Entscheidung 4 Ob 1504/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrud M. G*****, vertreten durch Dr.Karl Arlamovsky und Dr.Michael Brunner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing.Regina F*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1994, GZ 41 R 715/94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Bei der Frage, ob der teilweise gegen zwingendes Recht verstoßende § 7 Z 5 des Mietvertrages eine Ungültigkeit der gesamten Vertragsklausel zur Folge hat, handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung, sondern um eine Frage der Gesetzwidrigkeit eines Vertrages im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB.Bei der Frage, ob der teilweise gegen zwingendes Recht verstoßende Paragraph 7, Ziffer 5, des Mietvertrages eine Ungültigkeit der gesamten Vertragsklausel zur Folge hat, handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung, sondern um eine Frage der Gesetzwidrigkeit eines Vertrages im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 24/150; SZ 39/190; SZ 52/52; MietSlg. 34.124; JBl 1983, 321 uva) ist jedoch ein Vertrag nur soweit nichtig, wie es der Zweck der Verbotsnorm erfordert.
Es tritt daher Teilungültigkeit der Vertragsklausel ein; der - dem Zweck der Verbotsnorm entsprechende - den Mieter begünstigende rechtliche Teil der Bestimmung, wonach der Vermieter (erst) kündigen kann, wenn er den Mieter zur Beendigung des ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossenen Untermietsverhältnisses aufgefordert hat, bleibt aufrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01504.95.0131.000
Dokumentnummer
JJT_19950131_OGH0002_0040OB01504_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung