Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Beklagten, wonach Inhaber von Skischulen einander nicht nach dem UWG auf Unterlassung klagen könnten, über den vom Kläger erhobenen Anspruch vielmehr nur die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten und auch die Klage nicht auf das UWG gestützt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Der Schutz des UWG erstreckt sich auf den gesamten geschäftlichen Verkehr; die Vorschriften dieses Gesetzes sollen den freien Wettbewerb in den Schranken der Lauterkeit halten und sowohl die Mitbewerber als auch die Allgemeinheit vor der Anwendung unzulässiger Kampfmittel schützen. Daß Inhaber von
Skischulen - ungeachtet gesetzlicher Gebietsaufteilungen - miteinander in Wettbewerb stehen, kann nicht fraglich sein. Das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses setzt auch nicht voraus, daß Mitbewerber ein kaufmännisches oder überhaupt ein Gewerbe ausüben; jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit reicht dafür aus (ÖBl. 1960, 88). Daß die Streitteile nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind und auch kein der Gewerbeordnung unterliegendes Gewerbe betreiben, ist daher ohne Belang.
Über die sich aus dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (§ 1 JN). Daß sich die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung erst aus der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift ergibt und diese Vorschrift für den Fall ihrer Übertretung auch - von Verwaltungsbehörden anzuwendende - Strafbestimmungen enthält, ändert daran nichts; für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ist die Beurteilung, ob der Beklagte gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen hat, nur eine Vorfrage (SZ 56/2; ÖBl. 1977, 164). Die Beurteilung solcher Vorfragen obliegt den Zivilgerichten auch dann, wenn diese Fragen an sich in den Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden fallen würden (Fasching, LB Rz 94).Über die sich aus dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (Paragraph eins, JN). Daß sich die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung erst aus der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift ergibt und diese Vorschrift für den Fall ihrer Übertretung auch - von Verwaltungsbehörden anzuwendende - Strafbestimmungen enthält, ändert daran nichts; für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ist die Beurteilung, ob der Beklagte gegen eine Verwaltungsvorschrift verstoßen hat, nur eine Vorfrage (SZ 56/2; ÖBl. 1977, 164). Die Beurteilung solcher Vorfragen obliegt den Zivilgerichten auch dann, wenn diese Fragen an sich in den Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörden fallen würden (Fasching, LB Rz 94).
Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend (SZ 44/40; EvBl 1987/168). Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist im Kärntner Skischulgesetz nicht geregelt; § 12 dieses Gesetzes enthält nur Strafbestimmungen für einzelne Gesetzesübertretungen. Der Einwand des Beklagten, der Kläger verfolge eine durch das Kärntner Skischulgesetz der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zugewiesenen Anspruch, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß mit der Klage kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten bekämpft wurde: Der Kläger behauptet ausdrücklich, daß die Streitteile Inhaber von Skischulen - somit Mitbewerber - seien und der Beklagte im Skischulgebiet des Klägers Kunden anwerbe; er setzt sich damit ausdrücklich gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten zur Wehr. Daß er die rechtliche Qualifikation des von ihm beanstandeten Verhaltens als Verstoß gegen § 1 UWG unterlassen hat, kann ihm nicht schaden. Somit besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. WBl. 1988, 20).Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend (SZ 44/40; EvBl 1987/168). Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist im Kärntner Skischulgesetz nicht geregelt; Paragraph 12, dieses Gesetzes enthält nur Strafbestimmungen für einzelne Gesetzesübertretungen. Der Einwand des Beklagten, der Kläger verfolge eine durch das Kärntner Skischulgesetz der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zugewiesenen Anspruch, trifft daher nicht zu. Es ist auch nicht richtig, daß mit der Klage kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten bekämpft wurde: Der Kläger behauptet ausdrücklich, daß die Streitteile Inhaber von Skischulen - somit Mitbewerber - seien und der Beklagte im Skischulgebiet des Klägers Kunden anwerbe; er setzt sich damit ausdrücklich gegen eine Wettbewerbshandlung des Beklagten zur Wehr. Daß er die rechtliche Qualifikation des von ihm beanstandeten Verhaltens als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG unterlassen hat, kann ihm nicht schaden. Somit besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend macht vergleiche WBl. 1988, 20).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.