Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber vertritt die Rechtsansicht, daß der zwischen den Parteien am 20. Februar 1957 zustandegekommene Vertrag nicht als Dienstvertrag, sondern als Dienstverschaffungsvertrag anzusehen sei, ja jeder Kapellmeistervertrag zur letztgenannten Art von Verträgen zu zählen sei. Die Musiker träten nur zum Kapellmeister in ein Dienstverhältnis, und dessen Sache sei es, die Musiker zu engagieren und die jeweils gespielten Musikstücke auszuwählen. Es sei dem Kapellmeister auch überlassen, welchen Teil seines Gesamthonorars er den Musikern auszahle. Der Revisionswerber übersieht, daß der Kläger nicht als selbständiger Unternehmer einer aus anderen Musikern bestehenden Kapelle dem Beklagten gegenübergetreten ist, sondern auch seine eigenen Dienste versprochen hat. Er sollte ja nicht nur als Dirigent, sondern als dritter Musiker im Kaffeehausbetrieb tätig sein und auf diese Weise als wichtigstes Mitglied der Kapelle dem Beklagten Dienste leisten. Soweit es auf die eigene Tätigkeit des Klägers ankommt, ist der Abschluß eines Dienstvertrages jedenfalls anzunehmen (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. I S. 209). Das Risiko des Musikbetriebes sollte nämlich nur den Beklagten treffen. Da die Kapelle ein fixes Entgelt für ihre Tätigkeit zu beanspruchen hatte, konnte nur der Beklagte aus der zu erwartenden Frequenz- und Konsumsteigerung Nutzen ziehen und am unvorhergesehenen Ausbleiben dieser Wirkungen des Musizierens Schaden nehmen. Der Kläger wäre dadurch vom Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Er wäre aber auch in den Kaffeehausbetrieb des Beklagten eingeordnet worden, weil das Musikmachen durch eine kleine Kapelle nur eine der mehreren, dem Gast des Kaffeehauses gebotenen Annehmlichkeiten darstellt und nicht etwa dem Gastieren eines Orchesters in einem nur für derartige Musikaufführungen gewidmeten Saal (vgl, JBl. 1948 S. 89 = ArbSlg. 4929) gleichgesetzt werden kann. Was die Zeiteinteilung, das Leisten von Überstunden, den Einsatz der einzelnen vorgesehenen Musikinstrumente und die Auswahl der freien Tage und der Urlaubstage betrifft, war der Kläger nicht anders als ein anderer Arbeitnehmer vom Beklagten persönlich abhängig. Alle diese Merkmale sprechen dafür, daß es sich bei der eigenen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten um einen normalen (und nicht freien) Dienstvertrag handelte.Der Revisionswerber vertritt die Rechtsansicht, daß der zwischen den Parteien am 20. Februar 1957 zustandegekommene Vertrag nicht als Dienstvertrag, sondern als Dienstverschaffungsvertrag anzusehen sei, ja jeder Kapellmeistervertrag zur letztgenannten Art von Verträgen zu zählen sei. Die Musiker träten nur zum Kapellmeister in ein Dienstverhältnis, und dessen Sache sei es, die Musiker zu engagieren und die jeweils gespielten Musikstücke auszuwählen. Es sei dem Kapellmeister auch überlassen, welchen Teil seines Gesamthonorars er den Musikern auszahle. Der Revisionswerber übersieht, daß der Kläger nicht als selbständiger Unternehmer einer aus anderen Musikern bestehenden Kapelle dem Beklagten gegenübergetreten ist, sondern auch seine eigenen Dienste versprochen hat. Er sollte ja nicht nur als Dirigent, sondern als dritter Musiker im Kaffeehausbetrieb tätig sein und auf diese Weise als wichtigstes Mitglied der Kapelle dem Beklagten Dienste leisten. Soweit es auf die eigene Tätigkeit des Klägers ankommt, ist der Abschluß eines Dienstvertrages jedenfalls anzunehmen vergleiche Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl. römisch eins S. 209). Das Risiko des Musikbetriebes sollte nämlich nur den Beklagten treffen. Da die Kapelle ein fixes Entgelt für ihre Tätigkeit zu beanspruchen hatte, konnte nur der Beklagte aus der zu erwartenden Frequenz- und Konsumsteigerung Nutzen ziehen und am unvorhergesehenen Ausbleiben dieser Wirkungen des Musizierens Schaden nehmen. Der Kläger wäre dadurch vom Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Er wäre aber auch in den Kaffeehausbetrieb des Beklagten eingeordnet worden, weil das Musikmachen durch eine kleine Kapelle nur eine der mehreren, dem Gast des Kaffeehauses gebotenen Annehmlichkeiten darstellt und nicht etwa dem Gastieren eines Orchesters in einem nur für derartige Musikaufführungen gewidmeten Saal (vgl, JBl. 1948 S. 89 = ArbSlg. 4929) gleichgesetzt werden kann. Was die Zeiteinteilung, das Leisten von Überstunden, den Einsatz der einzelnen vorgesehenen Musikinstrumente und die Auswahl der freien Tage und der Urlaubstage betrifft, war der Kläger nicht anders als ein anderer Arbeitnehmer vom Beklagten persönlich abhängig. Alle diese Merkmale sprechen dafür, daß es sich bei der eigenen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten um einen normalen (und nicht freien) Dienstvertrag handelte.
Was die beiden anderen Musiker betrifft, standen sie in einem Verpflichtungsverhältnis zum Kläger, der mit ihnen eigene Musikerverträge abgeschlossen hatte. Da nach den Feststellungen der Untergerichte im vorliegenden Fall ein Vertrag zwischen den beiden Musikern und dem Beklagten weder ausdrücklich noch stillschweigend zustandegekommen ist, bestehen rechtliche Beziehungen zwischen ihnen und dem Beklagten nicht. Sie könnten daher ihre Ansprüche wegen des Rücktrittes des Beklagten vom Vertrag nicht gegen den Beklagten, sondern nur gegen den Kläger geltend machen. Abgesehen von dieser formalrechtlichen Struktur sollten aber die beiden Musiker dieselbe Tätigkeit wie der Kläger entfalten und beim Beklagten dieselbe Arbeit wie ein Dienstnehmer leisten. Im Musikervertrag vom 9. März 1957, den der Kläger mit einem der Musiker abgeschlossen hat, ist ja die Tätigkeit des Musikers auf die Dienstverpflichtung beim Beklagten vollig zugeschnitten.
Soweit sich der Kläger dem Beklagten gegenüber verpflichtet hat, neben seiner eigenen Tätigkeit auch die Mitwirkung seiner beiden Musiker zu gewährleisten, käme die Rechtsfigur des sogenannten Dienstverschaffungsvertrages (vgl. ArbSlg. 6329, Arb-Slg. 5718, SZ. XXV 44) in Betracht, mit dem jemand nach § 880a ABGB. einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 223). Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf verwiesen, daß nicht jeder Dienstverschaffungsvertrag die Anwendung des Arbeitsrechtes ausschließt. Diese Vertragstype, die dem Werkvertrag nahesteht, weil ein Werk, nämlich das Zur-Verfügung-Stellen von Personen, die bestimmte Arbeiten zu leisten haben, versprochen wird, gehört dem Arbeitsrecht nicht an, wenn die dienstverschaffende Person ein selbständiger Unternehmer ist, der dem Empfänger der Dienstleistungen in gleichwertiger wirtschaftlicher Stellung entgegentritt und von ihm nicht abhängt (vgl. Maultaschl, der Dienstverschaffungsvertrag, ÖJZ. 1952 S. 1; Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 113; Adler - Höller in Klang 2. Aufl. V 166 f.). Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, der Dienstverschaffungspflichtige selbst nichts anderes als ein Dienstnehmer ist, vom Dienstgeber auch insofern wirtschaftlich, organisatorisch und persönlich abhängig ist, als es die Tätigkeit der Kapellenmitglieder betrifft und diese wegen der geringen wirtschaftlichen Kraft des Dienstverschaffungspflichtigen auf die Leistungen des Dienstverschaffungsberechtigten völlig angewiesen sind, muß der Dienstverschaffungsvertrag, für den besondere Normen nicht vorgesehen sind, nach den Regeln des Arbeitsrechtes beurteilt werden (vgl. RiZ. 1935 S. 53, ArbSlg. 5723). Abgesehen davon müßte dies schon deshalb geschehen, weil ein aus Elementen eines Dienst- und eines Dienstverschaffungsvertrages bestehendes Abkommen nach den überwiegenden Vertragsmerkmalen eingestuft werden muß. Der Umstand, daß der Kläger das Recht hatte, selbständig bzw. auf Grund seiner Abmachungen mit den beiden Musikern das ihm vom Beklagten zu bezahlende Entgelt in bestimmter Höhe auszuzahlen, beweist entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht, daß ein Dienstvertrag nicht vorliegen könnte. Diese Möglichkeit, das Entgelt den Mitarbeitern nur teilweise auszuzahlen, besteht nämlich auch beim Gruppenarbeitsvertrag. Mit Rücksicht darauf wäre es nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen Gruppenarbeitsvertrag (vgl. SZ. XXI 128 = ArbSlg. 4995) oder einen Dienstverschaffungsvertrag handelt.Soweit sich der Kläger dem Beklagten gegenüber verpflichtet hat, neben seiner eigenen Tätigkeit auch die Mitwirkung seiner beiden Musiker zu gewährleisten, käme die Rechtsfigur des sogenannten Dienstverschaffungsvertrages vergleiche ArbSlg. 6329, Arb-Slg. 5718, SZ. römisch 25 44) in Betracht, mit dem jemand nach Paragraph 880 a, ABGB. einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 223). Mit Recht hat das Berufungsgericht aber darauf verwiesen, daß nicht jeder Dienstverschaffungsvertrag die Anwendung des Arbeitsrechtes ausschließt. Diese Vertragstype, die dem Werkvertrag nahesteht, weil ein Werk, nämlich das Zur-Verfügung-Stellen von Personen, die bestimmte Arbeiten zu leisten haben, versprochen wird, gehört dem Arbeitsrecht nicht an, wenn die dienstverschaffende Person ein selbständiger Unternehmer ist, der dem Empfänger der Dienstleistungen in gleichwertiger wirtschaftlicher Stellung entgegentritt und von ihm nicht abhängt vergleiche Maultaschl, der Dienstverschaffungsvertrag, ÖJZ. 1952 S. 1; Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 113; Adler - Höller in Klang 2. Aufl. römisch fünf 166 f.). Wenn aber, wie im vorliegenden Fall, der Dienstverschaffungspflichtige selbst nichts anderes als ein Dienstnehmer ist, vom Dienstgeber auch insofern wirtschaftlich, organisatorisch und persönlich abhängig ist, als es die Tätigkeit der Kapellenmitglieder betrifft und diese wegen der geringen wirtschaftlichen Kraft des Dienstverschaffungspflichtigen auf die Leistungen des Dienstverschaffungsberechtigten völlig angewiesen sind, muß der Dienstverschaffungsvertrag, für den besondere Normen nicht vorgesehen sind, nach den Regeln des Arbeitsrechtes beurteilt werden vergleiche RiZ. 1935 S. 53, ArbSlg. 5723). Abgesehen davon müßte dies schon deshalb geschehen, weil ein aus Elementen eines Dienst- und eines Dienstverschaffungsvertrages bestehendes Abkommen nach den überwiegenden Vertragsmerkmalen eingestuft werden muß. Der Umstand, daß der Kläger das Recht hatte, selbständig bzw. auf Grund seiner Abmachungen mit den beiden Musikern das ihm vom Beklagten zu bezahlende Entgelt in bestimmter Höhe auszuzahlen, beweist entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht, daß ein Dienstvertrag nicht vorliegen könnte. Diese Möglichkeit, das Entgelt den Mitarbeitern nur teilweise auszuzahlen, besteht nämlich auch beim Gruppenarbeitsvertrag. Mit Rücksicht darauf wäre es nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen Gruppenarbeitsvertrag vergleiche SZ. römisch 21 128 = ArbSlg. 4995) oder einen Dienstverschaffungsvertrag handelt.
Das Berufungsgericht ist auch darin im Recht, daß die Tätigkeit des Klägers und seiner beiden Musiker ihre Angestellteneigenschaft begrundet. Der Revisionswerber behauptet selbst nicht, daß es sich bei der Tätigkeit der Kapelle des Klägers nur um ein untergeordnetes, minderwertiges Musizieren ohne das Erfordernis, Tonhöhe und Zeitmaß einzuhalten (JB. 37 neu = SZ. XII 205), gehandelt hätte. Der Kläger sollte mit seiner Kapelle vielmehr höhere Dienste im Sinne des § 1 Abs. 1 AngG. leisten.Das Berufungsgericht ist auch darin im Recht, daß die Tätigkeit des Klägers und seiner beiden Musiker ihre Angestellteneigenschaft begrundet. Der Revisionswerber behauptet selbst nicht, daß es sich bei der Tätigkeit der Kapelle des Klägers nur um ein untergeordnetes, minderwertiges Musizieren ohne das Erfordernis, Tonhöhe und Zeitmaß einzuhalten (JB. 37 neu = SZ. römisch zwölf 205), gehandelt hätte. Der Kläger sollte mit seiner Kapelle vielmehr höhere Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG. leisten.
