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Entscheidung 4 Ob 151/15g×

Entscheidung 4 Ob 151/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023677 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH gegen die Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.
RS0023753 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 …
RS0023866 Rechtssatz 26.03.1980Zivilrecht; Strafrecht
Die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger dar. Vom Schutzzweck der Norm werden sämtliche Gläubiger einer GmbH erfasst, sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit b …
RS0041374 Rechtssatz 26.06.1986Zivilrecht
Während die materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruches zwischen den gleichen Parteien ausschließt, tritt eine Tatbestandswirkung nur in dem Umfang ein, den das materielle Recht in Ansehung des neu strittig …
RS0041401 Rechtssatz 12.03.1980Zivilrecht
Die Tatbestandswirkung oder Reflexwirkung des Urteils ist dann anzunehmen, wenn das historische Ereignis der Urteilsfällung für die Tatfrage des Folgeprozesses von Bedeutung ist, sei es, dass das Gesetz oder ein Rechtsgeschäft ausdrücklich an die Existenz e …
RS0041431 Rechtssatz 04.03.1975Zivilrecht
Die Tatbestandswirkung tritt insbesondere dann ein, wenn das rechtskräftige Urteil als juristische Tatsache die Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder deren Erl …
RS0122730 Rechtssatz 30.08.2007Zivilrecht
Die Frage der Aktivlegitimation betrifft den Grund des Anspruches.
RS0130387 Rechtssatz 22.09.2015Zivilrecht
§ 11 Abs 3 Satz 3 IESG ordnet für den Fall der Verurteilung wegen der in dieser Bestimmung genannten Delikte eine unmittelbar auf Gesetz beruhende Haftung der Organe für die auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Entgeltansprüche an (Tatbestandswirk …