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Entscheidung 4 Ob 1501/92×

Entscheidung 4 Ob 1501/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1501/92

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 1991, GZ 2 R 96/91-49, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Klägerin keinen Titel für den Eigentumserwerb an dem Grundstück 1016 KG Fragant beweisen. Daß das Grundstück im Parzellenprotokoll der Gemeinde Fragant (Rechtsvorgängerin der Klägerin) im Jahre 1877 enthalten war, begründet keinen Titel für den Eigentumserwerb, da die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei als öffentliches Gut keine konstitutive Wirkung hat und nur zu Evidenzzwecken geschehen ist (EvBl. 1968/212 mwN). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Klägerin um das Grundstück nie gekümmert und nie irgendwelche Besitzhandlungen vorgenommen.

Die Bestimmungen des Reichsgemeindegesetzes sind für die Entscheidung nicht relevant; das Verhältnis der Gebietskörperschaften zu den ihnen gehörenden Sachen ist privatrechtlicher Natur.

Dazu kommt noch, daß die Beklagte durch die Wildbachverbauung - weit über die in Vollziehung der einschlägigen Gesetze vorgenommene Errichtung von Wasserschutzbauten hinaus, die als Besitzhandlungen nicht in Frage kämen - die Holznutzung des Grundstückes innegehabt hat, zu den Verbauungsmaßnahmen von keinem anderen Grundeigentümer die Zustimmung eingeholt hat, von der Klägerin Jagdpachterlöse kassiert sowie Zustimmungen zu Quellfassungen erteilt und damit das seit ca. 40 Jahren mit Grenzsteinen mit der Aufschrift "WBV" vermarkte Grundstück wie ein Eigentümer benützt hat.

Anmerkung

E28052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01501.92.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19920128_OGH0002_0040OB01501_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung