Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Diplomingenieur für das Forstwesen. Er war seit 1. 9. 1947 - mit einer durch Verfügungen der russischen Besatzungsmacht verursachten Unterbrechung - bei der Güterverwaltung des Beklagten beschäftigt und seit 1. 4. 1957 Leiter der Forstverwaltung Dörfl. In dieser Eigenschaft erhielt er die in der Kategorie VI Gehaltsstufe 2 (kurz: Kategorie VI/2) des Kollektivvertrags für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) vorgesehenen Bezüge. Mit Schreiben vom 29. 11. 1978 (Beilage B) ernannte der Beklagte den Kläger zum „Oberforstmeister“ und übertrug ihm „die Leitung“ seiner „Forste in Eigenschaft des ausübenden Forstwirtschaftsführers und Leiters des fortwirtschaftlichen Referates“ seiner „Güterdirektion“. Dem Kläger wurde ein weiteres Schreiben über seine Einstufung in die Gehaltskategorie VI/3 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte angekündigt. Ein solches Schreiben (vom 5. 12. 1978) ging dem Kläger von der Güterdirektion des Beklagten zu, die ihm neuerlich mitteilte, dass der Beklagte ihm die „Leitung der Forstsparte, sowie des Forstreferates der Güterdirektion übertragen“ und ihn außerdem zum Mitglied des Direktionsgremiums berufen habe. Neben diesen Tätigkeiten behalte der Kläger auch die Leitung der Forstverwaltung Dörfl. Dem Kläger wurde mit Wirkung ab 1. 11. 1978 in seiner Eigenschaft „als Forstreferent und ausübender Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung“ der Gehalt der Kategorie VI/3 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte, sowie eine Referentengehaltszulage von 1.500 S brutto monatlich zuerkannt. Der Kläger nahm diese Einstufung zustimmend zur Kenntnis.Der Kläger ist Diplomingenieur für das Forstwesen. Er war seit 1. 9. 1947 - mit einer durch Verfügungen der russischen Besatzungsmacht verursachten Unterbrechung - bei der Güterverwaltung des Beklagten beschäftigt und seit 1. 4. 1957 Leiter der Forstverwaltung Dörfl. In dieser Eigenschaft erhielt er die in der Kategorie römisch sechs Gehaltsstufe 2 (kurz: Kategorie VI/2) des Kollektivvertrags für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) vorgesehenen Bezüge. Mit Schreiben vom 29. 11. 1978 (Beilage B) ernannte der Beklagte den Kläger zum „Oberforstmeister“ und übertrug ihm „die Leitung“ seiner „Forste in Eigenschaft des ausübenden Forstwirtschaftsführers und Leiters des fortwirtschaftlichen Referates“ seiner „Güterdirektion“. Dem Kläger wurde ein weiteres Schreiben über seine Einstufung in die Gehaltskategorie VI/3 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte angekündigt. Ein solches Schreiben (vom 5. 12. 1978) ging dem Kläger von der Güterdirektion des Beklagten zu, die ihm neuerlich mitteilte, dass der Beklagte ihm die „Leitung der Forstsparte, sowie des Forstreferates der Güterdirektion übertragen“ und ihn außerdem zum Mitglied des Direktionsgremiums berufen habe. Neben diesen Tätigkeiten behalte der Kläger auch die Leitung der Forstverwaltung Dörfl. Dem Kläger wurde mit Wirkung ab 1. 11. 1978 in seiner Eigenschaft „als Forstreferent und ausübender Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung“ der Gehalt der Kategorie VI/3 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte, sowie eine Referentengehaltszulage von 1.500 S brutto monatlich zuerkannt. Der Kläger nahm diese Einstufung zustimmend zur Kenntnis.
