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Entscheidung 4 Ob 1512/90×

Entscheidung 4 Ob 1512/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1512/90

Entscheidungsdatum

03.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Esther E***, geboren am 2.Mai 1978, und des mj.Florian E***, geboren am 6.April 1980, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beiden Minderjährigen, beide vertreten durch ihre Mutter, Mag.Marlene W***, AHS-Lehrerin, Graz, St.Peter-Hauptstraße 31 c/9, diese vertreten durch Dr.Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 9.Feber 1990, GZ 2 R 64/90-72, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung geht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 44.963, 47.584, 50.307, 53.143, 55.983, 55.986 uva) von dem Grundsatz aus, daß bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen

orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch der "Unterhaltsstopp" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989.

Anmerkung

E20286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB01512.9.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19900403_OGH0002_0040OB01512_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung