Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 1520/96×

Entscheidung 4 Ob 1520/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1520/96

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene W*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser und Dr. Hellmut Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** & Co, Alleininhaber Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 125.000), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.12.1995, GZ 4 R 216/95-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn der Kläger sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützt, darf das Gericht bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände nur dann berücksichtigen, wenn sie im Parteienvorbringen Deckung finden (Fucik in Rechberger, ZPO Paragraph 178, Rz 2 mwN). Der Klägerin ist aber auch dann nicht geholfen, wenn ihrem Vorbringen die Behauptung entnommen wird, sie wäre falsch beraten worden. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kann nicht gesagt werden, daß die beim Stützapparat verwendete Kniesperre grundsätzlich für die Klägerin nicht geeignet gewesen wäre (AS 111).

Der prima facie-Beweis baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf; er ist vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Sorgfaltsverletzung schwer zu beweisen oder ein Kausalitätsbeweis schwer zu erbringen ist (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1296, Rz 4 mwN). Daß die Zulässigkeit des prima facie-Beweises auch bei der Verletzung eines Sorgfaltsgebotes bejaht wird (Reischauer aaO Paragraph 1298, Rz 3, 26 mwN), hilft der Klägerin nicht, weil sie keinen typischen Geschehensablauf bewiesen hat, der auf die fehlerhafte Anpassung der Kniesperre schließen ließe. Die Kniesperre hat sich zwar schon vor dem 20.12.1992 zweimal plötzlich gelöst; nach dem ersten Vorfall im Frühjahr 1992 wurde aber ein Gummizug angebracht, der das Auslösen erschwerte; nach dem zweiten Vorfall im Sommer 1992 wurde etwas abgeschliffen. In der Zeit vom Sommer 1992 bis Dezember 1992 hat der Stützapparat tadellos funktioniert. Bei dieser Sachlage kann nicht vermutet werden, daß die Klägerin im Dezember 1992 gestürzt ist, weil sich die Sperre geöffnet hat.

Anmerkung

E43044 04A15206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01520.96.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19960226_OGH0002_0040OB01520_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung