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Entscheidung 4 Ob 1526/96×

Entscheidung 4 Ob 1526/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1526/96

Entscheidungsdatum

12.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hellmut Weiser und Dr.Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****-Stiftung, ***** vertreten durch Dr.Ruth Mirecki, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 443.315,28 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5.September 1995, GZ 12 R 141/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung (EvBl 1987/202; WBl 1987, 309) ist zwar im Zweifel mangels Offenlegung der Stellvertretung ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. Für die Offenlegung genügt es allerdings, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmenträger (SZ 57/198 = JBl 1985, 616 [Hügel]; JBl 1989, 39; JBl 1989, 523; WBl 1991, 302). Nach diesen Grundsätzen konnte die Klägerin auch im vorliegenden Fall annehmen, daß die Leute der Verwaltungsabteilung der IKG als Hausverwalter für die Hauseigentümerin tätig wurden. Daß ihr - unrichtigerweise - die IKG als Hauseigentümerin genannt wurde, schadet nicht, weil die Klägerin auch mit der Beklagten abgeschlossen hätte. Auf das Fruchtgenußrecht der REV kommt die Zulassungsbeschwerde nicht zurück. Dieses wurde aber erst nach dem gegenständlichen Werkauftrag eingeräumt.

Anmerkung

E41841 04A15266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01526.96.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19960312_OGH0002_0040OB01526_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019357 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen …
RS0019427 Rechtssatz 13.10.1981Zivilrecht
Das Stellvertretungsrecht wird vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist geboten, um den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen zu schützen, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet is …
RS0019532 Rechtssatz 18.03.1975Zivilrecht
Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten …
RS0019540 Rechtssatz 25.04.1979Zivilrecht
Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 229). Der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragsp …
RS0088884 Rechtssatz 04.10.1979Zivilrecht
Der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, muss im Geschäftsverkehr ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (Offenlegungsprinzip).
RS0088906 Rechtssatz 26.11.1980Zivilrecht
Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, u …