Der Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) - im Folgenden auch nur: Kollektivvertrag - enthält sowohl idF vom 1. 7. 1978 als auch in jener vom 1. 5. 1982 als Anlage 1 eine Kategorieneinteilung, die je nach Qualifikation, Ausbildung, Art der Tätigkeit und sonstigen Kriterien für die Einstufung der betreffenden Angestellten und ihr Gehalt laut Anlage2 (Gehaltstabelle) maßgebend ist. Diese Kategorieneinteilung unterscheidet in allen Kategorien und Gehaltsstufen durchgehend zwischen vier Tätigkeitsbereichen: Landwirtschaft; Forstwesen; Jagd und Fischerei; Säge und technischer Dienst; Kanzlei. Soweit einzelnen Bereichen in verschiedenen Kategorien (Gehaltsstufen) keine bestimmte Tätigkeit zugeordnet wird, werden sie als „Leerstufen“ bezeichnet.Der Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) - im Folgenden auch nur: Kollektivvertrag - enthält sowohl in der Fassung vom 1. 7. 1978 als auch in jener vom 1. 5. 1982 als Anlage 1 eine Kategorieneinteilung, die je nach Qualifikation, Ausbildung, Art der Tätigkeit und sonstigen Kriterien für die Einstufung der betreffenden Angestellten und ihr Gehalt laut Anlage2 (Gehaltstabelle) maßgebend ist. Diese Kategorieneinteilung unterscheidet in allen Kategorien und Gehaltsstufen durchgehend zwischen vier Tätigkeitsbereichen: Landwirtschaft; Forstwesen; Jagd und Fischerei; Säge und technischer Dienst; Kanzlei. Soweit einzelnen Bereichen in verschiedenen Kategorien (Gehaltsstufen) keine bestimmte Tätigkeit zugeordnet wird, werden sie als „Leerstufen“ bezeichnet.
In die Kategorie VI/3 fallen im Bereich Forstwesen, Jagd und Fischerei
Forstwirte (Forstmeister und Oberforstmeister) als ausübende Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung oder in Sonderverwendung mit großem oder vielseitigem Wirkungskreis mit Staatsprüfung im Sinne der Kategorie V/3.
Im Anschluss an Gehaltsstufe 3 der Kategorie VI enthält der Kollektivvertrag noch folgenden Text:Im Anschluss an Gehaltsstufe 3 der Kategorie römisch sechs enthält der Kollektivvertrag noch folgenden Text:
„Außerhalb des Schemas - freie Vereinbarung
Mindestens 50 % über der Kategorie VI Gehaltsstufe 3,Mindestens 50 % über der Kategorie römisch sechs Gehaltsstufe 3,
Landwirtschaft:
Zentralgüterdirektor.
Forstwesen, Jagd und Fischerei: Forstdirektoren großer Betriebe.
… (in den übrigen Bereichen Leerstufen) ...“
Mit Schreiben vom 15. 10. 1981 ersuchte der Kläger den Beklagten, ihm zu dem Gehalt der Kategorie VI/3 einen Zuschlag von 75 % zu gewähren, weil er die Funktion eines Forstdirektors innehabe. Der Kläger verwies auf vergleichbare Bezüge von Forstdirektoren anderer Gutsbesitzer. Im Zuge der sich wegen dieser Forderung entwickelnden Differenzen zwischen den Streitteilen wurde der Kläger am 1. 4. 1982 in die Leitung der Forstverwaltung Dörfl bei gleichbleibenden Bezügen zurückversetzt und schließlich zum 31. 10. 1982 gekündigt.
Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von 407.850,83 S brutto und 249.566,73 S netto sA (als Differenzbeträge zwischen dem von ihm seit 1.1.1981 geforderten und bezahlten Gehalt und der geforderten und bezahlten Abfertigung abzüglich der empfangenen Referentenzulage) mit der Behauptung, er wäre als Forstdirektor eines großen Betriebs einzustufen gewesen. Im Widerspruch zum Inhalte des Schreibens der Güterdirektion des Beklagten vom 5. 12. 1978 habe er die zentrale und alleinige Oberleitung des gesamten Forst- und Jagdwesens der beklagten Partei innegehabt. Das Direktionsgremium, dem er angehört habe, sei praktisch die Generaldirektion des Unternehmens gewesen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe keine „zentrale Oberleitung“ über alle Forstverwaltungen gehabt, sondern sei nur deren Koordinator und Repräsentant gewesen. Bis zum Jahre 1962 habe der Beklagte für die Gesamtleitung seiner land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen in Österreich einen Güterdirektor beschäftigt, mit dem er einen freiwilligen Zuschlag von 50 % zur Kategorie VI/3 des Kollektivvertrags vereinbart gehabt habe. Nach dessen Ausscheiden habe er keinen neuen Güterdirektor mehr bestellt, sondern Spartenleiter für die Abteilungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Schilfwirtschaft ernannt. Außerdem habe er den Leiter der Zentralbuchhaltung und den Personalreferenten in das Direktionsgremium berufen. Auch die übrigen Mitglieder dieses Gremiums seien in die Kategorie VI/3 eingestuft und erhielten eine Referentenzulage. Darüber hinaus habe der Beklagte mit dem Kläger freie Vereinbarungen außerhalb des Gehaltsschemas nicht getroffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Die Güterdirektion der Gutsbetriebe des Beklagten in Eisenstadt bestand aus vier Sparten, und zwar dem forstwirtschaftlichen, dem landwirtschaftlichen, dem schilfwirtschaftlichen und dem Buchhaltungsreferat. Die schilfwirtschaftliche Abteilung verlor im Laufe der Jahre immer mehr an Bedeutung und wurde schließlich 1982 aufgelassen. Bis zum Jahre1962 hatte es in den Betrieben des Beklagten einen Zentralgüterdirektor gegeben, der den Referatsleitern übergeordnet war und dem daher die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und schilfwirtschaftliche Abteilung und das Buchhaltungsreferat unterstanden. Er war der oberste Leiter der gesamten Wirtschaft und konnte über alles eigenverantwortlich entscheiden. Infolge dieser Position bezog der Zentralgüterdirektor aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem Beklagten einen 50%igen Zuschlag zum Gehalt der Kategorie VI/3. Nach der Pensionierung des seinerzeitigen Zentralgüterdirektors besetzte der Beklagte diesen Posten nicht mehr. Seither waren dem Beklagten die jeweils genannten Referatsleiter unmittelbar unterstellt. Jeder dieser Referatsleiter war in KategorieVI/3 eingestuft.
Dem forstwirtschaftlichen Referat unterstehen fünf Forstverwaltungen (Eisenstadt, Lackenbach [früher Sauerbrunn], Kobersdorf, Dörfl und Lockenhaus). Die Leiter dieser Forstverwaltungen (Forstwirtschaftsführer) sind in die Gehaltskategorie VI/2 des Kollektivvertrags für Gutsangestellte eingestuft. Diese Forstwirtschaftsführer tätigen die meisten Holzverkäufe in eigener Verantwortung; nur ein geringer Teil wird vom Forstreferenten genehmigt. Hiebei kann dieser selbständig ohne Rücksprache mit dem Beklagten entscheiden.
Der Kläger hatte als forstwirtschaftlicher Referatsleiter für die einzelnen Forstverwaltungen die Schlägerungspläne (unter Koordinierung der Vorschläge der einzelnen Forstverwaltungen), sowie die Investitions- und Budgetpläne zu erstellen und die Jahresabschlüsse vorzunehmen. Diese Pläne und Jahresabschlüsse bedurften ebenso der Genehmigung des Beklagten, wie Verpachtungen von Jagdgebieten und Fischerein, Bestandverträge mit einer Dauer von mehr als 6Jahren, die Vergabe von Dienstwohnungen, die Anlage von Freizeitsiedlungen, Badeseen und Fischteichen, der Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen über Grundstücke, die Vergabe von Sand- und Schottergruben, die Aufnahme von Angestellten und die Vorrückung von Dienstnehmern.
Alle Referatsleiter zusammen bilden seit ihrer direkten Unterstellung unter den Beklagten das Direktionsgremium. Es hat beratende Funktion und ist in erster Linie für Budget- und Investitionsverhandlungen, Kulturelles und Presseangelegenheiten zuständig. In den Sitzungen dieses Gremiums holen die Referatsleiter die Genehmigungen des Gutsherrn ein (soweit dies nicht schriftlich geschieht). Bisher wurden jährlich drei ordentliche Sitzungen des Direktionsgremiums mit einer Dauer von jeweils einer Woche und bei Bedarf außerordentliche Sitzungen nach Zürich einberufen. Der Beklagte erteilte den einzelnen Referatsleitern als Mitgliedern des Direktionsgremiums, so auch dem Kläger, eine Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten sowohl vor Gerichten, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, sowie Rechtsmittel aller Art zu ergreifen, Exekutionen zu erwirken, Bestandverträge und Vergleiche aller Art abzuschließen, Geld und Geldeswert zu erheben, in Empfang zunehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren.
Das Erstgericht war der Ansicht, dass die unter der Überschrift „Außerhalb des Schemas - freie Vereinbarung“ getroffene Regelung für „Forstdirektoren großer Betriebe“ nur dahin verstanden werden könne, dass eine Einstufung außerhalb des Schemas einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern bedürfe. Werde eine solche Vereinbarung getroffen, müsse das vereinbarte Entgelt mindestens 50 % über der Kategorie VI/3 liegen. Ein Rechtsanspruch auf eine höhere Einstufung als in die Kategorie VI/3 bestehe aber nicht. Selbst wenn man dieser Rechtsansicht nicht folgte, könne unter einem „Forstdirektor großer Betriebe“ nur eine Person verstanden werden, die nicht unter die Kategorie VI/3 falle. Es müsse sich also um einen „Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten mit zentraler Oberleitung“ handeln, was auf den Kläger nicht zutreffe, da er nur Leiter des Forstreferats in der Güterdirektion gewesen sei, aber nicht die Funktion eines (Zentral-)Güterdirektors ausgeübt habe. Der Kläger sei kein eigenverantwortlicher Verwalter gewesen, da seine Handlungen stets der Genehmigung des Gutsherrn bedurft hätten.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem. Es traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab auf dieser Grundlage der Berufung des Klägers nicht Folge.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem. Es traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab auf dieser Grundlage der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die zweite Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass der Kläger nicht „Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten mit zentraler Oberleitung“ gewesen sei. Eine „zentrale Oberleitung“ setze voraus, dass der Inhaber dieser Stellung eigenverantwortlicher Verwalter gegenüber allen Referatsleitern sei. Sein Aufgabenkreis müsse daher eine Leitungs- und Anordnungsbefugnis in allen Bereichen der Güterverwaltung umfassen, was der Kläger selbst nicht behaupte. Auch innerhalb des Forstreferats sei der Kläger nur zu einem geringen Teil eigenverantwortlich tätig geworden und habe nur relativ unbedeutende Entscheidungen selbstverantwortlich treffen dürfen. Es sei ihm daher auch nicht die „zentrale Oberleitung“ des Forstreferats zugekommen. Der Kläger sei daher zutreffend in die Gehaltskategorie IV/3 des Kollektivvertrags eingestuft worden.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber leitet aus der durchgehenden Unterscheidung zwischen den Bereichen „Landwirtschaft“ und „Forstwesen, Jagd und Fischerei“ in der Kategorieeinteilung des Kollektivvertrags ab, es müsse in Betrieben, die sowohl als Landwirtschaft, als auch als Forstwirtschaft Großbetriebe seien (was auf die Güter des Beklagten zweifellos zutrifft), für die Einstufung eines Angestellten als „Forstdirektor“ genügen, wenn ihm im Rahmen dieses Unternehmens die Leitung des gesamten Forstwesens übertragen worden sei; es sei nicht erforderlich dass er (wie der vom Beklagten seinerzeit bestellte Zentralgüterdirektor) Leiter des gesamten Unternehmens sei. Die Leitung der gesamten Forste sei mehr als die in Kategorie VI/3 erwähnte Leitung nur einer „großen Wirtschaftseinheit“. Betriebsverfassungsrechtlich handle es sich bei den Gütern des Beklagten um ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen, das aus einem forstwirtschaftlichen und einem landwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Der Kläger habe die zentrale Oberleitung des forstwirtschaftlichen Betriebs innegehabt; diese zentrale Oberleitung werde durch das stets bestehende Weisungsrecht des Dienstgebers nicht beeinträchtigt. Dass der Beklagte die früher dem Zentralgüterdirektor als seinem Stellvertreter zukommende zentrale Oberleitung an sich gezogen habe, sei für die Einstufung des Klägers ohne Belang.