Entscheidung 4 Ob 1511/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marisa W*****, geboren am 13.Mai 1975 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindesvater Dr.Herwig W*****, vertreten durch Dr.Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 20.Dezember 1993, GZ 2 R 556/93-168, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits für den Kindesunterhalt ausdrücklich die Festsetzung von in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückten absoluten Obergrenzen, insbesondere auch einen allgemeinen "Unterhaltsstop" beim Zweieinhalbfachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze, als mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien unvereinbar abgelehnt hat (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88), fehlt jedenfalls der Frage, ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall erst beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes eines Kindes gerechtfertigt erscheint oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, die nach § 14 Abs 1 AußStrG erforderliche Qualifikation (ständige Rechtsprechung: ÖA 1990, 109; RZ 1991/86; ÖA 1993, 103/F 60; 8 Ob 1688/92 uva).Abgesehen davon, daß der Oberste Gerichtshof bereits für den Kindesunterhalt ausdrücklich die Festsetzung von in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückten absoluten Obergrenzen, insbesondere auch einen allgemeinen "Unterhaltsstop" beim Zweieinhalbfachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfssätze, als mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien unvereinbar abgelehnt hat (RZ 1991/86; ÖA 1992, 88), fehlt jedenfalls der Frage, ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall erst beim rund Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes eines Kindes gerechtfertigt erscheint oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, die nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erforderliche Qualifikation (ständige Rechtsprechung: ÖA 1990, 109; RZ 1991/86; ÖA 1993, 103/F 60; 8 Ob 1688/92 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01511.94.0215.000
Dokumentnummer
JJT_19940215_OGH0002_0040OB01511_9400000_000
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