Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt. Auf die im außerordentlichen Rechtsmittel enthaltene Beweisrüge kann nicht eingegangen werden. Der Oberste Gerichtshof ist im Revisionsrekursverfahren nur Rechtsmittel- und nicht Tatsacheninstanz und hat daher bei der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Eine Anfechtung der Beweiswürdigung ist daher unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO² § 528 Rz 1 mwN). Das Rekursgericht hat allerdings die Beweisrüge der Klägerin nicht vollständig erledigt und nicht klargestellt, ob der Beklagte eine Äußerung im Sinn der Klagebehauptungen - die allein den begehrten Spruch tragen könnte - gemacht hat.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt. Auf die im außerordentlichen Rechtsmittel enthaltene Beweisrüge kann nicht eingegangen werden. Der Oberste Gerichtshof ist im Revisionsrekursverfahren nur Rechtsmittel- und nicht Tatsacheninstanz und hat daher bei der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Eine Anfechtung der Beweiswürdigung ist daher unzulässig (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 528, Rz 1 mwN). Das Rekursgericht hat allerdings die Beweisrüge der Klägerin nicht vollständig erledigt und nicht klargestellt, ob der Beklagte eine Äußerung im Sinn der Klagebehauptungen - die allein den begehrten Spruch tragen könnte - gemacht hat.
Dem Beklagten soll mit einstweiliger Verfügung verboten werden, gegenüber Kunden und potentiellen Kunden der Klägerin zu behaupten, die von der Klägerin für ihre Kunden erstellten Homepages gingen nicht in das Eigentum und in die vollständige Verfügungsgewalt der Kunden über. Entscheidungswesentlich ist daher der Inhalt der vom Beklagten gemachten Äußerung.
Die Klägerin macht dazu geltend, der Beklagte habe behauptet, die von ihr für Kunden erstellten Homepages gingen nicht in das Eigentum der Kunden über, während dies bei den von ihm erstellten Homepages der Fall sei. Der Beklagte hat dazu vorgebracht, er habe nie behauptet, Kunden der Klägerin würden nicht Eigentümer der Homepages, er habe nur darauf hingewiesen, dass die Kunden der Klägerin nicht selbst Inhaber der Domain seien und - um selbst Domain-Inhaber werden zu können - den Antrag auf Inhaberwechsel stellen müssten. Das Erstgericht hat eine Feststellung im Sinn der Behauptungen des Beklagten getroffen. In seinem gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rekurs hat der Kläger diese Feststellung unter Hinweis auf die beigebrachten eidesstättigen Erklärungen bekämpft und ausdrücklich die Feststellung begehrt, der Beklagte habe gegenüber dem Kunden K***** behauptet, die von der Klägerin erstellten Homepages würden nicht sein Eigentum, eine von ihm (dem Beklagten) erstellte Homepage würde hingegen Eigentum des Kunden. Das Rekursgericht hat die Beweisrüge in diesem - schon angesichts der Formulierung des Unterlassungsgebots entscheidungswesentlichen - Punkt nicht vollständig erledigt. Es hat (ergänzend) festgestellt, der Beklagte habe gegenüber einer Kundin erklärt, bei der von ihm "vermittelten" Tourismusplattform werde der Kunde selbst "Inhaber seiner Website", dies sei bei der von der Klägerin "bezogenen" Website jedoch nicht der Fall.
Es hat damit eine Feststellung getroffen, die sich auf die Inhaberschaft an Websites bezog. Zugleich hat das Rekursgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dem Beklagten eine Äußerung über die Inhaberschaft an der von der Klägerin "betreuten Domain" unterstellt. Damit ist aber nicht klargestellt, ob der Beklagte eine Äußerung im Sinn der Klagebehauptungen (über das Eigentum an Homepages = Websites) gemacht hat. Eine derartige Behauptung wäre aber Voraussetzung des angestrebten Unterlassungsgebots. Das Rekursgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beweisrüge des Klägers vollständig zu erledigen haben. Eine Äußerung im Sinn der Klagebehauptungen wäre geeignet, der Klägerin Nachteile bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen, würde ihr doch damit - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO) - unterstellt, ihren Kunden nur eine ungenügende, nicht ausreichend abgesicherte und nicht ausschließliche Verfügungsgewalt über die in ihrem Auftrag erstellten Homepages (= Websites) zu verschaffen. Den Beweis für die Richtigkeit einer derartigen, gegen § 7 UWG verstoßenden Behauptung hat der Beklagte im Verfahren nicht erbracht.Es hat damit eine Feststellung getroffen, die sich auf die Inhaberschaft an Websites bezog. Zugleich hat das Rekursgericht in seiner rechtlichen Beurteilung dem Beklagten eine Äußerung über die Inhaberschaft an der von der Klägerin "betreuten Domain" unterstellt. Damit ist aber nicht klargestellt, ob der Beklagte eine Äußerung im Sinn der Klagebehauptungen (über das Eigentum an Homepages = Websites) gemacht hat. Eine derartige Behauptung wäre aber Voraussetzung des angestrebten Unterlassungsgebots. Das Rekursgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Beweisrüge des Klägers vollständig zu erledigen haben. Eine Äußerung im Sinn der Klagebehauptungen wäre geeignet, der Klägerin Nachteile bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zuzufügen, würde ihr doch damit - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - unterstellt, ihren Kunden nur eine ungenügende, nicht ausreichend abgesicherte und nicht ausschließliche Verfügungsgewalt über die in ihrem Auftrag erstellten Homepages (= Websites) zu verschaffen. Den Beweis für die Richtigkeit einer derartigen, gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Behauptung hat der Beklagte im Verfahren nicht erbracht.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird daher Folge gegeben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Klägers aufgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.