99s-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Von der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab: Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, den Kreis der Personen abzugrenzen, die in einer Verkaufsstelle tätig sein dürfen, welche aufgrund einer gemäß § 3 BZG erlassenen Verordnung an Sonntagen offengehalten wird, sondern darum, ob die von den Beklagten an Sonntagen beschäftigten "Gesellschafter" der Erstbeklagten in Wahrheit Arbeitnehmer sind. Die Beurteilung dieser Frage hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Von der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab: Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, den Kreis der Personen abzugrenzen, die in einer Verkaufsstelle tätig sein dürfen, welche aufgrund einer gemäß Paragraph 3, BZG erlassenen Verordnung an Sonntagen offengehalten wird, sondern darum, ob die von den Beklagten an Sonntagen beschäftigten "Gesellschafter" der Erstbeklagten in Wahrheit Arbeitnehmer sind. Die Beurteilung dieser Frage hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00150.99H.0601.000
Dokumentnummer
JJT_19990601_OGH0002_0040OB00150_99H0000_000