Entscheidung 4 Ob 1520/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 250.000,- und Feststellung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Jänner 1994, GZ 1 R 186/93-77, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Von der Lösung der Frage, ob Ärzte einen Patienten auch dann über eine alternative Behandlungsmethode (hier: eine Operation) aufklären müssen, wenn sie selbst die Methode aus medizinischen Gründen ablehnen, hängt hier die Entscheidung nicht ab: Da nach den Feststellungen der mögliche Nachteil der Operation für den Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sehr groß war und die Gefahr bestand, daß der Zustand nach der Operation wesentlich schlechter sein werde als bei bloßer Gipsung (S.367), kann nicht gesagt werden, die unterbliebene Aufklärung sei - selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger hätte daraufhin die Operation durch einen anderen Arzt durchführen lassen können - kausal für den geltend gemachten Schaden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01520.94.0308.000
Dokumentnummer
JJT_19940308_OGH0002_0040OB01520_9400000_000