Daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, erster Fall, MRG bei Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ausgeschlossen ist, entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu § 30 MRG mwN). Könnte somit der Beklagte bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung nicht gekündigt werden, dann kann bei der hier festgestellten teilweisen Untervermietung trotz nicht regelmäßiger Verwendung der übrigen Wohnung nichts anderes gelten, steht doch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 30 Abs 2 Z 4, letzter Satz, MRG die teilweise Weitergabe in diesem Fall der gänzlichen Weitergabe gleich. Wie weit diese Bestimmung allenfalls in Extremfällen - wie dem in der Revision gebrachten Beispiel der Untervermietung bloß des Besenkammerls bei sonstiger Nichtbenützung der Wohnung - einer berichtigenden Auslegung bedürfte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil der Beklagte ja rund 2/3 des Mietgegenstandes untervermietet hat.Daß der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster Fall, MRG bei Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ausgeschlossen ist, entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu Paragraph 30, MRG mwN). Könnte somit der Beklagte bei gänzlicher Untervermietung der Wohnung nicht gekündigt werden, dann kann bei der hier festgestellten teilweisen Untervermietung trotz nicht regelmäßiger Verwendung der übrigen Wohnung nichts anderes gelten, steht doch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, letzter Satz, MRG die teilweise Weitergabe in diesem Fall der gänzlichen Weitergabe gleich. Wie weit diese Bestimmung allenfalls in Extremfällen - wie dem in der Revision gebrachten Beispiel der Untervermietung bloß des Besenkammerls bei sonstiger Nichtbenützung der Wohnung - einer berichtigenden Auslegung bedürfte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil der Beklagte ja rund 2/3 des Mietgegenstandes untervermietet hat.
Ob ein Untermietzins, der 84 % über dem Haupmietzins liegt, unverhältnismäßig im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall, MRG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Würth aaO Rz 28 mwN); eine erhebliche Rechtsfrage ist demnach darin nicht zu erblicken.Ob ein Untermietzins, der 84 % über dem Haupmietzins liegt, unverhältnismäßig im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall, MRG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Würth aaO Rz 28 mwN); eine erhebliche Rechtsfrage ist demnach darin nicht zu erblicken.
Soweit, wie hier, Tatbestandsmerkmale zu den geltend gemachten Gründen des § 30 Abs 2 MRG fehlen, könnte ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 MRG nur dann angenommen werden, wenn die fehlenden Merkmale durch zusätzliche, ebenso gewichtige Sachverhaltselemente ersetzt würden (Würth aaO Rz 7 mwN). Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht.Soweit, wie hier, Tatbestandsmerkmale zu den geltend gemachten Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG fehlen, könnte ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, MRG nur dann angenommen werden, wenn die fehlenden Merkmale durch zusätzliche, ebenso gewichtige Sachverhaltselemente ersetzt würden (Würth aaO Rz 7 mwN). Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Das Fehlen der in § 467 Z 3 ZPO verlangten Berufungserklärung ist kein Grund zur Zurückweisung der Berufung (§ 471 Z 3 ZPO). Aus dem - hier vorhandenen - Berufungsantrag kann eindeutig erschlossen werden, wie weit das Ersturteil angefochten wurde (EvBl 1955/188; JBl 1972, 103 ua).Das Fehlen der in Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO verlangten Berufungserklärung ist kein Grund zur Zurückweisung der Berufung (Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO). Aus dem - hier vorhandenen - Berufungsantrag kann eindeutig erschlossen werden, wie weit das Ersturteil angefochten wurde (EvBl 1955/188; JBl 1972, 103 ua).