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Entscheidung 4 Ob 153/22m×

Entscheidung 4 Ob 153/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob153/22m

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.091,23 EUR sA, aus Anlass der ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2019, GZ 2 R 158/19x-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. August 2019, GZ 36 Cg 14/18h-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Die gemeinsame Anzeige beider Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 20. Jänner 2023, wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 30. März 2020, zur Aktenzahl 4 Ob 9/20g bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zur Aktenzahl 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Diese erging am 14. 7. 2022, zur Zahl C-145/20, Porsche Inter Auto et Volkswagen.

[2]           Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu römisch zwei.:

[3] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).

[4]           Die Parteien brachten am 2. Februar 2023 eine mit 20. Jänner 2023 datierte gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E137690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00153.22M.0228.000

Im RIS seit

27.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230228_OGH0002_0040OB00153_22M0000_000