Dem Berufungsgericht muß beigestimmt werden, daß der Kläger - und zwar nur er allein - wegen des ungerechtfertigten Rücktrittes des Beklagten vom Vertrag die Rechte nach § 31 Abs. 1 AngG. in Anspruch nehmen kann. Dies gälte auch bei der Annahme eines Gruppenarbeitsvertrages (vgl. die früher erwähnte E. SZ. XXI 128, in der dem Führer der Arbeitsgruppe - Theaterdirektor - die aktive Klagelegitimation zugebilligt worden ist). Es ist daher gar nicht entscheidend, welches dieser beiden Vertragsverhältnisse eigentlich vorliegt. Da der Vertrag auf eine bestimmte, die Dauer von drei Monaten übersteigende Zeit geschlossen worden ist (1. Juni bis 15. September 1957), kann der Kläger den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgelts ersetzt verlangen. Das Gesetz sieht nicht vor, daß dieser Anspruch nur dann zustehen würde, wenn der Dienstnehmer den Eintritt eines Schadens nachweist, insbesondere also wenn der Dienstnehmer keine anderweitige Beschäftigung finden konnte. Der Entgeltanspruch des § 31 Abs. 1 AngG. kann ohne weitere Nachweisung erhoben werden. Die sechsmonatige Präklusivfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches nach § 34 Abs. 1 AngG. ist im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle jedenfalls gewahrt (Tag des vereinbarten Dienstantrittes 1. Juni 1957, Einbringung der Klage 2. Mai 1957).Dem Berufungsgericht muß beigestimmt werden, daß der Kläger - und zwar nur er allein - wegen des ungerechtfertigten Rücktrittes des Beklagten vom Vertrag die Rechte nach Paragraph 31, Absatz eins, AngG. in Anspruch nehmen kann. Dies gälte auch bei der Annahme eines Gruppenarbeitsvertrages vergleiche die früher erwähnte E. SZ. römisch 21 128, in der dem Führer der Arbeitsgruppe - Theaterdirektor - die aktive Klagelegitimation zugebilligt worden ist). Es ist daher gar nicht entscheidend, welches dieser beiden Vertragsverhältnisse eigentlich vorliegt. Da der Vertrag auf eine bestimmte, die Dauer von drei Monaten übersteigende Zeit geschlossen worden ist (1. Juni bis 15. September 1957), kann der Kläger den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgelts ersetzt verlangen. Das Gesetz sieht nicht vor, daß dieser Anspruch nur dann zustehen würde, wenn der Dienstnehmer den Eintritt eines Schadens nachweist, insbesondere also wenn der Dienstnehmer keine anderweitige Beschäftigung finden konnte. Der Entgeltanspruch des Paragraph 31, Absatz eins, AngG. kann ohne weitere Nachweisung erhoben werden. Die sechsmonatige Präklusivfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 34, Absatz eins, AngG. ist im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle jedenfalls gewahrt (Tag des vereinbarten Dienstantrittes 1. Juni 1957, Einbringung der Klage 2. Mai 1957).
Was die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 27.000 S betrifft, entspricht er dem dreimonatigen Honorar, wie es zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Auch bei der Aufteilung dieses Betrages auf sich und die beiden anderen Musiker ist der Kläger frei. Der Revisionswerber kann nicht einwenden, daß die beiden Musiker dem Kläger gegenüber einen Anspruch nach § 31 Abs. 1 AngG. nicht geltend machen könnten, weil der Kläger ihnen gegenüber nicht vom Vertrag zurückgetreten sei, und daß dem Kläger hinsichtlich der Mitarbeiter ein Anspruch daher nicht zustehe. Der Kläger ist eben der Verpflichtung enthoben, einen in seiner Person eingetretenen Schaden in der Richtung nachzuweisen, daß er nicht nur sich, sondern auch die beiden anderen Musiker schadlos halten müsse. Die Höhe des Entgeltes, das der Kläger verlangen kann, bemißt sich jedenfalls nach § 31 Abs. 1 AngG. Auch einer Zession irgendwelcher Ansprüche der beiden Musiker an den Kläger bedurfte es nicht.Was die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 27.000 S betrifft, entspricht er dem dreimonatigen Honorar, wie es zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Auch bei der Aufteilung dieses Betrages auf sich und die beiden anderen Musiker ist der Kläger frei. Der Revisionswerber kann nicht einwenden, daß die beiden Musiker dem Kläger gegenüber einen Anspruch nach Paragraph 31, Absatz eins, AngG. nicht geltend machen könnten, weil der Kläger ihnen gegenüber nicht vom Vertrag zurückgetreten sei, und daß dem Kläger hinsichtlich der Mitarbeiter ein Anspruch daher nicht zustehe. Der Kläger ist eben der Verpflichtung enthoben, einen in seiner Person eingetretenen Schaden in der Richtung nachzuweisen, daß er nicht nur sich, sondern auch die beiden anderen Musiker schadlos halten müsse. Die Höhe des Entgeltes, das der Kläger verlangen kann, bemißt sich jedenfalls nach Paragraph 31, Absatz eins, AngG. Auch einer Zession irgendwelcher Ansprüche der beiden Musiker an den Kläger bedurfte es nicht.