Entscheidung 4 Ob 1510/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraude A*****, vertreten durch Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Marion K*****, wegen S 99.582,81 sA (Revisionsinteresse S 61.126,47 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Oktober 1995, GZ 37 R 552/95-88, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN). Auch wenn man diesen Grundsatz dann für unanwendbar hält, wenn das Gericht zweiter Instanz die Mängelrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (SZ 38/120; SZ 53/12 mwN), ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil diese Voraussetzung hier nicht zutrifft. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Anträge und das Vorbringen der Beklagten in den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.1.1995 (S. 181 f) und vom 16.2.1995 (S. 240 ff) - zusammengefaßt - zutreffend wiedergegeben.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Auch wenn man diesen Grundsatz dann für unanwendbar hält, wenn das Gericht zweiter Instanz die Mängelrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (SZ 38/120; SZ 53/12 mwN), ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil diese Voraussetzung hier nicht zutrifft. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Anträge und das Vorbringen der Beklagten in den Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.1.1995 (S. 181 f) und vom 16.2.1995 (S. 240 ff) - zusammengefaßt - zutreffend wiedergegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01510.96.0130.000
Dokumentnummer
JJT_19960130_OGH0002_0040OB01510_9600000_000