Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Gemäß § 235 Abs.5 idF der ZVN 1983 BGBl 135 ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf den Namen derjenigen Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist; eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, in der Fassung der ZVN 1983 Bundesgesetzblatt 135 ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf den Namen derjenigen Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist; eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen.
Eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung liegt dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert wird, ohne daß es zu einem Parteiwechsel kommt. Ein Parteiwechsel ist dann anzunehmen, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anders Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden soll. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, wer nach dem gesamten Inhalt der Klage Partei ist. Ergibt sich aus der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß die auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Partei behandelte Person nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig als Partei bezeichnete Person ist, dann ist eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung ist in diesem Fall zwar mit einem Personenwechsel, nicht aber mit einem Parteiwechsel verbunden; sie führt nur dazu, daß nunmehr auch im Kopf der Klage jene Person als Partei genannt ist, die von allem Anfang an nach dem gesamten Inhalt der Klage Partei war (Fasching, Lehrbuch2 Rz 323; RdW 1985, 213; ecolex 1992, 243; RZ 1993/9).
Entscheidend für die Zulässigkeit einer Berichtigung der Parteienbezeichnung ist daher immer, wer nach dem gesamten Inhalt der Klage Partei ist. Im vorliegenden Fall ist Erstbeklagte diejenige Person, die in D*****, S***** Nr.67, ein Möbelgeschäft unter der Bezeichnung "M*****" betreibt; Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Betreiberin des Möbelgeschäftes "M*****" an der angegebenen Anschrift ist die M***** Gesellschaft mbH; sie ist daher in Wirklichkeit die erstbeklagte Partei. Die Richtigstellung auf ihre Firmenbezeichnung ist zwar mit einem Personenwechsel, nicht aber mit einem Parteiwechsel verbunden und daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zulässig; das gegen die D*****gesellschaft mbH & Co KG geführte Verfahren war für nichtig zu erklären (Fasching aaO; RdW 1985, 213).Betreiberin des Möbelgeschäftes "M*****" an der angegebenen Anschrift ist die M***** Gesellschaft mbH; sie ist daher in Wirklichkeit die erstbeklagte Partei. Die Richtigstellung auf ihre Firmenbezeichnung ist zwar mit einem Personenwechsel, nicht aber mit einem Parteiwechsel verbunden und daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zulässig; das gegen die D*****gesellschaft mbH & Co KG geführte Verfahren war für nichtig zu erklären (Fasching aaO; RdW 1985, 213).
Als Zweitbeklagte wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten in Anspruch genommen. Das schließt die begehrte Richtigstellung der Bezeichnung der Zweitbeklagten auf den Namen der Geschäftsführerin der Erstbeklagten aus; ihre nunmehr behauptete Parteistellung steht nicht nur nicht in der vom Gesetz geforderten, jeden Zweifel ausschließenden Weise fest (§ 235 Abs 5 ZPO); sie ist durch die Klagsangaben sogar eindeutig widerlegt.Als Zweitbeklagte wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten in Anspruch genommen. Das schließt die begehrte Richtigstellung der Bezeichnung der Zweitbeklagten auf den Namen der Geschäftsführerin der Erstbeklagten aus; ihre nunmehr behauptete Parteistellung steht nicht nur nicht in der vom Gesetz geforderten, jeden Zweifel ausschließenden Weise fest (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO); sie ist durch die Klagsangaben sogar eindeutig widerlegt.
Dem Rekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 43, 50 ZPO. Die Parteien sind mit ihren Rechtsmitteln zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte sind sie unterlegen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Die Parteien sind mit ihren Rechtsmitteln zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte sind sie unterlegen.