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Entscheidung 4 Ob 1527/91×

Entscheidung 4 Ob 1527/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1527/91

Entscheidungsdatum

09.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlicher 250.000,- S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert: 350.000,- S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 1990, GZ 6 R 211/90-18, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Klägerin übersieht, daß das Berufungsgericht den von ihr gegen den Beklagten als fahrlässig handelnden Nebentäter (Paragraph 1302, ABGB) erhobenen Regreßanspruch (Paragraph 896, ABGB) (ua) auch deshalb verneint hat, weil ihm bereits - ungeachtet der Beweisrüge der Berufung - an Hand der in Übereinstimmung mit dem Sachvorbringen der Klägerin festgestellten Tatsachengrundlage an den durch den Schuß des Kriminalbeamten Helmut H***** herbeigeführten Verletzungen des Roland S***** jedenfalls kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden anzulasten sei. Daß das Berufungsgericht dabei gegen tragende Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen hätte, vermag die Klägerin selbst gar nicht zu behaupten. Von solchen grundsätzlichen Fragen abgesehen, hängen aber Entscheidungen über die Art der Verschuldensabwägung und die Verschuldensteilung im Einzelfall nicht mehr von im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen ab, weil die Kasuistik gerade des Einzelfalles in der Regel eine beispielgebende Entscheidung iS der genannten Gesetzesstelle ausschließt (ZVR 1986/11; ZVR 1989/131 uva; zuletzt etwa 4 Ob 1599/90).

Anmerkung

E25680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01527.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0040OB01527_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung