Entscheidung 4 Ob 1519/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GESELLSCHAFT mbH & Co Kg, *****, vertreten durch Dr. Helmut Winkler und Dr. Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef E*****, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen S 266.611,-- sA infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1990, GZ 1 R 204/90-15, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Von der Lösung der Frage, ob der Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertigteilhauses ein Werk- oder ein Kaufvertrag ist, hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Klägerin auch bei Annahme eines Kaufvertrages Anspruch auf den eingeklagten Betrag als Kaufpreis(teil) hätte. Mit dem Hinweis auf § 1168 ABGB hat die Klägerin begründet, weshalb sie nicht den gesamten Preis von S 1,113.000,-- verlangt, sich aber nicht auf den Rechtsgrund Werkvertrag eingeschränkt.Von der Lösung der Frage, ob der Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Fertigteilhauses ein Werk- oder ein Kaufvertrag ist, hängt die Entscheidung nicht ab, weil die Klägerin auch bei Annahme eines Kaufvertrages Anspruch auf den eingeklagten Betrag als Kaufpreis(teil) hätte. Mit dem Hinweis auf Paragraph 1168, ABGB hat die Klägerin begründet, weshalb sie nicht den gesamten Preis von S 1,113.000,-- verlangt, sich aber nicht auf den Rechtsgrund Werkvertrag eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01519.91.0226.000
Dokumentnummer
JJT_19910226_OGH0002_0040OB01519_9100000_000