Die Klägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 32 Abs 1 Z 9 GewO fehle und dass sich der Beklagte in erster Instanz nicht auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung berufen habe. Sie macht damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend:Die Klägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO fehle und dass sich der Beklagte in erster Instanz nicht auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung berufen habe. Sie macht damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend:
Eine Gesetzesverletzung wie der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen § 32 Abs 1 Z 9 GewO bildet einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der nach Behauptung des Klägers verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (4 Ob 137/92 = ÖBl 1994, 17 CONTACT mwN; 4 Ob 107/03v = ÖBl /21 [Gamerith] BAUTRÄGERVERTRÄGE ua).Eine Gesetzesverletzung wie der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO bildet einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der nach Behauptung des Klägers verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (4 Ob 137/92 = ÖBl 1994, 17 CONTACT mwN; 4 Ob 107/03v = ÖBl /21 [Gamerith] BAUTRÄGERVERTRÄGE ua).
Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen § 1 UWG kommt es damit allein darauf an, ob die Auffassung des Beklagten mit guten Gründen vertretbar ist, er habe die Dachdeckerarbeiten von dem von ihm als Subauftragnehmer beigezogenen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des § 32 Abs 1 Z 9 GewO ausführen lassen, auch wenn sich dieser auf die fachspezifischen Arbeiten beschränkt und für Hilfstätigkeiten die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Hilfskräfte herangezogen hat. Für die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit dem Gesetz spricht, dass die Arbeiten damit unter der Verantwortung und Leitung eines befugten Gewerbetreibenden durchgeführt wurden.Für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG kommt es damit allein darauf an, ob die Auffassung des Beklagten mit guten Gründen vertretbar ist, er habe die Dachdeckerarbeiten von dem von ihm als Subauftragnehmer beigezogenen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO ausführen lassen, auch wenn sich dieser auf die fachspezifischen Arbeiten beschränkt und für Hilfstätigkeiten die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Hilfskräfte herangezogen hat. Für die Vereinbarkeit dieser Auffassung mit dem Gesetz spricht, dass die Arbeiten damit unter der Verantwortung und Leitung eines befugten Gewerbetreibenden durchgeführt wurden.
Dass sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Bestimmung bisher nicht zu befassen hatte, vermag daher noch keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Keine erhebliche Rechtsfrage liegt auch insoweit vor, als die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich in erster Instanz gar nicht auf die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung berufen. Mit der Berufung auf die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung wird der Einwand der mangelnden subjektiven Vorwerfbarkeit der behaupteten Gesetzesverletzung erhoben. Dafür genügt es, dass der Beklagte wie auch hier geschehen (ON 7) seine Auffassung darlegt, gesetzmäßig gehandelt zu haben.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.