Die Revision ist nicht berechtigt.
Der vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Der vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Auch den Rechtsausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 27 Z 6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, „wenn der Angestellte sich … erhebliche Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber … zuschulden kommen lässt“. Die Beleidigung muss nach ständiger Rechtsprechung objektiv geeignet sein, in erheblichem Maß ehrverletztend zu wirken, und diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie ausgesprochen wurde, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch eine an sich erhebliche Ehrverletzung ist kein Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände - etwa Erregung über das vorangegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls - sie im Einzelfall noch entschuldbar erscheinen lassen (Arb 6041 = JBl 1954, 596 = SozM I Ad 77; Arb 7961, 8070; Arb 8428 = RdA 1969, 163 = SozM I Ad 779; Arb 8901 = SozM I Ad 973; Arb 9804 = RdA 1980, 53 = SozM I Ad 1187 = ZAS 1980, 103 ua; Kuderna, Entlassungsrecht 77, 99; Martinek-Schwarz, AngG6, 577 ff § 26 Anm 31, 636 ff § 27 Anm 33. Gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, „wenn der Angestellte sich … erhebliche Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber … zuschulden kommen lässt“. Die Beleidigung muss nach ständiger Rechtsprechung objektiv geeignet sein, in erheblichem Maß ehrverletztend zu wirken, und diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie ausgesprochen wurde, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch eine an sich erhebliche Ehrverletzung ist kein Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände - etwa Erregung über das vorangegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls - sie im Einzelfall noch entschuldbar erscheinen lassen (Arb 6041 = JBl 1954, 596 = SozM römisch eins Ad 77; Arb 7961, 8070; Arb 8428 = RdA 1969, 163 = SozM römisch eins Ad 779; Arb 8901 = SozM römisch eins Ad 973; Arb 9804 = RdA 1980, 53 = SozM I Ad 1187 = ZAS 1980, 103 ua; Kuderna, Entlassungsrecht 77, 99; Martinek-Schwarz, AngG6, 577 ff Paragraph 26, Anmerkung 31, , 636 ff Paragraph 27, Anmerkung 33,,
Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die beanstandete Äußerung im Zuge eines „beiderseits ziemlich heftig geführten“ Streits über die Berechnung der Betriebskosten gefallen, in dessen Verlauf der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt hatte, sie habe seinen Sohn nur des Geldes wegen geheiratet. Wenn sich die Klägerin durch diesen Vorwurf des Beklagten sowie durch dessen weitere, objektiv unrichtige, Behauptung, sie selbst habe eine solche Äußerung gegen Christine U***** gemacht, zu der - an sich gewiss ungehörigen - Aufforderung hinreißen ließ, der Beklagte solle zu einem Psychiater gehen, dann kann diese in begreiflicher Erregung über die unmittelbar vorangegangene beleidigende Äußerung ihres Schwiegervaters und über dessen „unmögliches“ Benehmen gemachte Äußerung noch als den Umständen nach entschuldbare Entgleisung, nicht aber als erhebliche Ehrverletzung angesehen werden, welche dem Beklagten iSd § 27 Z 6 AngG eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin unzumutbar gemacht hätte. Inwiefern die Berücksichtigung des gespannten Verhältnisses zwischen den Parteien hier zu einer gegenteiligen Beurteilung führen müsste, ist nicht zu sehen.Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die beanstandete Äußerung im Zuge eines „beiderseits ziemlich heftig geführten“ Streits über die Berechnung der Betriebskosten gefallen, in dessen Verlauf der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt hatte, sie habe seinen Sohn nur des Geldes wegen geheiratet. Wenn sich die Klägerin durch diesen Vorwurf des Beklagten sowie durch dessen weitere, objektiv unrichtige, Behauptung, sie selbst habe eine solche Äußerung gegen Christine U***** gemacht, zu der - an sich gewiss ungehörigen - Aufforderung hinreißen ließ, der Beklagte solle zu einem Psychiater gehen, dann kann diese in begreiflicher Erregung über die unmittelbar vorangegangene beleidigende Äußerung ihres Schwiegervaters und über dessen „unmögliches“ Benehmen gemachte Äußerung noch als den Umständen nach entschuldbare Entgleisung, nicht aber als erhebliche Ehrverletzung angesehen werden, welche dem Beklagten iSd Paragraph 27, Ziffer 6, AngG eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin unzumutbar gemacht hätte. Inwiefern die Berücksichtigung des gespannten Verhältnisses zwischen den Parteien hier zu einer gegenteiligen Beurteilung führen müsste, ist nicht zu sehen.
Auch der auf eine „Culpacompensation“ iSd § 32 AngG abzielende Eventualantrag des Beklagten ist nicht berechtigt. Diese Bestimmung dient nicht dazu, im Fall einer - wie hier - ungerechtfertigten Entlassung der Auflösungserklärung, für welche die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, doch noch zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Das Fehlen eines ausreichenden Entlassungsgrundes führt nicht zur Anwendung des § 32 AngG, sondern dazu, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unberechtigt anzusehen ist (Arb 9229 = SozM I Ad 1111 = ZAS 1975, 31; Arb 9631; Arb 10.222 = SozM I Ad 1311; RdA 1980, 148; Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, RdA 1967, 181 ff [182]). Ein für die Entlassung ursächliches, von dem geltend gemachten Entlassungsgrund verschiedenes oder über ihn hinausgehendes schuldhaftes Verhalten der Klägerin, welches mit dem des Beklagten kompensiert werden könnte, ist aber vom Beklagten nicht bewiesen worden.Auch der auf eine „Culpacompensation“ iSd Paragraph 32, AngG abzielende Eventualantrag des Beklagten ist nicht berechtigt. Diese Bestimmung dient nicht dazu, im Fall einer - wie hier - ungerechtfertigten Entlassung der Auflösungserklärung, für welche die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, doch noch zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Das Fehlen eines ausreichenden Entlassungsgrundes führt nicht zur Anwendung des Paragraph 32, AngG, sondern dazu, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unberechtigt anzusehen ist (Arb 9229 = SozM römisch eins Ad 1111 = ZAS 1975, 31; Arb 9631; Arb 10.222 = SozM römisch eins Ad 1311; RdA 1980, 148; Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, RdA 1967, 181 ff [182]). Ein für die Entlassung ursächliches, von dem geltend gemachten Entlassungsgrund verschiedenes oder über ihn hinausgehendes schuldhaftes Verhalten der Klägerin, welches mit dem des Beklagten kompensiert werden könnte, ist aber vom Beklagten nicht bewiesen worden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.