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Entscheidung 4 Ob 1521/92×

Entscheidung 4 Ob 1521/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1521/92

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Vertriebsgesellschaft mbH, Korneuburg, Laaerstraße, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei STADTGEMEINDE I*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 7,015.549,61 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1991, GZ 3 R 283/91-24, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Zur Klageforderung kann die Revision schon deshalb keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfragen aufzeigen, weil die Auslegung der Nebenabrede vom 25.August 1989/6.September 1989 durch die Vorinstanzen dem von ihnen festgestellten übereinstimmenden Parteiwillen entspricht; nur so erhält Absatz 6, der Nebenabrede auch überhaupt erst einen Sinn.

Zur aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung aus der Konventionalstrafvereinbarung gemäß Punkt römisch neun des "Hauptvertrages" (Gaslieferungsvertrag vom 25.August 1989/6.September 1989) wendet sich die Beklagte zwar zutreffend gegen die vom Berufungsgericht angenommene, durch die Feststellungen aber nicht gedeckte schlüssige vorzeitige Auflösungserklärung der Klägerin im Wege des von ihr ab 17.Oktober 1990 angekündigten (und auch durchgeführten) "Lieferstops so lange, bis sich die internationale Situation wieder normalisiert hat". Davon hängt aber die Entscheidung über die Gegenforderung nicht mehr ab, denn die Klägerin hat sich mit Recht auf das Vorliegen einer "Höheren Gewalt" im Sinne des Punktes römisch acht des "Hauptvertrages" berufen (ON 14 S 203), war sie doch infolge des durch den Golfkrieg ausgelösten Preisanstieges an der Vertragserfüllung verhindert, zumal sie eine solche Preisentwicklung auch nicht mit ihr zumutbaren Mitteln abwenden konnte und überdies die Beklagte schon bis dahin nicht einmal bereit gewesen war, den vereinbarten, vom jeweiligen Einkaufspreis der Klägerin abhängigen Gaspreis zu begleichen. Da somit zumindest während der Dauer des Golfkrieges die Lieferverpflichtung vereinbarungsgemäß ruhte und dieser Fall von der Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe gemäß Punkt römisch neun ausdrücklich ausgenommen ist, fehlt der Gegenforderung der Beklagten schon die behauptete vertragliche Grundlage. Wenn auch der Gasliefervertrag bisher weder aufgelöst noch aufgekündigt worden ist, hat die Beklagte doch nicht einmal behauptet, daß sie nach dem Wegfallen des Hindernisses, also nach der Beendigung des Golfkrieges und einer allenfalls wieder eingetretenen Preissenkung, die Klägerin zur sofortigen Lieferung von "daraufhin angeforderten Gasmengen" aufgefordert hätte; sie bezieht vielmehr das Flüssiggas jetzt wieder von der ÖMV.

Anmerkung

E28339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01521.92.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19920310_OGH0002_0040OB01521_9200000_000