Aus den Entscheidungsgründen:
In der Revision wird der Rechtsstandpunkt vertreten, daß ein Zeitungsunternehmen nach dem Sprachgebrauch auch ein Unternehmen sein könne, das nur Zeitschriften herausgebe. Nicht die Bezeichnung Zeitung oder Zeitschrift sei das wesentliche Merkmal für die Anwendung des Journalistengesetzes, sondern der Inhalt des Druckwerkes. Die Zeitschrift "technica" sei eine ausgesprochene Fachzeitschrift, die über technische Neuerungen, also über das Tagesgeschehen, spezialisiert auf das Gebiet der Technik, berichte; der Mitarbeiter einer solchen Zeitschrift sei ein Journalist im engsten Sinn dieses Wortes, denn er berichte über technische Tagesneuigkeiten. Der Umstand, daß die Zeitschrift nicht täglich, sondern monatlich oder in noch längeren Zeiträumen erscheine, sei rechtlich bedeutungslos.
In der Revisionsbeantwortung wird die Rechtsauffassung der Revision, daß eine Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 JournG. vorliege, als rechtsirrig bekämpft und darauf hingewiesen, daß der Kläger faktisch niemals Journalistendienste, sondern höchstens Angestelltendienste verrichtet habe.In der Revisionsbeantwortung wird die Rechtsauffassung der Revision, daß eine Zeitungsunternehmung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, JournG. vorliege, als rechtsirrig bekämpft und darauf hingewiesen, daß der Kläger faktisch niemals Journalistendienste, sondern höchstens Angestelltendienste verrichtet habe.
Das Revisionsgericht vermag sich der Argumentation des Revisionswerbers nicht anzuschließen.
Durch das Journalistengesetz vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, wurde ein Sonderdienstrecht für festbesoldete, hauptberuflich tätige Mitarbeiter von Zeitungsunternehmungen geschaffen, das sich der eigentümlichen Stellung der Redakteure und Schriftleiter anpaßt. Diese Sonderregelung erfolgte, wie aus der Begründung der Regierungsvorlage (Nr. 403 der Beilagen, Konstituierende Nationalversammlung) hervorgeht, um einerseits den Besonderheiten in der Stellung der Redakteure, namentlich in sozialpolitischer und gesellschaftlicher Beziehung, Rechnung zu tragen, andererseits um bestehende Lücken der Gesetzgebung über das Verhältnis der Zeitungsunternehmungen und ihrer Mitarbeiter auszufüllen. Nach § 1 Abs. 1 JournG. fallen unter die Vorschriften dieses Gesetzes alle Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betraut sind, sofern sie festbesoldet und hauptberuflich tätig sind. Während das Pressegesetz in § 3 Abs. 2 die Zeitung neben der Zeitschrift erwähnt und beide als periodische Druckschriften erklärt, bei denen der Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist, ist der Begriff der Zeitungsunternehmung im Journalistengesetz nicht näher umschrieben.Durch das Journalistengesetz vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 88, wurde ein Sonderdienstrecht für festbesoldete, hauptberuflich tätige Mitarbeiter von Zeitungsunternehmungen geschaffen, das sich der eigentümlichen Stellung der Redakteure und Schriftleiter anpaßt. Diese Sonderregelung erfolgte, wie aus der Begründung der Regierungsvorlage (Nr. 403 der Beilagen, Konstituierende Nationalversammlung) hervorgeht, um einerseits den Besonderheiten in der Stellung der Redakteure, namentlich in sozialpolitischer und gesellschaftlicher Beziehung, Rechnung zu tragen, andererseits um bestehende Lücken der Gesetzgebung über das Verhältnis der Zeitungsunternehmungen und ihrer Mitarbeiter auszufüllen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, JournG. fallen unter die Vorschriften dieses Gesetzes alle Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betraut sind, sofern sie festbesoldet und hauptberuflich tätig sind. Während das Pressegesetz in Paragraph 3, Absatz 2, die Zeitung neben der Zeitschrift erwähnt und beide als periodische Druckschriften erklärt, bei denen der Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist, ist der Begriff der Zeitungsunternehmung im Journalistengesetz nicht näher umschrieben.
Durch die Novelle BGBl. Nr. 158/1955 wurde der Anwendungsbereich des Journalistengesetzes auf die sogenannten Radiojournalisten und die in der Filmbranche tätigen und mit der Herstellung von Wochenschauen befaßten Personen ausgedehnt. Der besondere Schutz, den das Journalistengesetz den Zeitungsjournalisten insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Wechsel der politischen Richtung der Zeitung angedeihen läßt (§ 11 JournG.), sollte im gleichen Ausmaß auch den Radiojournalisten und Filmreportern zugutekommen. Wie der Bericht des Justizausschusses (Nr. 595 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VII. GP.) ausführt, "geht die im neuen Absatz des § 1 JournG. vorgenommene Begriffsbestimmung davon aus, daß die im geltenden Gesetz enthaltene Begriffsbestimmung der Zeitungsjournalisten den praktischen Bedürfnissen entspricht, und lehnt sich daher weitgehend an diese Formulierung an. Es bedurfte nur der Ersetzung jener Begriffsmerkmale, die dem charakteristischen Unterschied im Dienstverhältnisse des Zeitungsjournalisten einerseits und des Radiojournalisten bzw. des Filmreporters andererseits entsprechen. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist demnach, daß es sich um einen mit festen Bezügen angestellten Mitarbeiter einer Rundfunk- oder Filmunternehmung handelt, der nicht bloß nebenberuflich mit der Gestaltung des Textes oder der Herstellung von Bildern über aktuelles Tagesgeschehen befaßt ist. Gleichgültig ist es, ob es sich um Ton- oder Bildfunkunternehmungen handelt, ebenso ist es gleichgültig, ob es sich um gezeichnete, photographierte oder anders hergestellte Bilder, um Stehbilder oder Laufbilder handelt. Wesentlich ist, ob das Thema des Textes oder der Bilder im aktuellen Tagesgeschehen liegt."Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1955, wurde der Anwendungsbereich des Journalistengesetzes auf die sogenannten Radiojournalisten und die in der Filmbranche tätigen und mit der Herstellung von Wochenschauen befaßten Personen ausgedehnt. Der besondere Schutz, den das Journalistengesetz den Zeitungsjournalisten insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Wechsel der politischen Richtung der Zeitung angedeihen läßt (Paragraph 11, JournG.), sollte im gleichen Ausmaß auch den Radiojournalisten und Filmreportern zugutekommen. Wie der Bericht des Justizausschusses (Nr. 595 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch sieben. Gesetzgebungsperiode ausführt, "geht die im neuen Absatz des Paragraph eins, JournG. vorgenommene Begriffsbestimmung davon aus, daß die im geltenden Gesetz enthaltene Begriffsbestimmung der Zeitungsjournalisten den praktischen Bedürfnissen entspricht, und lehnt sich daher weitgehend an diese Formulierung an. Es bedurfte nur der Ersetzung jener Begriffsmerkmale, die dem charakteristischen Unterschied im Dienstverhältnisse des Zeitungsjournalisten einerseits und des Radiojournalisten bzw. des Filmreporters andererseits entsprechen. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist demnach, daß es sich um einen mit festen Bezügen angestellten Mitarbeiter einer Rundfunk- oder Filmunternehmung handelt, der nicht bloß nebenberuflich mit der Gestaltung des Textes oder der Herstellung von Bildern über aktuelles Tagesgeschehen befaßt ist. Gleichgültig ist es, ob es sich um Ton- oder Bildfunkunternehmungen handelt, ebenso ist es gleichgültig, ob es sich um gezeichnete, photographierte oder anders hergestellte Bilder, um Stehbilder oder Laufbilder handelt. Wesentlich ist, ob das Thema des Textes oder der Bilder im aktuellen Tagesgeschehen liegt."
Hiedurch scheint zum Ausdruck zu kommen, daß der Begriff er Zeitungsunternehmung im § 1 Abs. 1 JournG. in dem engeren, herkömmlichen Sinn zu verstehen ist und daß es offenbar nicht in der Absicht des Gesetzes gelegen war, den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf festbesoldete, hauptberuflich tätige Mitarbeiter von reinen Fach- und Werbeschriftenauszudehnen. Nur um eine solche Werbeschrift technischen Inhaltes handelt es sich aber bei der von den Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "technica", für die der Kläger als Fachjournalist angestellt wurde. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Untergerichte angenommen, daß der Kläger in dieser Eigenschaft nicht dem § 1 Abs. 1 JournG. unterstellt werden kann.Hiedurch scheint zum Ausdruck zu kommen, daß der Begriff er Zeitungsunternehmung im Paragraph eins, Absatz eins, JournG. in dem engeren, herkömmlichen Sinn zu verstehen ist und daß es offenbar nicht in der Absicht des Gesetzes gelegen war, den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf festbesoldete, hauptberuflich tätige Mitarbeiter von reinen Fach- und Werbeschriftenauszudehnen. Nur um eine solche Werbeschrift technischen Inhaltes handelt es sich aber bei der von den Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "technica", für die der Kläger als Fachjournalist angestellt wurde. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Untergerichte angenommen, daß der Kläger in dieser Eigenschaft nicht dem Paragraph eins, Absatz eins, JournG. unterstellt werden kann.