Aus der Begründung:
Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes ist vor allem ergänzend nachzutragen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 1950, K II-1/49, K II-1/50, VerfGH. Slg. Nr. 1936, S. 82 f., obwohl dieses über Fragen der Personalvertretung und nicht zur Einordnung der Dienstverhältnisse ergangen ist, deutlich hervorhebt, daß es für den privatrechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses ohne Bedeutung ist, wenn der Vertragsangestellte behördliche Aufgaben zu besorgen hat. Damit liegt aber, soweit es sich - wie hier - um die Vertragsbeziehungen zwischen den Dienstvertragsparteien handelt, nicht der Kompetenztatbestand des Art. 12 (1) Z. 8 BVerfG. (Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben), sondern jener des Zivilrechtswesens nach Art 10 (1) Z. 6 BVerfG. vor (im gleichen Sinn Erkenntnis des VGH. Nr. 3210). Dazu kommt dann noch, daß die Entscheidung über Ansprüche aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen eine Angelegenheit der Justizpflege darstellt, die nach der bereits angeführten Bestimmung des Art. 10 BVerfG. ebenfalls Bundessache ist. Es wäre auch ein unerträglicher Rückschritt, wenn nunmehr, nachdem in langer Entwicklung die gerichtliche und zwar die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen erreicht wurde (s. dazu OHG. 3. Oktober 1956, 1 Ob 246/56, SprR. Nr. 47 neu, SZ. XXIX 66; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 4 ff.), nunmehr in gegenläufiger Entwicklung über die Ansprüche aus einigen privatrechtlichen Dienstverhältnissen wieder Verwaltungsbehörden entscheiden sollten. Diese verschiedene Behandlung der Dienstnehmer, wie sie hier in Betracht kommen, und der anderen privatrechtlichen Dienstnehmer, wäre durch nichts sachlich zu begrunden.Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes ist vor allem ergänzend nachzutragen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. März 1950, K II-1/49, K II-1/50, VerfGH. Slg. Nr. 1936, S. 82 f., obwohl dieses über Fragen der Personalvertretung und nicht zur Einordnung der Dienstverhältnisse ergangen ist, deutlich hervorhebt, daß es für den privatrechtlichen Charakter des Dienstverhältnisses ohne Bedeutung ist, wenn der Vertragsangestellte behördliche Aufgaben zu besorgen hat. Damit liegt aber, soweit es sich - wie hier - um die Vertragsbeziehungen zwischen den Dienstvertragsparteien handelt, nicht der Kompetenztatbestand des Artikel 12, (1) Ziffer 8, BVerfG. (Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben), sondern jener des Zivilrechtswesens nach Artikel 10, (1) Ziffer 6, BVerfG. vor (im gleichen Sinn Erkenntnis des VGH. Nr. 3210). Dazu kommt dann noch, daß die Entscheidung über Ansprüche aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen eine Angelegenheit der Justizpflege darstellt, die nach der bereits angeführten Bestimmung des Artikel 10, BVerfG. ebenfalls Bundessache ist. Es wäre auch ein unerträglicher Rückschritt, wenn nunmehr, nachdem in langer Entwicklung die gerichtliche und zwar die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen erreicht wurde (s. dazu OHG. 3. Oktober 1956, 1 Ob 246/56, SprR. Nr. 47 neu, SZ. römisch 29 66; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 4 ff.), nunmehr in gegenläufiger Entwicklung über die Ansprüche aus einigen privatrechtlichen Dienstverhältnissen wieder Verwaltungsbehörden entscheiden sollten. Diese verschiedene Behandlung der Dienstnehmer, wie sie hier in Betracht kommen, und der anderen privatrechtlichen Dienstnehmer, wäre durch nichts sachlich zu begrunden.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß gerade das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 21. April 1953, Arb. 5724 mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit des Rechtsweges in einem entsprechenden Fall auf § 2 (2) ArbGerG. gestützt hat. Durch diese Bestimmung sind nur öffentlich-rechtliche Beamte, nicht aber Vertragsbedienstete von der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausgenommen. Der vom Rekursgericht geäußerten Auffassung, daß es sich bei den Vertragsbediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, um Personen handle, die den öffentlich-rechtlichen Beamten gleichzustellen seien, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen.Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß gerade das Landesgericht Feldkirch in seiner Entscheidung vom 21. April 1953, Arb. 5724 mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit des Rechtsweges in einem entsprechenden Fall auf Paragraph 2, (2) ArbGerG. gestützt hat. Durch diese Bestimmung sind nur öffentlich-rechtliche Beamte, nicht aber Vertragsbedienstete von der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ausgenommen. Der vom Rekursgericht geäußerten Auffassung, daß es sich bei den Vertragsbediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, um Personen handle, die den öffentlich-rechtlichen Beamten gleichzustellen seien, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen.