Begründung:
Gemäß § 9 Abs 6 des Bundesstraßenmautgesetzes (BStMG) in der - hier relevanten - Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 82/2007 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Mautabschnitte, die in § 10 Abs 2 BStMG genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, höhere Mautabschnittstarife festsetzen. § 10 Abs 2 BStMG zählt jene Mautabschnitte auf, für die die Kläger eine erhöhte Maut zu entrichten hatten. Die entsprechenden Tarife ergeben sich aus § 2 der aufgrund von § 9 Abs 2 BStMG erlassenen Mauttarifverordnung.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Bundesstraßenmautgesetzes (BStMG) in der - hier relevanten - Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für Mautabschnitte, die in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, höhere Mautabschnittstarife festsetzen. Paragraph 10, Absatz 2, BStMG zählt jene Mautabschnitte auf, für die die Kläger eine erhöhte Maut zu entrichten hatten. Die entsprechenden Tarife ergeben sich aus Paragraph 2, der aufgrund von Paragraph 9, Absatz 2, BStMG erlassenen Mauttarifverordnung.
Die Kläger begehren die Rückzahlung der von der Beklagten eingehobenen Sondermauttarife für Teilbereiche der A 10 und der S 16. Die Wortfolge „die in § 10 Abs 2 genannt sind oder“ in § 9 Abs 6 BStMG aF sei wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Die §§ 2, 3 und 4 der Mauttarifverordnung seien gesetzwidrig. Den genannten Normen fehle eine sachliche Begründung. Erhöhte Herstellungs- und Erhaltungskosten seien für die genannten Mautabschnitte nicht angefallen. Durch § 9 Abs 6 BStMG würden Unternehmen, die ihre Produkte vorwiegend in Ostösterreich vertreiben, unsachlich gegenüber solchen bevorzugt, welche in West- und Südösterreich im Bereich der genannten Mautabschnitte tätig sind. Die Kläger begehren die Rückzahlung der von der Beklagten eingehobenen Sondermauttarife für Teilbereiche der A 10 und der S 16. Die Wortfolge „die in Paragraph 10, Absatz 2, genannt sind oder“ in Paragraph 9, Absatz 6, BStMG aF sei wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Die Paragraphen 2, 3 und 4 der Mauttarifverordnung seien gesetzwidrig. Den genannten Normen fehle eine sachliche Begründung. Erhöhte Herstellungs- und Erhaltungskosten seien für die genannten Mautabschnitte nicht angefallen. Durch Paragraph 9, Absatz 6, BStMG würden Unternehmen, die ihre Produkte vorwiegend in Ostösterreich vertreiben, unsachlich gegenüber solchen bevorzugt, welche in West- und Südösterreich im Bereich der genannten Mautabschnitte tätig sind.
Die Beklagte bestritt die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung. Die Festsetzung höherer Mautabschnittstarife für die in § 10 Abs 2 BStMG genannten Strecken sei aufgrund der örtlichen Umweltsituation und des Nachbarschutzes zulässig. Bei den in § 10 Abs 2 BStMG angeführten Strecken seien die Finanzierungsaufwendungen deutlich höher als bei anderen Bundesstraßen und im Hinblick auf ihre Lage in inneralpinen Gebieten seien erhöhte Kosten für ihre betriebliche Erhaltung und die Gewährleistung sicherer Verkehrsbedingungen erforderlich. Die Beklagte bestritt die Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung. Die Festsetzung höherer Mautabschnittstarife für die in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG genannten Strecken sei aufgrund der örtlichen Umweltsituation und des Nachbarschutzes zulässig. Bei den in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG angeführten Strecken seien die Finanzierungsaufwendungen deutlich höher als bei anderen Bundesstraßen und im Hinblick auf ihre Lage in inneralpinen Gebieten seien erhöhte Kosten für ihre betriebliche Erhaltung und die Gewährleistung sicherer Verkehrsbedingungen erforderlich.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie stellten fest, dass die betroffenen Autobahnabschnitte überdurchschnittlich kostenintensiv sind. Rechtlich erwog das Berufungsgericht, aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs 6 BStMG aF lasse sich durchaus eine sachliche Begründung für die Einhebung einer erhöhten Maut auf den in § 10 Abs 2 BStMG genannten Mautabschnitten entnehmen, nämlich deren Lage in sensiblen hochalpinen Gebieten. Es liege weder eine gleichheitswidrige, noch unbestimmte Gesetzeslage vor, weshalb das Berufungsgericht der Anregung der Kläger auf Einleitung des Verfahrens gemäß Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 140, 139 B-VG nicht nähertrat. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rückforderung von an die Beklagte bezahlten Mautentgelten fehle und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmungen des BStMG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung und der darauf beruhenden Mauttarifverordnung von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie stellten fest, dass die betroffenen Autobahnabschnitte überdurchschnittlich kostenintensiv sind. Rechtlich erwog das Berufungsgericht, aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 9, Absatz 6, BStMG aF lasse sich durchaus eine sachliche Begründung für die Einhebung einer erhöhten Maut auf den in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG genannten Mautabschnitten entnehmen, nämlich deren Lage in sensiblen hochalpinen Gebieten. Es liege weder eine gleichheitswidrige, noch unbestimmte Gesetzeslage vor, weshalb das Berufungsgericht der Anregung der Kläger auf Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 140, 139, B-VG nicht nähertrat. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rückforderung von an die Beklagte bezahlten Mautentgelten fehle und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmungen des BStMG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung und der darauf beruhenden Mauttarifverordnung von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei.
Die Kläger machen in ihrer Revision geltend, dass der Verfassungsgerichtshof ihren Individualprüfungsantrag zurückgewiesen und sie auf den Rechtsweg verwiesen habe. Sie wiederholen ihren Standpunkt, dass für jene Mautabschnitte, die in § 10 Abs 2 BStMG 2002 (aF) ausdrücklich genannt seien, höhere Mautabschnittstarife festgesetzt würden, ohne dass für diese Autobahnabschnitte zusätzliche Kriterien erfüllt werden müssten. Es werde daher die Prüfung der oben genannten Wortfolge des § 9 Abs 6 BStMG 2002 (aF) angeregt, weil diese gegen den Gleichheitssatz verstoße. Dieser verbiete es nämlich dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen. Die Gesetzesbestimmung sei auch unbestimmt im Sinne von Art 18 B-VG. Die Kläger machen in ihrer Revision geltend, dass der Verfassungsgerichtshof ihren Individualprüfungsantrag zurückgewiesen und sie auf den Rechtsweg verwiesen habe. Sie wiederholen ihren Standpunkt, dass für jene Mautabschnitte, die in Paragraph 10, Absatz 2, BStMG 2002 (aF) ausdrücklich genannt seien, höhere Mautabschnittstarife festgesetzt würden, ohne dass für diese Autobahnabschnitte zusätzliche Kriterien erfüllt werden müssten. Es werde daher die Prüfung der oben genannten Wortfolge des Paragraph 9, Absatz 6, BStMG 2002 (aF) angeregt, weil diese gegen den Gleichheitssatz verstoße. Dieser verbiete es nämlich dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu schaffen. Die Gesetzesbestimmung sei auch unbestimmt im Sinne von Artikel 18, B-VG.