Entscheidung 4 Ob 1519/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niedereiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mathilde K*****, 2. Waltraud N*****, beide vertreten durch Dr.Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Christian H*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des Erbrechts (Streitwert S 450.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9.Dezember 1992, GZ 3 R 317/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Beweislast im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (SZ 57/157; JBl 1992, 385). Die Kläger übersehen, daß der Beklagte nicht das Testament Rupert Mätzlers angefochten, sondern sein gesetzliches Erbrecht an dem Teil des Nachlasses in Anspruch genommen hat, der nach dem Tod eines der drei testamentarisch eingesetzten Erben nach der - hier von den Klägern nicht widerlegten - Vermutung des § 562 ABGB den übrigen Testamentserben nicht zugewachsen ist.Das Berufungsgericht hat die Frage der Beweislast im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst (SZ 57/157; JBl 1992, 385). Die Kläger übersehen, daß der Beklagte nicht das Testament Rupert Mätzlers angefochten, sondern sein gesetzliches Erbrecht an dem Teil des Nachlasses in Anspruch genommen hat, der nach dem Tod eines der drei testamentarisch eingesetzten Erben nach der - hier von den Klägern nicht widerlegten - Vermutung des Paragraph 562, ABGB den übrigen Testamentserben nicht zugewachsen ist.
Von einer Verletzung der Denkgesetze bei Gewinnung der Feststellungen durch die Vorinstanzen kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01519.93.0223.000
Dokumentnummer
JJT_19930223_OGH0002_0040OB01519_9300000_000